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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1052/2022  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Andreas Keller, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Einreiseverbot; aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 8. Dezember 2022 (F-5395/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 26. Oktober 2022 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A.________, polnischer Staatsangehöriger, ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, A.________ sei von der Polizei am 25. Oktober 2022 wegen Gefährdung des Lebens und versuchter schwerer Körperverletzung festgenommen und von den zuständigen Behörde gemäss Art. 64d AIG (SR 142.20) weggewiesen worden (vgl. Verfügung des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau vom 26. Oktober 2022 [Art. 105 Abs, 2 BGG]). Damit lägen Verstösse gegen die Gesetzgebung vor, womit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehe und es bestehe ein spezialpräventiv begründetes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung, um künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern (Art. 67 AIG und Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA [SR 0.142.112.681]).  
Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 
 
1.2. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.  
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositiv-Ziffer 1). 
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Dezember 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2022 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2022 wiederherzustellen.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) über vorsorgliche Massnahmen (Art. 93 Abs. 1 BGG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).  
Materiellrechtlicher Streitgegenstand in der Hauptsache ist das gegen den Beschwerdeführer verfügte Einreiseverbot. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise, was grundsätzlich auch für Entscheide betreffend ein Einreiseverbot gilt (Urteile 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2; 2C_859/2018 vom 24. September 2018 E. 2.2; 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 1.4). Als polnischer Staatsangehöriger fällt der Beschwerdeführer jedoch unter das FZA, sodass trotz Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 FZA zulässig ist (vgl. BGE 139 II 121, nicht publ. E. 1.1; 131 II 352 E. 1; Urteile 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.3; 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 1; zu dieser Frage vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 30 und 37 zu Art. 83 BGG). 
 
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).  
 
2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in der Schweiz aufhält. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass er gegen die Wegweisungsverfügung des kantonalen Migrationsamts vom 26. Oktober 2022 (vgl. E. 1.1 hiervor) Einsprache erhoben hat. Dem damit verbundenen Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung des Rechtsdienstes des Migrationsamtes vom 9. November 2022 entsprochen. Folglich ist der Beschwerdeführer derzeit nicht verpflichtet, die Schweiz zu verlassen.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, durch die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entstehe ihm ein "erheblicher Nachteil", weil ihm faktisch untersagt werde, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Einreiseverbot aus der Schweiz auszureisen und wieder einzureisen. Daher könne er seine Kinder in Polen nicht besuchen. Ferner drohe ihm der Verlust seiner Arbeitsstelle, da er regelmässig in Europa unterwegs sein müsse.  
Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm durch die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während des vorinstanzlichen Verfahrens ein nicht wiederguzumachender Nachteil im Sinne der dargelegten Rechtsprechung droht (vgl. E. 2.2 hiervor). Ein solcher Nachteil ist auch nicht offensichtlich. So ergibt sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers, dass ihn seine vier Kinder, die in Polen leben, regelmässig in der Schweiz besuchen. Zudem gehen seine Ausführungen, wonach er seine Stelle verlieren könnte, weil er arbeitsbedingt ins Ausland reisen müsse, über blosse Behauptungen nicht hinaus. Insbesondere lässt sich dem von ihm beigelegten Arbeitsvertrag nicht entnehmen, dass er gehalten sei, Auslandsreisen zu unternehmen. Damit ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt. 
 
2.5. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Urteil der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 (lit. a) nicht einzutreten.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov