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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_94/2018  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler. 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Hirt, 
 
gegen  
 
Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, 
Postfach, Ottostrasse 22, 7001 Chur, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eva Druey Just. 
 
Gegenstand 
Einhaltung Brandschutzvorschriften, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 11. Januar 2018 (U 17 84 ses). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 12. August 2010 erteilte die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden (GVG) der A.________ AG (Grundeigentümerin) die feuerpolizeiliche Bewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Shop und Tankstelle auf der Parzelle 2461 in Chur. 
Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 erteilte die GVG der B.________ AG (Mieterin) unter Mitteilung an die A.________ AG die Bewilligung für den Einbau eines Schrankes für Gasflaschen mit einer Gesamtlagermenge von 250 kg. 
Bei einer periodischen Nachkontrolle stellte die GVG am 24. November 2016 fest, dass Gasflaschen an einem nicht erlaubten Standort gelagert werden. Sie teilte der A.________ AG am 2. Dezember 2016 mit, die Gasflaschen seien zu entfernen und am erlaubten, gekennzeichneten und bewilligten Standort vorschriftsgemäss zu lagern. Dagegen erhob die B.________ AG am 27. Dezember 2016 Einsprache. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. März 2017 verfügte die GVG, das Flüssiggas-Verkaufslager, welches dem Selbstbedienungs-Verkauf von Flüssiggasflaschen (10 und 13 kg) diene, sei aus dem Tankstellenbereich und aus der Fluchtwegzone des Shops zu entfernen. Gegen diesen Entscheid erhob die B.________ AG am 21. April 2017 erneut Einsprache. 
Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2017 verfügte die GVG abermals, das Flüssiggas-Verkaufslager des Tankstellenshops sei aus dem überdachten Tankstellenbereich und aus der Fluchtwegzone des Shops zu entfernen. Am 11. Januar 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die hiergegen gerichtete Beschwerde der A.________ AG und der B.________ AG ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2018 an das Bundesgericht beantragen die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) und die B.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin 2), diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts und die ihm zu Grunde liegende Verfügung bzw. den Wiedererwägungsentscheid der GVG aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass das Flüssiggas-Verkaufslager am heutigen Standort rechtmässig sei. 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die GVG schliesst in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde. 
Mit prozessleitender Verfügung vom 22. März 2018 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren betreffend Brandschutzvorschriften und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde (Art. 82 lit. a BGG). Da auf diesem Rechtsgebiet kein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG vorliegt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die Beschwerdeführerin 1 ist als Verfügungsadressatin und Eigentümerin des Tankstellenshops auf der Parzelle 2461 durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin 2 ist als Betreiberin des Tankstellenshops von der Anordnung der GVG ebenfalls besonders berührt und in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen auch die Aufhebung der Verfügung bzw. des Wiedererwägungsentscheids der GVG vom 28. März 2017 beantragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dieser Entscheid ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).  
 
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht - wird vom Bundesgericht allerdings nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen: In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f. mit Hinweisen).  
 
2.   
Vorliegend ist umstritten, ob sich die Anordnung der Beschwerdegegnerin, das Flüssiggas-Verkaufslager aus dem überdachten Tankstellenbereich zu entfernen, auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen lässt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. 
 
2.1. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, das Flüssiggas-Verkaufslager der Beschwerdeführerin 2 entspreche den kantonalen Brandschutzvorschriften. Sie rügen, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, die Eigentums- und Wirtschaftsgarantie (Art. 26 und Art. 27 BV) sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen, indem sie eine Verlegung der Verkaufsbox verfügt habe. Für den angefochtenen Entscheid bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz angewandte Brandschutznorm sei nicht direkt anwendbar, weil sie der Systematik der Brandschutzvorschriften widerspreche. Die angeordnete Massnahme könne sich nicht auf Art. 51 Brandschutznorm stützen, denn die dort erwähnten Schutzmassnahmen seien gemäss der Brandschutzrichtline 26-15 erst ab einer Lagermenge von 100 kg zu beachten. Die Anordnung liege überdies auch nicht im öffentlichen Interesse. Im Übrigen stelle die verfügte Massnahme einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin 2 dar.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwog hingegen, die von der Beschwerdegegnerin verfügte Massnahme, das Flüssiggas-Verkaufslager aus dem Tankstellenbereich und aus der Fluchtwegzone des Shops zu entfernen, stütze sich auf eine genügende gesetzliche und gesetzeskonkretisierende Grundlage. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrer Anordnung zu Recht auf das Brandschutzgesetz, insbesondere dessen Art. 5 und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sowie die Leitsätze für die Lagerung von Flüssiggas, Flüssiggasinstallationen in Haushalt, Gewerbe und Industrie (Flüssiggasleitsätze L1, Stand 2016) des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), gestützt.  
 
2.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Eigentumsfreiheit und der Wirtschaftsfreiheit geltend machen, ist festzuhalten, dass es sich vorliegend jedenfalls höchstens um einen leichten Eingriff handelt. Dieser stützt sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Aus diesem Grund kann offen bleiben, inwiefern die Eigentumsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerinnen überhaupt tangiert sind. Bei leichten Eingriffen sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zudem herabgesetzt. Ein Gesetz im materiellen Sinn (BGE 139 I 280 E. 5.1 S. 284 mit Hinweisen) oder eine Generalklausel (BGE 131 I 333 E. 4 S. 339) genügen diesfalls als Rechtsgrundlage.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 1 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden vom 15. Juni 2010 (Brandschutzgesetz; BR 840.100) regelt das Gesetz den Schutz von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor den Gefahren und Auswirkungen von Feuer, Rauch, Explosionen und Naturereignissen sowie den Einsatz der Feuerwehr als allgemeine Schadenwehr. Die allgemeinen Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes werden mit Art. 5 Brandschutzgesetz eingeführt:  
Art. 5 Brandschutzvorschriften 
 
1 Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass: 
a) die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist; 
b) der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird; 
c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird; 
d) die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt; 
e) eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet wird. 
 
2 Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind zu diesem Zweck nach den Vorschriften zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, welche das Vollzugsorgan der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse erlassen oder für verbindlich erklärt hat. 
 
3 Eigentümerinnen oder Eigentümer von Gebäuden und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass die Brandschutzvorschriften eingehalten werden. 
 
Aus Art. 5 Abs. 2 Brandschutzgesetz ergibt sich, dass bezüglich der Errichtung von Bauten die vom Vollzugsorgan der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse; IOTH) erlassenen Vorschriften anwendbar sind. Als verbindliche Vorschriften für den Brandschutz gelten sodann gemäss Art. 1 der Verordnung zum Brandschutzgesetz des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 2010 (Brandschutzverordnung; BR 840.110) die Brandschutzvorschriften der VKF (Brandschutzvorschriften 2015) gemäss Anhang 1 in der jeweils aktuellen Fassung. 
Nach diesem Anhang bestehen die Brandschutzvorschriften aus der Brandschutznorm Nr. 1-15 sowie den Brandschutzrichtlinen (vgl. auch Art. 4 Brandschutznorm). Gemäss Art. 6 Brandschutznorm ergänzen die Brandschutzrichtlinien mit detaillierten Anforderungen und Massnahmen die in der Brandschutznorm gesetzten Vorgaben. Die Brandschutznorm selbst setzt gemäss ihrem Art. 5 den Rahmen für den allgemeinen, baulichen, technischen und organisatorischen sowie den damit verbundenen abwehrenden Brandschutz. Sie bestimmt die (allgemein) geltenden Sicherheitsstandards. 
Die VKF, ein privatrechtlich organisierter Verein, kann zur Umsetzung der Brandschutzvorschriften weitere Publikationen anerkannter Fachorganisationen als massgebend erklären (Art. 7 Abs. 2 Brandschutznorm). Im Verzeichnis "weitere Bestimmungen" sind diejenigen technischen Publikationen als "Stand der Technik Papiere" aufgeführt, die die VKF für geeignet hält, die grundlegenden Anforderungen der Brandschutzvorschriften zu konkretisieren (abrufbar unter: www.bsvonline.ch [besucht am 4. Juni 2018]). Publikationen Dritter, die die VKF als nützlich erachtet, die aber nicht als "Stand der Technik Papier" in Frage kommen, werden ebenfalls an dieser Stelle aufgeführt. Darunter fallen auch die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz herangezogenen SVGW-Flüssiggasleitsätze. 
 
3.2. Nach Art. 15 Brandschutzgesetz kontrolliert die GVG Gebäude und Anlagen entsprechend dem Gefährdungspotential für Personen, Tiere und Sachen. Gebäude, welche feuer- und explosionsgefährdet sind, werden alle zwei Jahre kontrolliert (Art. 10 Abs. 1 lit. a Brandschutzverordnung). Dabei wird überprüft, ob die Brandschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere, ob Treibstoffe oder andere feuergefährliche Stoffe vorschriftsgemäss gelagert werden (Art. 9 Abs. 1 lit. g Brandschutzverordnung).  
In Art. 5 Abs. 1 lit. b Brandschutzverordnung wird sodann festgehalten, dass Lagermengen von maximal 50 kg Flüssiggas bewilligungsfrei in Räumen beliebiger Bauart gelagert werden dürfen, wenn darin keine Stoffe mit erhöhter Gefährdung enthalten sind. 
Unbestritten ist, dass das zur Diskussion stehende Flüssiggas-Verkaufslager des Tankstellenshops nicht mehr als 50 kg Flüssiggas umfasst. Damit handelt es sich um eine bewilligungsfreie Lagermenge (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b Brandschutzverordnung). Wie der Gesetzessystematik entnommen werden kann, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Brandschutzgesetzes indessen auch für bewilligungsfreie Lagermengen. 
 
3.3. Wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag, ist der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 131 II 680 E. 2.3 S. 683 f. mit Hinweisen). Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um diejenige Behörde, die für die Umsetzung des vorbeugenden Brandschutzes im Kanton Graubünden zuständig ist (Art. 4 Abs. 1 Brandschutzgesetz). Ihr kommt in diesem Bereich als Fachbehörde mithin ein Ermessensspielraum zu.  
 
4.   
Zu prüfen ist folglich, ob mit Art. 5 Brandschutzgesetz i.V.m. den Brandschutzvorschriften der VKF, insbesondere Art. 51 Brandschutznorm, eine genügende gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme vorliegt. 
 
4.1. Die im Auftrag des IOTH durch die VKF erlassenen Brandschutzvorschriften stützen sich auf eine kantonalgesetzliche Grundlage (Art. 5 Abs. 2 Brandschutzgesetz i.V.m. Art. 1 Brandschutzverordnung; vgl. E. 2.4 hiervor). Dass diese Vorschriften nicht als gesetzliche Grundlage dienen können, wird von den Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht vorgebracht. Sie sind aber der Auffassung, der angerufene Art. 51 Brandschutznorm sei auf das streitbetroffene Flüssiggas-Verkaufslager nicht anwendbar. Die Brandschutzrichtlinie 26-15 (Gefährliche Stoffe) regle die brandschutzrelevanten Anforderungen an die Lagerung gefährlicher Stoffe ab einer Menge von 100 kg. Vorliegend sei aber lediglich ein Flüssiggas-Verkaufslager mit einem maximalen Fassungsvermögen von 50 kg betroffen. Aus diesem Grund gelange weder die Brandschutzrichtlinie 26-15 noch Art. 51 Brandschutznorm zur Anwendung.  
 
4.2. Art. 51 Brandschutznorm mit dem Randtitel Schutzmassnahmen lautet wie folgt:  
 
1 Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind Schutzmassnahmen zu treffen, welche Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen. 
 
2 Schutzmassnahmen haben sich nach Art und Menge der vorhandenen Stoffe, Gebinde und Behälter sowie Verpackungsmaterialien zu richten. 
 
Wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht vorbringen, regelt die Brandschutzrichtlinie 26-15 die brandschutzrelevanten Anforderungen an die Lagerung von gefährlichen Stoffen ab einer von Menge von 100 kg (Art. 1 Brandschutzrichtlinie 26-15). Damit liegt das vorliegende Verkaufslager nicht im Geltungsbereich der Brandschutzrichtlinie 26-15. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass auch die allgemeine Brandschutznorm vorliegend nicht anwendbar ist. Diese stellt, wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.4 hiervor), den Rahmen für den allgemeinen, baulichen, technischen und organisatorischen sowie den damit verbundenen abwehrenden Brandschutz dar. Diese allgemein geltenden Sicherheitsstandards sind nicht nur für die Lagerung gefährlicher Stoffe von Mengen über 100 kg verbindlich, sondern auch für Lager, deren Fassungsvermögen darunter liegt. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerinnen verfängt daher nicht. Somit beansprucht Art. 51 Brandschutznorm auch für das vorliegende Verkaufslager von maximal 50 kg Geltung. 
 
4.3. Zur Konkretisierung des in Art. 51 Brandschutznorm genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der "Schutzmassnahmen" bedienten sich die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz unter anderem der SVGW-Flüssiggasleitsätze. Diese dienen dazu, Erkenntnisse aus Wissenschaft, Technik und praktischen Erfahrungen umzusetzen (vgl. S. 7 SVGW-Flüssiggasleitsätze). Sie stellen keine Rechtsnormen dar, können sich aber dazu eignen, Gesetze zu konkretisieren und den Behörden als Entscheidungshilfe zu dienen (vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute [VSS]; Urteil 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 E. 3.4 mit Hinweis). Die vorliegenden SVGW-Flüssiggasleitsätze geben den geltenden Stand der Technik wieder und verfügen über eine schweizweite Akzeptanz. Ihr Zweck ist die Konkretisierung der im Zusammenhang mit dem vorbeugenden Brandschutz erwähnten Schutzziele.  
Wenn die Beschwerdegegnerin die SVGW-Flüssiggasleitsätze zur Konkretisierung der in Art. 51 der Brandschutznorm festgehaltenen Schutzmassnahmen herangezogen hat, kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, es fehle an einer Rechtsgrundlage. Sie ist bereits gestützt auf Art. 5 Brandschutzgesetz i.V.m. Art. 51 Brandschutznorm berechtigt und verpflichtet, Schutzmassnahmen anzuordnen, um der Entstehung von Bränden und Explosionen vorzubeugen und eine wirksame Brandbekämpfung zu ermöglichen. Die in Ziff. 3.3 der SVGW- Flüssiggasleitsätze erwähnten Anforderungen an Lager mit Transportbehältern sind überdies, zwar weniger ausführlich, bereits in Art. 5 Brandschutzgesetz erwähnt (vgl. dessen Abs. 1 lit. b). 
 
4.4. Welche konkreten Schutzmassnahmen schliesslich getroffen werden, liegt im Ermessen der verfügenden Behörde. Das ist mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Es ist nicht aussergewöhnlich, dass das Gesetz selbst nicht jede mögliche Schutzmassnahme erwähnt und es den Fachbehörden überlässt, welche Massnahme sie im konkreten Einzelfall als notwendig erachten.  
Die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz vertretene Auffassung, das Risiko, welches vom gegenwärtigen Standort des Flüssiggas-Verkaufslagers neben dem Tankstellenshop-Eingang ausgehe, sei nicht vertretbar, ist nicht zu beanstanden. Da das Flüssiggas-Verkaufslager nicht durch den Zugriff vor Unbefugten geschützt ist, geht die Vorinstanz davon aus, aufgrund von Manipulationen könnte Flüssiggas unbemerkt austreten. Diese Feststellung ist nicht willkürlich. Vor dem Hintergrund der bereits erhöhten Explosionsgefahr einer Tankstelle führt alleine dieser Umstand dazu, dass gestützt auf die allgemeinen Brandschutzvorschriften Schutzmassnahmen zu ergreifen sind (vgl. Art. 5 Brandschutzgesetz) und die angeordnete Massnahme erscheint geeignet, die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. Indem sich der Fluchtweg direkt neben dem Verkaufslager befindet, wird sodann auch eine wirksame Brandbekämpfung erschwert und die Sicherheit der Rettungskräfte kann nicht gewährleistet werden. Bei einem Ereignisfall könnte der Fluchtweg von Personen, die sich im Shop befinden, nicht mehr benutzt werden. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Massnahme auf Art. 5 Brandschutzgesetz und die diese Bestimmung konkretisierenden Vorschriften stützen lässt. 
 
5.  
 
5.1. Die angeordnete Massnahme liegt sodann auch im öffentlichen Interesse. Indem das Verkaufslager versetzt werden muss, sollen die Personen vor der Explosionsgefahr und Bränden geschützt werden. Bei einer Tankstelle handelt es sich um eine Anlage mit besonderer Gefährdung (Art. 3 Brandschutzverordnung). Das Sicherheitsinteresse ist im Zusammenhang mit der ohnehin erhöhten Explosionsgefahr daher als gewichtig einzustufen.  
 
5.2. Die Entfernung des Flüssiggas-Verkaufslagers aus dem überdachten Tankstellenbereich und aus der Fluchtwegzone ist überdies verhältnismässig. Der Beschwerdeführerin 2 wird nicht verboten, Flüssiggasflaschen zu verkaufen, sie hat lediglich einen anderen Standort für die Verkaufsbox, ausserhalb des überdachten Tankstellenbereichs, zu wählen. Die Massnahme ist geeignet, die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion zu verkleinern, und erforderlich, um die Gefährdung von Menschen und Sachen zu minimieren. Eine mildere Massnahme, welche gleich wirksam wäre, ist nicht ersichtlich, die Beschwerdeführerinnen unterlassen es jedenfalls, eine solche aufzuzeigen. Lediglich indem die Flüssiggasflaschen auch tagsüber in einem abschliessbaren Schrank verstaut werden, kann der Schutz vor unbefugtem Zugriff tatsächlich gewahrt werden.  
Der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Einwand, dass bisher noch kein solcher Zwischenfall vorgekommen sei und die Mitarbeitenden das Lager von der Kasse aus im Blick hätten, vermag daran nichts zu ändern. In einem in der Regel gut frequentierten Tankstellenshop wird es den Mitarbeitenden nicht andauernd möglich sein, ein Auge auf das Flüssiggas-Verkaufslager vor dem Shop zu werfen. Nicht überzeugend ist zudem die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, Propangas verflüchtige sich im Freien rasch, weshalb sich in der Abwasserrinne kein zündfähiges Gemisch bilden könne. Die Massnahme ist sodann auch zumutbar. Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, warum es bei den kleineren Gasflaschen nicht möglich sein sollte, diese etwas weiter entfernt vom Tankstellenshop zu deponieren. Bei den grossen Gasflaschen ist dies bereits jetzt der Fall. Wie die Beschwerdegegnerin ausgeführt hat, kann mit Attrappen auf den Verkauf von Flüssiggasflaschen aufmerksam gemacht werden. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angeordnete Massnahme auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Entscheid der Beschwerdegegnerin gestützt hat. 
 
6.   
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier