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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_486/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Juli 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8501 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. April 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Einsprache (recte: Beschwerde) des A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 (recte: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 22. April 2015), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
 
 
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegt, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2015mit dem Begehren um "Anpassung der EL rückwirkend ab dem 01.01.2011" Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1), was einzig Prozessthema ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122; 116 V 265 E. 2a S. 266), 
dass die Rüge der Verletzung von Grundrechten, namentlich Art. 12 BV, ebenso wie die beantragte "Akteneinsicht in die Praktiken ähnlicher EL-Fälle" nicht den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid betreffen und somit unzulässig sind, 
dass im Übrigen gemäss Vorinstanz der EL-Anspruch ab 1. Januar (oder 1. Februar) 2011 Gegenstand eines bei der Beschwerdegegnerin hängigen Wiedererwägungsverfahrens (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ist, 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder nicht hinreichend begründet und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juli 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler