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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_122/2011 
 
Urteil vom 19. August 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ (Ehefrau), 
vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________ (Ehemann), 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hüppi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 9. Juni 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (geb. 1960) und Z.________ (geb. 1955) heirateten am xxxx 1984. Sie sind die Eltern von drei heute mündigen Kindern. Seit Dezember 2008 leben sie getrennt. Der Ehemann ist in leitender Funktion bei der Y.________ tätig und verdient zusätzlich zu einem Fixlohn von Fr. 165'000.-- (netto) regelmässig Fr. 40'000.-- übersteigende, variable Lohnbestandteile (Boni). Die Ehegatten haben veranlagte, auf die Jahre 2009 und 2010 entfallende Steuerschulden von Fr. 91'500.--. Auf Gesuch der Ehefrau wies der Einzelrichter des Kreisgerichts Rheintal ihr mit Eheschutzentscheid vom 5. Januar 2011 das eheliche Einfamilienhaus zur alleinigen Nutzung zu und verpflichtete den Ehemann, ab dem 1. Januar 2011 monatlich Fr. 4'000.-- an ihren Unterhalt beizutragen. Ferner verpflichtete der Einzelrichter den Ehemann, sämtliche Boni, die im Frühjahr 2011 ausbezahlt werden, zur Reduktion der gemeinsamen Steuerschulden zu verwenden. 
 
B. 
B.a Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau am 14. Januar 2011 Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen und verlangte, den Ehemann zu verpflichten, die bis Ende Juni 2011 zur Auszahlung gelangenden Boni zur Reduktion der gemeinsamen Steuerschulden zu verwenden und ihr die Hälfte des Fr. 165'000.-- übersteigenden jährlichen Nettoeinkommens spätestens Ende Januar des Folgejahres zu bezahlen, im Jahr der Rechtskraft der Ehescheidung pro rata temporis, wobei sich die Mehrverdienstbeteiligung um die Hälfte der zur Reduktion der gemeinsamen Steuerschulden verwendeten Lohnempfänge des Ehemannes vermindern soll. Mit Urteil vom 9. Juni 2011 verpflichtete der Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen den Ehemann, sämtliche ab 2011 zur Auszahlung gelangenden Boni zur Tilgung der gemeinsamen Steuerschulden zu verwenden; soweit weitergehend, wies er die Berufung ab. 
B.b Am 17. Januar 2011 hat der Ehemann das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. 
 
C. 
Mit als Verfassungsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 15. Juli 2011 gelangt X.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. Juni 2011 aufzuheben und Z.________ (Beschwerdegegner) zu verpflichten, ihr die Hälfte des Fr. 165'000.-- übersteigenden jährlichen Nettoeinkommens spätestens Ende Januar des Folgejahres zu bezahlen, im Jahr der Rechtskraft der Ehescheidung pro rata temporis, soweit daraus nicht gemeinsame Steuerschulden getilgt werden; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, beim Ehegattenunterhalt das fixe und variable Einkommen des Ehemannes voll zu berücksichtigen und den Überschuss hälftig zu teilen. 
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1 BGG), ausschliesslich finanzielle Aspekte der Trennung regelnder Eheschutzentscheid. Mithin handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Damit sind die Voraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen erfüllt. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet der Beschwerdeführerin nicht. 
 
Eheschutzentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Nach Art. 98 BGG kann demnach nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Zur Anwendung gelangt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Es reicht nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2. 
Das Kantonsgericht erwog, dass mit den Boni des Beschwerdegegners noch während einiger Zeit gemeinsame Steuerschulden beglichen würden. Sodann finde der Grundsatz der hälftigen Teilung eines Überschusses rechtsprechungsgemäss dort seine Grenzen, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmache, als es zur Wahrung der von beiden Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordere. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern über die Schuldentilgung hinaus die hälftige Teilung des gesamten variablen Einkommens des Beschwerdegegners zur Weiterführung ihres bisherigen Lebensstandards notwendig wäre. Daher sei es nicht ersichtlich, weshalb eine über die Tilgung der Steuerschulden hinausgehende Überschussteilung des variablen Einkommens des Beschwerdegegners erforderlich sei. Sollten hingegen die Steuerschulden wider Erwarten vor Abschluss des Scheidungsverfahrens vollständig getilgt sein, könne eine allfällige Überschussbeteiligung unter Abklärung des bisherigen Lebensstandards und der tatsächlich anfallenden Boni neu beurteilt werden. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, während der Dauer des gemeinsamen Haushaltes hätten die Ehegatten das gesamte Einkommen ausgegeben und sogar Schulden gemacht, so dass es keine Sparquote gegeben und sie folglich einen Anspruch auf hälftige Teilung des Überschusses habe. 
 
Abgesehen davon, dass die Behauptung, es habe keine Sparquote gegeben, keine Grundlage im angefochtenen Entscheid findet und die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Sachverhaltsrüge erhebt, setzt sie sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, wonach sie nicht darlege, weshalb eine weitergehende Regelung der Überschussverteilung notwendig sei, um den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten, und eine allfällige Überschussbeteiligung unter Abklärung des bisherigen Lebensstandards und der tatsächlich anfallenden Boni neu beurteilt werden könne, falls die Steuerschulden vor Abschluss des hängigen Scheidungsverfahrens vollständig getilgt sein sollten. Zudem behauptet die Beschwerdeführerin nicht, der Vorbehalt einer Neuregelung des Unterhalts ab dem Zeitpunkt, da die Steuerschulden getilgt sind, sei offensichtlich unzulässig und damit willkürlich. Damit kommt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht nach, weshalb auf die Rüge nicht eingetreten werden kann (s. E. 1). 
 
4. 
Mit dem Eventualbegehren verlangt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache zwecks neuer Berechnung des Unterhaltsbeitrages unter Berücksichtigung des fixen und variablen Einkommens des Beschwerdegegners. Dieses Begehren ist neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
5. 
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin unterliegt und ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. August 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn