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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_494/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2017 (VBE.2016.626). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1983 geborene A.________ meldete sich im April 2016 wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog ein zu Handen der Krankentaggeldversicherung erstelltes rheumatologisches Konsilium vom 21. März 2016 (samt ergänzender Stellungnahme vom 9. Mai 2016) bei und legte die medizinischen Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) zur Beurteilung vor. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, die Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 80 % arbeitsfähig. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. Juni 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine mindestens halbe Invalidenrente, wozu das kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat dem rheumatologischen Konsilium vom 21. März 2016 Beweiskraft beigemessen, wonach bei der Versicherten eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten besteht. Gestützt darauf hat sie in antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf weitere Abklärungen verzichtet. Das kantonale Gericht hat überdies festgestellt, aus der ergänzenden Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 9. Mai 2016 gehe hervor, dass sich die glaubhaften Beschwerden der Beschwerdeführerin und die vorhandenen (mässigen) Wirbelsäulenveränderungen namentlich in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte einschränkend auswirkten. 
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese für das Bundesgericht verbindliche Sachverhaltsfeststellung (E. 1) als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Das kantonale Gericht hat sich insbesondere mit der abweichenden Einschätzung des med. pract. C.________ auseinandergesetzt und beweiswürdigend dessen fehlende fachärztliche Qualifikation berücksichtigt (vorinstanzliche Erwägung 3.6). Dem ist nichts beizufügen. Soweit die Versicherte die Beweiskraft des rheumatologischen Konsiliums anzweifelt, übersieht sie, dass kein Widerspruch zur übrigen Aktenlage besteht, welche sich durch eine weitgehend erhaltene Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten charakterisiert (vgl. Bericht des Spitals D._________ vom 8. Oktober 2015; RAD-Stellungnahme vom 2. August 2016). Dass - wie die Beschwerdeführerin weiter rügt - im Rahmen der Abklärung durch Dr. med. B.________ keine körperliche Untersuchung durchgeführt worden wäre, trifft nicht zu (vgl. rheumatologisches Konsilium vom 21. März 2016, S. 4 ["3. Klinische Befunde"]). Auch im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwieweit auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen des Dr. med. B.________ vom 21. März bzw. 9. Mai 2016 gerechtfertigt sein sollten (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Die vorweggenommene Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts ist folglich nicht willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Anlass für weitere Abklärungen besteht nicht. 
 
4.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. September 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder