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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_647/2009 
 
Urteil vom 4. Januar 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Parteien 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 20. Mai 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1953 geborene A.________ war seit 11. Mai 1981 als Maschinist bei der Firma M.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 25. September 2001 erlitt er beim Arbeiten an einer Maschine einen Unfall, bei welchem ihm ein Metallfremdkörper ins Auge flog. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach Entfernung des Fremdkörpers am 26. September 2001 erfolgten eine Laserbehandlung der Hornhautnarbe, aufgrund schlechter Sicht ein Versuch mit Kontaktlinsen und infolge deren Unverträglichkeit die Verordnung einer Brille. Da die Sehbeschwerden andauerten wurden am 9. März 2005 eine lamellierende Keratoplastik am linken Auge durchgeführt und anschliessend eine neue Brille verordnet. Anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 4. September 2006 bezifferte Kreisarzt Dr. med. C.________ den Restvisus links mit Brille mit 0.05 und hielt fest, der Versicherte sei lebenslänglich auf Salben, Augentropfen sowie eine Brillenkorrektur des linken Auges angewiesen. Die SUVA sicherte A.________ zu, dass sie für die Neuanpassungen des linken Brillenglases inskünftig (ca. alle 1 ½ Jahre) aufkommen werde, hielt indessen fest, dass sie weder für das rechte Glas noch für das Brillengestell einen Kostenbeitrag leisten könne. In der Zwischenzeit hatte die Eidgenössische Invalidenversicherung A.________ mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 krankheitsbedingt eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 
A.b Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebenen Unfallfolgen ab 1. Oktober 2006 eine Invalidenrente zu. Sie ermittelte ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 69'745.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'740.- einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 26 %. Die Integritätsentschädigung setzte sie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 27.5 % auf Fr. 29'370.- fest. 
A.c Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 teilte die SUVA A.________ nach diversen ärztlichen Abklärungen mit, dass sie entgegen früherer Zusagen ab 4. Juni 2007 keine Kosten für Brillengestelle und Gläser mehr übernehmen werde. 
A.d Die gegen die beiden Verfügungen erhobene Einsprache, mit welcher A.________ beantragen liess, es seien ihm eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 47 % zuzusprechen, die Brillenkosten von Fr. 2'048.- (recte Fr. 2'046.-) zu erstatten und festzustellen, dass die SUVA insbesondere für das linke Brillenglas lebenslänglich aufzukommen habe, wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2008 ab. 
 
B. 
Beschwerdeweise liess A.________ die Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 53 %, die Bezahlung der Brillenrechnung im Betrag von Fr. 2'048.- (recte Fr. 2'046.-) sowie die Feststellung, dass die SUVA insbesondere für das linke Brillenglas lebenslänglich finanziell aufzukommen und ebenso allenfalls notwendige Brillengestelle zu finanzieren habe, beantragen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Mai 2009 in dem Sinne teilweise gut, als der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2008 aufgehoben und dem Versicherten eine Rente in Höhe von 27 % zugesprochen wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die SUVA habe ihm ab 1. Oktober 2006 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 53 % zuzusprechen und die Brillenrechnung im Betrag von Fr. 2'048.- (recte Fr. 2'046.-) zu bezahlen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
1.2 Geldleistungen sind gemäss Art. 15 ATSG insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringende Sachleistung (vgl. dazu eingehend Rudolf Ursprung/Petra Fleischanderl in: Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Aargauischer Juristenverein [Hrsg.] 2005, S. 423 ff.). Als Sachleistung gelten sodann gemäss Art. 14 ATSG u.a die Hilfsmittel (Art. 11 UVG; vgl. Ursprung/Fleischanderl, a.a.O, S. 426 f.). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Anspruch geltend macht, legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen sind im vorliegenden Verfahren nur noch der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, dabei namentlich die Höhe des Valideneinkommens, sowie die Übernahme der Brillenkosten von Fr. 2'046.- durch die SUVA. 
 
3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie über den Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 11 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 f.). 
 
4. 
Zu prüfen ist zunächst der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers: 
 
4.1 Was das diesbezüglich streitige Valideneinkommen anbelangt, hat die SUVA auf die Angaben der Arbeitgeberfirma vom 14. März 2007 abgestellt. Demzufolge hat der Versicherte im Jahr 2001 einen Lohn von Fr. 5'365.- x 13 erzielt und wäre dieser Lohn bis ins Jahr 2007 weder erhöht noch mit einer Teuerungszulage versehen worden, weil der Beschwerdeführer als ungelernter Arbeiter angestellt worden sei und bereits im Jahre 2001 einen zu hohen Lohn erhalten habe. Die SUVA ist gestützt auf diese Angaben - ohne Berücksichtigung von Überstunden, Lohnerhöhung oder Teuerungszulage - von einem Valideneinkommen von Fr. 69'745.- ausgegangen. Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen, namentlich die Nichtberücksichtigung von vor dem Unfall geleisteten Überstunden, grundsätzlich bestätigt. Bezüglich Lohnerhöhung/Teuerungszulage hat das kantonale Gericht jedoch ab dem Jahr 2005 die statistisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung berücksichtigt und den im Jahr 2001 erzielten Lohn von Fr. 69'745.- vom Jahr 2005 auf den Rentenbeginn im Jahr 2006 indexiert, was ein Valideneinkommen von Fr. 70'479.- ergab. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in den letzten 15 Jahren vor dem Unfall im Jahr 2001 immer sehr viele Überstunden geleistet und gemäss IK-Auszug ein Durchschnittseinkommen von Fr. 93'553.- erzielt. Dieses Durchschnittseinkommen per 2001 sei in Anpassung an die Nominallohnentwicklung per Rentenbeginn im Jahr 2006 auf Fr. 100'542.- bzw. Fr. 110'638.- festzusetzen. Für den Fall, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens keine Überstunden berücksichtigt würden, macht der Versicherte einen höheren Lohn entsprechend Nominallohnentwicklung bzw. Teuerungsausgleich geltend. Auszugehen wäre - so der Beschwerdeführer - diesfalls vom im Jahr 2002 gemäss IK-Auszug erzielten Einkommen von Fr. 73'820.-, welches entsprechend der Nominallohnentwicklung per 2006 auf Fr. 77'067.- festzusetzen wäre. 
 
4.3 Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Damit hat sich das Valideneinkommen grundsätzlich am zuletzt verdienten Monatslohn als Maschinist in Höhe von Fr. 5'365.- zu orientieren, was denn auch nicht bestritten ist. Es können für die Bemessung des Einkommens ohne Invalidität - wie der Beschwerdeführer geltend macht - auch Zusatzeinkommen wie die hier streitigen Überstundenentschädigungen berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 176 E. 2c S. 179 ff., U 24/88; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 E. 2, U 297/99, sowie - für die Invalidenversicherung - SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63, I 357/01). Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181), ob der Versicherte aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 176 E. 2c S. 179 ff.; Urteile U 178/03 vom 18. März 2004 E. 2.2 und I 262/06 vom 16. Oktober 2006 E. 4.2). 
 
4.4 Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis zwar in der Tat während Jahren Überstunden geleistet hat. Wie das kantonale Gericht indessen einlässlich dargelegt hat, geht aus der Aktenlage klar hervor, dass der Versicherte seitens der Arbeitgeberin aufgrund seiner krankheitsbedingt angeschlagenen Gesundheit ab Mai 2000 bezüglich Leistung von Überstunden mehrfach zurechtgewiesen worden war. In einer schriftlichen "Verwarnung Gehörschutz/Vorgabe Arbeitszeit" vom 22. April 2004 wurde ihm gar unmissverständlich mitgeteilt, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation keine Überzeit mehr leisten dürfe. Anlässlich einer Besprechung mit der SUVA vom 14. März 2007 bestätigten der ehemalige und die zwei neuen Betriebsinhaber der Arbeitgeberfirma die diesbezüglich erfolgten Anweisungen und stellten klar, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt mit Sicherheit keine Überstunden mehr leisten würde. Die Vorinstanz ist daher in zutreffender Würdigung der Sach- und Rechtslage zu Recht davon ausgegangen, dass für den massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns im Oktober 2006 ein ohne Unfall weiterhin erzieltes Zusatzeinkommen aus Überstunden nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. 
 
4.5 Was die geltend gemachte Berücksichtigung einer Lohnerhöhung oder Teuerungszulage anbelangt, wäre gemäss Auskunft der Arbeitgeberfirma vom 14. März 2007 der im Jahr 2001 erzielte Lohn von Fr. 5'365.- x 13 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2006 nicht erhöht worden, weil der Versicherte als ungelernter Arbeiter bereits im Jahr 2001 einen zu hohen Lohn erzielt habe. Die Vorinstanz hat analog zur Rechtsprechung, wonach bei Ausbleiben von Lohnanpassungen aufgrund der finanziellen Situation des Arbeitgebers nach fünf Jahren die statistisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen sei (Urteil U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1), den im Jahr 2001 erzielten Lohn von Fr. 69'745.- vom Jahr 2005 auf den Rentenbeginn im Jahr 2006 indexiert, was ein Valideneinkommen von Fr. 70'479.- ergab. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, treffen doch die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Überlegungen, wonach das Ausbleiben von Lohnanpassungen für den Arbeitnehmer zumindest in den ersten Jahren in aller Regel keinen Anlass für eine berufliche Veränderung darstelle, auch auf den vorliegenden Fall zu. Vergleicht man das Einkommen des Beschwerdeführers nämlich mit den Tabellenlöhnen gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) ergibt sich, dass ein ungelernter Arbeitnehmer für einfache und repetitive Tätigkeiten im verarbeitenden Gewerbe, Industrie im Jahr 2006, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2006 von 41,2 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 11-2009 S. 94 Tabelle B9.2, Sektor 2 Industrie, verarbeitendes Gewerbe) ein jährliches Einkommen von Fr. 61'837.- (LSE 2006, TA1, Sektor 2 verarbeitendes Gewerbe, Industrie, Anforderungsniveau 4, Männer: Fr. 5'003.- x 12 : 40 x 41.2) erzielte, mithin rund 11 % weniger, als der Versicherte bereits im Jahr 2001 hatte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht von den Lohnangaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2001, sondern vom Einkommen 2002 gemäss IK-Auszug auszugehen, verkennt er, dass im Betrag von Fr. 73'820.- bereits Überstundenentschädigungen mitenthalten sind, welche - wie oben dargelegt - nicht zu berücksichtigen sind. Auf die von der SUVA bezüglich Anpassung an die Nominallohnentwicklung erhobene Kritik ist im Übrigen nicht einzugehen, da sie selber keine Beschwerde erhoben hat und das BGG die Anschlussbeschwerde nicht kennt (vgl. u.a. BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 235 mit Hinweis). 
 
4.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das kantonale Gericht für das Jahr 2006 zu Recht von einem Valideneinkommen von Fr. 70'479.- ausgegangen ist, was in Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 51'740.- einen Invaliditätsgrad von 27 % ergibt. 
 
5. 
Zu prüfen ist sodann die Übernahme der Brillenkosten von Fr. 2'046.- durch die SUVA: 
 
5.1 Die Vorinstanz hat bezüglich dieser Sachleistung (vgl. E. 1.2 hievor) in Würdigung der medizinischen Aktenlage festgestellt, dass der Versicherte auch beim rechten Auge einen verminderten Visus aufweist, aufgrund dessen er bereits vor dem Unfall Brillenträger war. Da die Brille somit unfallunabhängig notwendig sei, habe die SUVA - so das kantonale Gericht - weder für die Kosten des Brillengestells noch für diejenigen des Glases für das rechte Auge aufzukommen. Was das linke Auge anbelangt, hat die Vorinstanz gestützt auf die medizinische Aktenlage festgestellt, dass mit dem korrigierten Visus von 0.05 keine scharfe Sicht mehr möglich ist. Das Brillenglas - so das kantonale Gericht - bringe somit keine wesentliche Sehverbesserung, weshalb dessen Kosten mangels Zweckmässigkeit nicht von der SUVA übernommen werden müssten. Diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und Schlussfolgerungen sind ihm Rahmen der bundesgerichtlichen Kognition nicht zu beanstanden und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 
 
5.2 Soweit sich der Beschwerdeführer bezüglich Bezahlung der Rechnung für eine neue Brille auf den Gutglaubensschutz beruft, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden. 
5.2.1 Der Kreisarzt Dr. med. C.________ hat anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 4. September 2006 erwähnt, das Brillenglas links sei lebenslänglich zu finanzieren. Bereits anlässlich des ebenfalls am 4. September 2006 stattgefundenen Gesprächs zwischen der SUVA und dem Beschwerdeführer wurde jedoch festgehalten, dass die SUVA bei unfallbedingt benötigten Brillen alle vier bis sechs Jahre für die Neukosten aufkomme und dass der vorliegende Spezialfall - Notwendigkeit neuer Gläser bereits nach 1 ½ Jahren - abgeklärt werde. Die SUVA hat dann - wie das kantonale Gericht dargelegt hat - mit Schreiben vom 19. und 25. September 2006 die Übernahme der Kosten für das linke Brillenglas in Zukunft ca. alle 1 ½ Jahre zugesichert, dies jedoch mit Verfügung vom 29. Juni 2007 widerrufen. 
5.2.2 Mit Eingabe vom 21. September 2006 hat der Beschwerdeführer gestützt auf einen Kostenvoranschlag für eine neue Brille vom 12. September 2006 über Fr. 2'048.- um Kostenbeteiligung ersucht. Am 25. September 2006 sprach er am Schalter der SUVA vor und ersuchte um Ersatz der Kosten für das im August 2006 bezogene Brillenglas. 
5.2.3 Dass der Bezug des Brillenglases bereits im August 2006 und damit - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - vor der fraglichen Zusicherung durch die SUVA erfolgt ist, wird nicht bestritten. Es liegen somit keine gestützt auf eine Zusicherung getroffene Dispositionen vor, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten (vgl. nicht publ. E. 5.2 des Urteils BGE 135 V 412 mit Hinweisen), weshalb mit dem kantonalen Gericht die Berufung auf den Gutglaubensschutz zu verneinen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. 
 
5.3 Zusammenfassend hat es auch bezüglich Übernahme der Kosten für eine neue Brille mit der verfügten und vorinstanzlich bestätigten Leistungsablehnung sein Bewenden. 
 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. Januar 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Kopp Käch