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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
C 303/05 
 
Urteil vom 1. Februar 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Batz 
 
Parteien 
G.________, 1960, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. September 2005) 
 
In Erwägung, 
dass G.________ am 11. November 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2005 erhoben hat, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht laut Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden kann, 
dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird, 
dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]), 
dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist, 
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2005 versandt und gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. Oktober 2005 G.________ ausgehändigt worden ist, 
dass als erster Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist somit der 6. Oktober 2005 gilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG) und der letzte Tag in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OG auf den 4. November 2005 fällt, 
dass daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. November 2005 (Poststempel) verspätet ist, 
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2005 keine Gründe dargetan hat, welche die Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen würden (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), 
 
dass im Übrigen offen bleiben kann, wie es sich mit dem vom Beschwerdeführer genannten (Zustell-) Datum ("Stempel eindeutig der 11. Okt. 2005", "auf dessen Basis" die Fristberechnung erfolgt sei) verhält, da selbst bei einer Fristberechnung nach den Angaben des Beschwerdeführers der letzte Tag der Frist zutreffenderweise auf den 10. November 2005 fallen würde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. November 2005 somit auch diesfalls verspätet wäre, 
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Unia Arbeitslosenkasse, Horgen, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 1. Februar 2006 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: