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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1018/2023  
 
 
Urteil vom 1. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannter Beschwerdegegner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unbekannt, 
 
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid; Nichteintreten. 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der vollständigen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der anzufechtende Entscheid muss der Beschwerde beigelegt werden (Art. 42 Abs. 3 BGG). Da der vorliegenden Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der anzufechtende Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 31. Juli 2023 aufgefordert, den Mangel spätestens bis zum 18. August 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert. Weil der Beschwerdeführer mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch noch mit A-Post verschickt. Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Da somit kein der Beschwerde an das Bundesgericht zugänglicher letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinn von Art. 80 Abs. 1 BGG eingegangen ist, kann auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill