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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 736/03 
 
Urteil vom 4. Juni 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
E.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser, Kapellplatz 1, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 14. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1960 geborene E.________ war vom 1. Oktober 1997 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per 30. Juni 2000 bei der Firma V.________ AG tätig gewesen. Seit 17. November 1999 durchgehend arbeitsunfähig geschrieben, meldete sie sich am 3. Juli 2001 unter Hinweis auf "Komplikationen mit rechter Hand" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel, Rente) an. Die IV-Stelle Luzern holte u.a. Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin vom 11. Juli 2001 sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. September 2001 (samt Bericht des Dr. med. W.________, Neurologie FMH, vom 3. Juli 2000) ein. Ferner veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) (Expertise vom 15. Oktober 2002). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 22. Oktober 2002 die Zusprechung von beruflichen Massnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die interne Stellenvermittlung. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 9. Januar 2003, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 15. April 2003, sowohl den Anspruch auf Hilfsmittel wie auch denjenigen auf eine Rente, da keine rechtsgenügliche Invalidität vorliege. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 14. Oktober 2003). 
C. 
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze, eventuell eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; subeventuell sei die Angelegenheit an die Verwaltung zur Aktenergänzung und Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 15. April 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
1.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). 
1.3 Das kantonale Gericht hat ferner die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, je in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, wohingegen der mit Verfügung vom 9. Januar 2003 ebenfalls verneinte Anspruch auf Hilfsmittel bereits einspracheweise nicht (mehr) geltend gemacht wurde. 
3. 
Zu prüfen ist vorab die noch verbliebene Arbeitsfähigkeit. 
3.1 Nach Lage der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. Oktober 2002, in welchem - mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - ein Halbseitenschmerzsyndrom rechts im Sinne eines Complex regional pain syndrome (CRPS) des rechten Armes bei Status nach einer Karpaltunnelsyndromoperation im Februar 2000 sowie eines lumbospondylogenen Syndroms rechts bei Adipositas, Fehlstatik und kleiner Diskushernie L4/5 rechts diagnostiziert wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Flaschensortiererin, wie in jeder anderen stereotypen repetitiven Beschäftigung, nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine körperlich leichte und nicht stereotype repetitive Arbeit ist ihr indes noch zu 80 % zumutbar, wobei sich auch hier vor allem die rheumatologischen Befunde limitierend auswirken. 
3.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Bereits die Vorinstanz hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung erwogen, dass der MEDAS-Expertise (vom 15. Oktober 2002) voller Beweiswert zuzuerkennen ist (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Für ergänzende medizinische Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, bleibt kein Raum, zumal die Gutachter die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht untersuchten. 
3.2.1 Soweit geltend gemacht wird, die Diagnose des Morbus Sudeck, enthalten u.a. in den Berichten des Dr. med. W.________ vom 3. Juli 2000 und des Dr. med. A.________ vom 1. September 2001, fehle im Gutachten, ist der Versicherten zu entgegnen, dass das Sudeck-Syndrom anamnestisch mehrmals erwähnt wurde, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die MEDAS-Ärzte sich dieses Krankheitsbildes durchaus bewusst waren. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass die korrekte Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens keinen Einfluss auf den für die Invaliditätsbemessung relevanten, allein auf Grund der Auswirkungen des Leidens ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit hat. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). 
3.2.2 Nicht stichhaltig ist sodann das Vorbringen, die restliche Arbeitsfähigkeit sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar, weshalb eine vollständige Invalidität angenommen werden müsse. Wohl dürfen von versicherten Personen im Rahmen der Selbsteingliederung nicht realitätsfremde, unzumutbare Massnahmen verlangt werden. Wer eine an sich zumutbare Tätigkeit nicht ausübt, weil der ausgeglichene Arbeitsmarkt sie praktisch nicht kennt (vgl. zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes: BGE 110 V 276 Erw. 4b), verletzt die Selbsteingliederungspflicht nicht, wenn er die Restarbeitsfähigkeit erwerblich nicht verwertet. Es wäre sinnwidrig und unsachgerecht, einen Arbeitsmarkt zu unterstellen, der praktisch nicht existiert - oder dann nur als "absolut einmaliger Glücksfall" (ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a; Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 42). Davon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Als mögliche Tätigkeiten, welche nach dem von den MEDAS-Ärzten geschilderten Arbeitsprofil noch zu 80 % zumutbar sind (körperlich leichte, nicht stereotype repetitive Beschäftigungen), kämen beispielsweise industrielle visuelle Kontrolltätigkeiten, Aufsichts- und Überwachungsfunktionen, die Annahme und Abgabe von Textilien in einem Textilreinigungsgeschäft, das Vertragen von Drucksachen, die Mithilfe in einer Cafeteria oder auch - sofern nicht gleichförmig auszuführen - die Fabrikarbeit an voreingestellten Maschinen in Frage. Auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt stehen der Beschwerdeführerin somit genügend Stellen offen, die ihren gesundheitlichen Anforderungen zu genügen vermögen. Nicht einzustehen hat die Invalidenversicherung demgegenüber dafür, dass eine versicherte Person - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - auf Grund mangelhafter Ausbildung oder sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit findet, weil das Stellenangebot aus Gründen der Wirtschaftslage knapp ist. Wesentlich ist einzig, dass geeignete Arbeitsmöglichkeiten grundsätzlich vorhanden sind. Insoweit vermag Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1 mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit hat es, mit dem kantonalen Gericht und der IV-Stelle, sein Bewenden damit, dass jedenfalls kein für die Zusprechung einer Invalidenrente erforderlicher Erwerbsunfähigkeitsgrad resultiert. 
4.2 Was dagegen eingewendet wird, ändert an diesem Ergebnis nichts. Zum einen hält die Beschwerdeführerin richtig fest, dass ihr auf der Grundlage der Arbeitgeberauskünfte vom 11. Juli 2001 auf Fr. 36'000.- veranschlagtes Valideneinkommen aus invaliditätsfremden Gründen weit unter dem tabellarischen Durchschnittsverdienst liegt. Diesem Umstand hat die IV-Stelle indes bereits dadurch vollumfänglich Rechnung getragen, dass sie den zumutbarerweise zu erzielenden Invalidenlohn ebenfalls um 30 % gesenkt hat (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweis auf RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b und ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Davon unabhängig bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug grundsätzlich gegeben, weil sich die Beschwerdeführerin wegen des bestehenden Gesundheitsschadens auch im Rahmen einer angepassten Tätigkeit möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu begnügen hat. Erfüllt ist sodann auch das Kriterium der Nationalität/Aufenthaltskategorie, da die über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B (Jahresaufenthalterin) verfügende Beschwerdeführerin im Vergleich zum Durchschnittslohn aller Schweizer- und Ausländerinnen (Total) mit einer Lohneinbusse von rund 13 % rechnen muss (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2000, S. 47, Tabelle TA12). Demgegenüber wirkt sich der Umstand, dass die 1995 in die Schweiz eingereiste und seit 1997 erwerbstätige Versicherte zur Zeit des allfälligen Rentenbeginns im Jahr 2000 (BGE 129 V 222; vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG) 40 Jahre alt gewesen wäre, eher lohnerhöhend aus (LSE 2000, S. 43, Tabelle TA9 [rund 3 %]). Hinsichtlich des Faktors Teilzeit weist die LSE 2000 in ihrer Tabelle 9 (S. 24) für Teilzeitlerinnen mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 75 und 89 % ein im Vergleich zu in Vollzeit angestellten Frauen sogar um rund 5 % höheres Lohnniveau aus (vgl. dazu auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). In Würdigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände lässt sich der von Vorinstanz und Verwaltung in Höhe von 15 % vorgenommene Abzug vom statistischen Lohn folglich nicht beanstanden und gibt insbesondere im Rahmen der richterlichen Ermessenskontrolle keinen Anlass zu abweichender Ermessensausübung (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: