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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_849/2010 
 
Urteil vom 10. November 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
R.________, 
vertreten durch H.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. September 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau vom 8. Oktober 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 15. September 2010 betreffend die Höhe der Ergänzungsleistungen (EL) von R.________ für die Monate August bis Dezember 2009, 
 
in Erwägung, 
dass einzig streitig ist, ob in der EL-Berechnung persönliche Auslagen von 25 % oder 15 % des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) als Ausgaben anzuerkennen sind (§ 6 Ziff. 1 und 2 des thurgauischen Gesetzes vom 25. April 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG TG] in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG), 
dass es um die Auslegung und die Anwendung im konkreten Fall von kantonalem Recht (§ 6 Ziff. 1 und 2 ELG TG sowie § 6 der zugehörigen Verordnung des Regierungsrates vom 11. Dezember 2007 [ELV TG]) geht, 
dass die Verletzung von kantonalem Gesetzes- oder Verordnungsrecht nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund bildet, wenn sie eine Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG, insbesondere einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von lit. a dieser Bestimmung zur Folge hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251), 
dass das Bundesgericht die Rüge der Verletzung von kantonalem Recht nur insofern prüft, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 309 E. 10 S. 318; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254), 
dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe in ihrer Begründung offensichtlich davon aus, § 6 Ziff. 5 ELV TG sei nur anwendbar, wenn die Tagestaxe den Betrag von Fr. 110.- überschreite, welche Interpretation verfehlt sei, 
dass er damit nicht aufzeigt, inwiefern die behauptete vorinstanzliche Fehlinterpretation von § 6 ELV TG zu einer bundesrechtswidrigen Auslegung von § 6 ELG TG und Anwendung von Ziff. 1 dieser Vorschrift im konkreten Fall geführt hat, 
dass die weiteren Vorbringen, aufgrund der Pflegebedürftigkeit und des Aufenthalts der Versicherten in einem Pflegeheim sei "in korrekter Art und Weise" § 6 Ziff. 2 ELG TG angewendet worden, wobei lediglich zur Tagestaxe von Fr. 103.50 zusätzliche Kosten für das Morgenessen (Fr. 3.50) hätten angerechnet werden sollen, unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid darstellt (Urteil 1C_195/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.2), 
dass die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 BGG) erledigt wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. November 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler