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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_221/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juli 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau.  
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Vermögensdelikte. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte ihn am 9. März 2014 für drei Monate bzw. einstweilen bis zum 6. Juni 2014, in Untersuchungshaft. 
 
A.a. Am 15. April 2014 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde von A.________ gegen diese Haftanordnung ab, soweit es darauf eintrat.  
 
A.b. Am 16. April 2014 beantragte A.________ bei der Staatsanwaltschaft, aus der Haft entlassen zu werden. Diese beantragte am 22. April 2014 dem Zwangsmassnahmengericht, das Entlassungsgesuch abzuweisen.  
Am 1. Mai 2014 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. 
 
A.c. Am 12. Juni 2014 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Mai 2014 ab.  
 
A.d. Am 17. Juni 2014 trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_183/2014 auf die von A.________ gegen den Obergerichtsentscheid vom 15. April 2014 eingereichte Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.  
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts vom 12. Juni 2014 aufzuheben und ihn unverzüglich, eventuell unter Auferlegung einer Kaution von Fr. 10'000.--, aus der Haft zu entlassen. Weiter ersucht er, das Verfahren mit dem Verfahren 1B_183/2014 zu vereinigen und ihm unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
C.   
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
2.   
Eine Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren 1B_183/2014 erübrigt sich, nachdem dieses bereits erledigt ist. Der Antrag auf den Beizug weiterer Akten ist abzulehnen, da der Beschwerdeführer keine Rügen erhebt, die nicht aufgrund der dem Bundesgericht zur Verfügung stehenden Akten des Ober- und des Zwangsmassnahmengerichts beurteilt werden könnten. 
 
3.   
Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Fluchtgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 
 
3.1.  
 
3.1.1. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht verweist das Obergericht im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf seinen Entscheid vom 15. April 2014, welcher seinerseits auf die Haftanordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. März 2014 verweist. Dieses hält folgenden Verdacht für gegeben:  
Der Beschwerdeführer soll mit dem Privatkläger B.________ am 18. März 2010 die C.________ AG gegründet haben. Der C.________ AG seien Anzahlungen für vier Häuser in der Höhe von Fr. 695'000.-- überwiesen worden. Mit diesen Anzahlungen hätte der Beschwerdeführer die Handwerkerrechnungen laufend begleichen sollen. Der Beschwerdeführer habe dies indessen nicht getan. Aufgrund der Angaben B.________ und der edierten Bankbelege habe die Staatsanwaltschaft Überweisungen in der Höhe von Fr. 259'000.-- auf das Privatkonto des Beschwerdeführers feststellen können. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer insgesamt Fr. 600'000.-- unrechtmässig für sich verwendet habe. Ausserdem werde der Beschwerdeführer in einem weiteren, beinahe abgeschlossenen Strafverfahren beschuldigt, mit Vermögensdelikten einen Schaden von rund 5 Mio. Franken verursacht zu haben. Weiter bestehe der Verdacht, dass er gegenüber dem Betreibungsamt Wohlen im Rahmen eines Betreibungsverfahrens Vermögenswerte verschwiegen habe. 
Ergänzend führt das Obergericht im angefochtenen Entscheid dazu aus (E. 4.2), der Beschwerdeführer habe inzwischen den ihm unter dem Titel von Art. 169 StGB (Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte) vorgeworfenen Sachverhalt rechtsgenügend anerkannt. In Bezug auf das Betrugsdelikt habe sich der Tatverdacht durch das Auffinden von belastenden Buchhaltungsbelegen und Lohnabrechnungen erhärtet, ebenso wie in Bezug auf das Urkundendelikt (aktive Beteiligung an einer Schwindelgründung (C.________ AG). 
 
3.1.2. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht führt der Beschwerdeführer einzig Folgendes aus (S. 10) : "Unter Ziffer 4.2. erwähnt die Vorinstanz, es gäbe ein zusätzlich erhärteter Tatverdacht hinsichtlich des Betrugsdelikts, nämlich Auffinden von belastenden Buchhaltungsbelegen und Lohnabrechnungen, und auch betreffend des Urkundendeliktes, wobei diesbezüglich keine Substantiierung erfolgt."  
Zum Verstrickungsbruch nach Art. 169 StGB macht der Beschwerdeführer bloss geltend, dieses Delikt könne eine mehrmonatige Untersuchungshaft nicht rechtfertigen. 
 
3.1.3. Diese Ausführungen sind offensichtlich nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen schweren Vermögensdelikte zu zerstreuen. In Bezug auf den Verstrickungsbruch anerkennt er den Tatverdacht gar implizit, indem er ihn nicht bestreitet, sondern nur geltend macht, das Delikt sei zu geringfügig, um die Fortführung der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Unbegründet ist zudem sein Einwand, es sei willkürlich und unfair von den kantonalen Haftbehörden jeweils auf frühere Erwägungen zu verweisen bzw. abzustellen. Solche Verweise genügen den Begründungsanforderungen nur dann nicht, wenn die Sach- und/oder Rechtslage wesentliche Änderungen erfahren hat. Das ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in sachgerechter Weise dargetan.  
Damit ist der dringenden Tatverdacht in Bezug auf Vergehen (Art. 169 
i.V. m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und Verbrechen (Art. 146 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) erstellt. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Fluchtgefahr hat das Obergericht im angefochtenen Entscheid (E. 5.1.3 S. 6) damit begründet, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohe, was einen starken Anreiz zur Flucht biete. Er sei Kosovare und verfüge in der Schweiz nur über eine Niederlassungsbewilligung Er spreche fliessend albanisch, und sein Vater habe im Kosovo ein Haus, wo die Familie jeweils die Sommerferien verbracht habe. Er sei Halter eines Fahrzeugs mit kosovarischen Kennzeichen. Auch wenn viele seiner Familienmitglieder in der Schweiz lebten, könne ihn das nicht zuverlässig von einer Flucht abhalten, da eine solche heutzutage keinen vollständigen Kontaktabbruch mehr bedeute. Ausserdem sei der Beschwerdeführer ohne Einkommen und habe Schulden, was einen starken Anreiz dafür bieten könnte, sich anderswo eine neue Existenz aufzubauen.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Ausführungen zwar in allgemeiner Weise, es handle sich um nichtssagende Standarderwägungen ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Fall. Zudem versucht er einzelne Punkte zu widerlegen, etwa indem er vorbringt, er sei nur formell Halter des Fahrzeugs mit den kosovarischen Kennzeichen; dieses gehöre in Wirklichkeit seinem Vater, der es auch benutze. Damit kann er indessen nicht widerlegen, dass das Obergericht zu Recht Fluchtgefahr angenommen hat. Einerseits droht dem Beschwerdeführer für den Fall einer Verurteilung effektiv eine empfindliche Freiheitsstrafe, was einen starken Fluchtanreiz bietet. Anderseits wäre diesfalls auch seine Zukunft in der Schweiz in Frage gestellt, da er sein Aufenthaltsrecht verlieren könnte. Unter diesen Umständen wäre es für den Beschwerdeführer nahe liegend, sich ins Ausland abzusetzen, um sich der weiteren Strafverfolgung in der Schweiz zu entziehen.  
 
3.3. Die Untersuchungshaft ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. In zeitlicher Hinsicht kommt sie noch nicht in die Nähe der gegebenenfalls zu erwartenden Strafe, und die Haftentlassung gegen die Leistung der angebotenen Kaution von Fr. 10'000.-- bietet keine ausreichende Gewähr, ihn an der Flucht zu hindern. Die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind undurchsichtig, da der Verbleib der von ihm in mutmasslich strafbarer Weise erlangten Gelder offenbar noch nicht geklärt ist. Es besteht damit das Risiko, dass die Kaution aus deliktisch erlangten Geldern gestellt wird und/oder dass sie zu tief ist, um ihn an der Flucht zu hindern. Die Fortführung der Untersuchungshaft ist damit auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.  
 
4.   
Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird an sich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2014 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi