Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 83/03 
 
Urteil vom 5. Juni 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
T.________, 1948, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 16. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 21. Februar 2001 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die persönlichen Beiträge von T.________ aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2000 fest. Der Beitragsberechnung wurde der Durchschnitt des um die persönlichen Beiträge erhöhten Einkommens der Jahre 1997 und 1998 zu Grunde gelegt. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 16. Januar 2003). 
C. 
T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Beiträge der Jahre 1997 bis 2000 seien auf Grund des im jeweiligen Beitragsjahr erzielten Einkommens festzusetzen. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit dem kantonalen Entscheid vom 16. Januar 2003, welcher den Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmt, wurde einzig über die Verfügung vom 21. Februar 2001 entschieden, die ihrerseits die Beiträge der Jahres 2000 betrifft. Nur diese Beiträge sind daher einer letztinstanzlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren zugänglich. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Festsetzung der Beiträge für die Jahre 1997 bis 1999 (durch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Nachtragsverfügungen vom 15. Juli 1999) beanstandet, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. 
2. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die vorliegend anwendbaren, bis Ende 2000 gültig gewesenen Bestimmungen über die Festsetzung der Beiträge vom reinen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im ordentlichen (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV) und im ausserordentlichen Verfahren, insbesondere während der ersten Jahre nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1, 3 und 4 AHVV) sowie die Voraussetzungen einer Zwischenveranlagung wegen einschneidender Veränderungen der Einkommensgrundlagen (Art. 25 Abs. 1 AHVV; dazu BGE 106 V 76 Erw. 3a; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig und zu prüfen sind persönlichen Beiträge des Jahres 2000 und in diesem Rahmen die Frage, ob der Beitragsberechnung das durchschnittliche Einkommen der Jahre 1997/98 oder dasjenige des Jahres 2000 zu Grunde zu legen ist. 
4.1 Wie Ausgleichskasse und Vorinstanz dargelegt haben, waren die persönlichen Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach den bis Ende 2000 geltenden Bestimmungen in der Regel auf Grund des durchschnittlichen Einkommens des zweit- und drittletzten Jahres vor der Beitragsperiode zu bemessen (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AHVV). Die von der Beschwerdeführerin verlangte Gegenwartsbemessung (Art. 25 AHVV) gelangte einerseits während der ersten Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Anwendung (vorliegend für die Beitragsjahre 1993 bis 1996). Nach der Umstellung auf das ordentliche Bemessungsverfahren gemäss Art. 22 AHVV setzte eine erneute Anwendung der Gegenwartsbemessung voraus, dass sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hatte, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert hatten und dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst wurde (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die Rechtsprechung (BGE 106 V 76 Erw. 3a; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2 mit Hinweisen) leitete aus dieser Bestimmung die vier kumulativen Voraussetzungen der qualitativen und dauerhaften Veränderung der Einkommensgrundlagen, der quantitativ wesentlichen Veränderung der Einkommenshöhe um mindestens 25 % sowie des Kausalzusammenhanges zwischen der Veränderung der Einkommensgrundlagen und der Einkommenshöhe ab. 
4.2 Die Beschwerdeführerin weist in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie bereits vor dem kantonalen Gericht - darauf hin, dass das im Jahr 2000 erzielte Einkommen deutlich unter demjenigen der Jahre 1997/98 liegt. Sie legt aber in keiner Weise dar, inwiefern die weiteren der soeben genannten, in Art. 25 Abs. 1 AHVV aufgezählten Umstände erfüllt sein sollten. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte. Ist aber die qualitative und dauerhafte Veränderung der Einkommensgrundlagen nicht dargetan, vermag eine (auch massive) Veränderung der Einkommenshöhe nicht zu einer Zwischenveranlagung mit Gegenwartsbemessung zu führen. 
4.3 Die Ausgleichskasse hat die Beiträge des Jahres 2000 nach dem Gesagten zu Recht im ordentlichen Verfahren nach Massgabe des durchschnittlichen Einkommens der Jahre 1997/98 festgesetzt. Auf dieser Grundlage ist die Beitragsberechnung unbestrittenermassen korrekt. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 1300.- wird zurückerstattet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: