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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_28/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, Aeschengraben 21, 4051 Basel, vertreten durch Advokatin Elisabeth Ruff Rudin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge 
(Invalidenrente; Überentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 2. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1967 geborene A.A.________ war als Maschinist und Allrounder bei der Firma B.________ AG angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend: Sammelstiftung) versichert. Am 30. Oktober 2001 erlitt er ein Hochgeschwindigkeitstrauma mit verschiedenen Verletzungen, als ein Lastwagen auf die Gegenfahrbahn geriet und mit dem vom Versicherten gelenkten Lieferwagen kollidierte. A.A.________ blieb in der Folge vollständig arbeits- und erwerbsunfähig. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden sprach ihm ab 1. Oktober 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Kinderrenten für den 1995 geborenen Sohn B.A.________ und die 1998 geborene Tochter C.A.________ zu (Verfügungen vom 17. Februar 2006). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte dem Versicherten bereits mit Verfügung vom 5. August 2004 eine 100%ige Invalidenrente sowie eine auf einer Einbusse von 80 % beruhende Integritätsentschädigung zugesprochen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 sprach die SUVA A.A.________ rückwirkend nur mehr eine Komplementärrente zur IV-Rente zu und verrechnete ihre zu viel ausgericheten Leistungen mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 9. November und 19. Dezember 2007 anerkannte auch die Sammelstiftung den Anspruch des Versicherten auf eine (wegen Überentschädigung gekürzte) BVG-Invalidenrente samt zweier Kinderrenten. Betreffend den mutmasslich entgangenen Verdienst ging sie in ihrer Überentschädigungsberechnung von einem sich in den SUVA-Akten findenden Valideneinkommen aus, welches - anders als je von der IV-Stelle angenommen - nach dem Unfall einsetzende überproportionale hypothetische Lohnerhöhungen enthielt. 
Am 23. Juni 2010 brachte die Ehefrau von A.A.________ Tochter D.A.________ zu Welt. Sohn B.A.________ wurde im Februar 2013 volljährig und befand sich erst wieder ab August 2013 in Ausbildung. Diese Änderungen wurden sowohl von der Invaliden- als auch von der Unfallversicherung berücksichtigt (Verfügungen der IV-Stelle vom 26. November 2012 und 30. Juli 2013; Verfügung der SUVA vom 24. Oktober 2013). Die Sammelstiftung ihrerseits nahm die Anspruchsberechtigung auf eine weitere Kinderrente zum Anlass, ihre Überentschädigungsberechnung einer umfassenden Prüfung zu unterziehen. Sie ging mit Wirkung ab 23. Juni 2010 von einem mutmasslich entgangenen Verdienst aus, welcher die erwähnte, von der SUVA anerkannte weit überproportionale hypothetische Lohnentwicklung nicht mehr vorsah, und richtete dementsprechend ab diesem Datum eine stärker gekürzte BVG-Invalidenrente samt zugehörigen Kinderrenten aus (Schreiben vom 3. Oktober 2013 und 7. Januar 2014). 
 
B.   
Am 9. Mai 2014 reichte A.A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage ein mit dem Begehren, es sei ihm ab 23. Juni 2010 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 12'663.60 sowie drei Kinderrenten von je Fr. 2533.20 auszurichten. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. 
 
C.   
A.A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, es sei ihm vom 23. Juni 2010 bis 28. Februar 2013 sowie ab 1. August 2013 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 12'663.60 zuzüglich dreier Kinderrenten von je Fr. 2533.20 sowie vom 1. März bis 31. Juli 2013 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 12'663.60 nebst zweier Kinderrenten von je Fr. 2533.20 auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Beurteilung der Wiedererwägungserfordernisse an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Letztinstanzlich ist nunmehr unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2013 lediglich zwei Kinderrenten zu seiner BVG-Invalidenrente zustanden, weil sich Sohn B.A.________ damals nicht in Ausbildung befand. Streitig und zu prüfen ist, ob die Sammelstiftung die Überentschädigungsberechnung nach Hinzutreten einer weiteren Kinderrente einer umfassenden Neubeurteilung unterziehen und in deren Folge von einem tieferen mutmasslich entgangenen Verdienst als bisher ausgehen durfte. Die Vorinstanz hat dies bejaht und im Gegensatz zu den vom Beschwerdeführer beantragten ungekürzten Renten folgende koordinationsrechtlich gekürzten BVG-Rentenleistungen ermittelt: vom 23. Juni 2010 bis 28. Februar 2013 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 6269.25 nebst dreier Kinderrenten von je Fr. 1253.85, vom 1. März bis 31. Juli 2013 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 12'019.90 zuzüglich zweier Kinderrenten von je Fr. 2404.- sowie ab 1. August 2013 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 6910.- samt dreier Kinderrenten von je Fr. 1382.-. Weil die Sammelstiftung dieser Leistungspflicht im strittigen Zeitraum vom 23. Juni 2010 bis zum Erlass des vorinstanzlichen Entscheids vom 2. Dezember 2015 hinreichend nachgekommen sei, wies das kantonale Gericht die Klage ab. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Überentschädigungsberechnung als solche nicht. Hingegen wendet er ein, das Hinzutreten einer weiteren Kinderrente erlaube keine Neubeurteilung der "einmal festgelegte[n] Valideneinkommensentwicklung"; eine solche Anpassung wäre nur unter den Wiedererwägungsvoraussetzungen möglich. Im Übrigen verbiete sich hier eine umfassende Neuprüfung der Überentschädigungsberechnung bereits unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes. 
 
3.  
 
3.1. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 137 V 20 E. 5.2.4 S. 29). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der Zweiten Säule nicht vereinbaren Überversicherung führen, sondern auch die Kosten des Sozialversicherungswesens weiter erhöhen und zudem unter Umständen ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, was es zu vermeiden gilt. Nach Art. 34a Abs. 1 BVG und der Überschrift zu Art. 24 BVV 2 geht es beim Verbot der Überentschädigung darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (BGE a.a.O. mit Hinweisen; SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29, 9C_714/2013 E. 2.1).  
 
3.2. Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Eine dieser Bestimmung entsprechende Regelung findet sich in lit. F des hier anwendbaren Reglements 1997 der Sammelstiftung.  
Unter dem Begriff "mutmasslich entgangener Verdienst" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27 mit Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (BGE 140 V 399 E. 5.2.1 S. 401; 137 V 20 E. 2.2 S. 23). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29, 9C_714/2013 E. 2.3). 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 24 Abs. 5 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen und den Umfang einer Überentschädigungskürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von mindestens 10 % zugunsten oder zuungunsten der rentenbeziehenden Person (BGE 125 V 163 E. 3b S. 164 f.; 123 V 193 E. 5d S. 201, 211 E. 6c/bb). Im Falle einer solchen Änderung ist die Vorsorgeeinrichtung zur Neuberechnung ihrer Invalidenrente verpflichtet; die Anpassung der Leistungen ist nicht dem freien Ermessen der Vorsorgeeinrichtung anheimgestellt (BGE 125 V 163). Als ein Faktor der Überentschädigungsberechnung ist der einmal bestimmte mutmasslich entgangene Verdienst nach dem Gesagten in der Folgezeit nur dann neu festzulegen, wenn hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 wesentlich geändert hätten (BGE 123 V 193 E. 5d S. 201). Im vorliegenden Fall stellt sich indessen mit Blick auf BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27 (vgl. E. 3.2 hievor) die Frage, ob bei Hinzutreten eines weiteren Kinderrentenanspruchs (welcher für sich genommen die koordinierten BVG-Leistungen um über 10 % hätte ansteigen lassen [vgl. auch Urteil 9C_865/2008 vom 30. Dezember 2008 E. 2.3]) die (früher bestimmten) Faktoren der Überentschädigungsberechnung frei überprüft und angepasst werden dürfen (woraus hier insgesamt eine Leistungsherabsetzung von mehr als 10 % resultiert). Oder mit anderen Worten: Ist bei wesentlicher Änderung eines einzelnen Berechnungsfaktors im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 zur umfassenden Prüfung der Überentschädigung ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu schreiten?  
 
4.2. Wie bereits erwähnt (E. 3.2 hievor), ist von einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 auszugehen. Dasselbe gilt für Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz BVV 2, weshalb das von den IV-Organen festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist (BGE 141 V 351 E. 5.1 S. 354; 140 V 399 E. 5.2.1 S. 401; 134 V 64 E. 4.1.3 S. 70). Und schliesslich müssen Soziallohnkomponenten, welche bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG nicht angerechnet werden, im Rahmen der Überentschädigungsberechnung gemäss Art. 24 BVV 2 ebenfalls ausser Acht bleiben (BGE 141 V 351).  
Die gesetzliche Konzeption der weitgehenden materiellrechtlichen Koordination zwischen Erster und Zweiter Säule, wie sie in der angeführten Rechtsprechung zum Ausdruck gelangt, ist für die Beantwortung der sich hier stellenden Rechtsfrage ebenfalls wegweisend. Nachdem bei Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG der Rentenanspruch nach ständiger Rechtsprechung von den IV-Behörden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (BGE 141 V 9; 139 V 28 E. 3.3.1 S. 30; 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2015 IV Nr. 8 S. 23, 9C_378/2014 E. 4.2), lässt sich dieser Grundsatz analog auf die berufsvorsorgerechtliche Anpassung einer Überentschädigungskürzung nach Art. 24 Abs. 5 BVV 2 übertragen: Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor eine wesentliche, d.h. an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorliegt. Ähnlich wie bei der Revision von IV-Renten, wo die umfassende Prüfung nach einer Tatsachenänderung ergeben kann, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Rentenheraufsetzung, -herabsetzung oder -aufhebung führt (AHI 2002 S. 162, I 652/00), kann im Rahmen der allseitigen Prüfung der Überentschädigungskürzung ein nunmehr neu beurteilter Berechnungsfaktor die mindestens 10%ige Leistungsanpassung kompensieren oder - wie im vorliegenden Fall - sogar überkompensieren. Für sich allein betrachtet hätte die zusätzliche Kinderrente zu einer Erhöhung der BVG-Rentenleistungen von mehr als 10 % geführt. Unter Zugrundelegung des von der Sammelstiftung ohne überproportionale Lohnentwicklung neu ermittelten mutmasslichen entgangenen Verdienstes ergibt sich eine über 10%ige Verminderung der koordinierten Rentenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Der BVG-Invalidenrentenanspruch bleibt davon unberührt. Dieser kann ausschliesslich im Rahmen des unverändert geltenden BGE 141 V 405 E. 3.6 S. 411 f. angepasst werden. 
 
5.  
 
5.1. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Überentschädigungskürzung zu Recht einer allseitigen Prüfung unterzogen. Die in der Beschwerdeschrift dagegen ins Feld geführten Lehrmeinungen zur Revision nach Art. 17 ATSG ändern daran nichts: Michael E. Meier äussert sich einzig zu einer hier nicht gegebenen Konstellation (Revisionsweise Aufhebung einer Invalidenrente aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, SZS 2015 S. 473 ff.). Die Auffassung von Ueli Kieser, wonach beim ursprünglich festgesetzten Valideneinkommen spätere Änderungen grundsätzlich nicht mehr vorzunehmen seien (ATSG-Kommentar, 2. Aufl 2009, N. 19 zu Art. 17; Änderungen im Valideneinkommen als Revisionsgrund? in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, 1999, S. 53 ff., 80 f. und 87 u.), widerspricht der in E. 4.2 hievor dargelegten jahrzehntelangen Gerichtspraxis zu Art. 17 ATSG (bzw. aArt. 41 IVG), wovon abzuweichen kein Anlass besteht.  
 
5.2. Was die umfassende Überentschädigungsprüfung im vorliegenden Fall konkret anbelangt, hat die Vorinstanz nach eingehender Beweiswürdigung für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (E. 1 hievor), es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass bereits vor dem invalidisierenden Unfall vom 30. Oktober 2001 ein konkreter Karriereschritt des Beschwerdeführers bei seiner damaligen Arbeitgeberfirma mit Beförderung zum Gruppenchef und gleichzeitiger Zusicherung einer Lohnsteigerung von 33 % innert dreier Jahre eingeleitet worden sei. Diese tatsächliche Feststellung des kantonalen Gerichts wird denn auch vom Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht beanstandet. Hingegen macht er geltend, in den Schreiben der Sammelstiftung vom 9. November und 19. Dezember 2007 sei nach Treu und Glauben eine behördliche Zusicherung zu erblicken, der Überentschädigungsberechnung auch in Zukunft das von der SUVA seinerzeit akzeptierte (und der allgemeinen Lohnentwicklung angepasste) Valideneinkommen zugrundezulegen. Die Vorinstanz hat eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Behandlung des Beschwerdeführers nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV; BGE 141 V 530 E. 6.2 S. 538 mit Hinweis) schon deshalb ausgeschlossen, weil sie das Erfordernis der nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Disposition verneinte. In der Beschwerde wird erstmals geltend gemacht, eine solche Disposition liege hier in der seinerzeitigen Unterlassung, weitere Beweise für die streitige, von der Sammelstiftung nunmehr nicht mehr anerkannte hypothetische Lohnentwicklung zu sammeln. Wie es sich damit verhält, mag indes offenbleiben. Die erst vor Bundesgericht erhobene tatsächliche Behauptung ist mit Blick auf das in Art. 99 Abs. 1 BGG verankerte Novenverbot ohnehin nicht zu hören.  
 
5.3. Die vorinstanzliche Überentschädigungsberechnung ab 23. Juni 2010, welche auf einer allseitigen Überprüfung der einzelnen Berechnungsfaktoren nach Geburt des dritten Kindes beruht, wird als solche vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Schliesslich ist auch die mit dem Eventualantrag aufgeworfene Frage obsolet, ob hinsichtlich der ursprünglichen Überentschädigungskürzung die Wiedererwägungsvoraussetzungen zu bejahen wären. Die Beschwerde ist demnach unbegründet.  
 
6.   
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger