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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_764/2020  
 
 
Urteil vom 2. März 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Gandi Calan, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 
Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 24. Juni 2020 (VG.2019.179/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geb. 1970, von Nordmazedonien, reiste am 11. März 1994 in die Schweiz ein. Seine Ehefrau B.________, geb. 1969, ebenfalls von Nordmazedonien, folgte ihm im Rahmen des Familiennachzugs am 14. April 1995. Beide Ehegatten sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. A.________ war am 19. Juni 2013 in den Akten des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 72'553.-- verzeichnet und gegen B.________ waren Verlustscheine in der Höhe von Fr. 7'504.-- ausgestellt worden. Im Rahmen der Verlängerung der Kontrollfrist ihrer Niederlassungsbewilligung wurden die beiden Ehegatten am 11. Juli 2013 vom Migrationsamt des Kantons Thurgau ermahnt, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und bestehende Schulden abzubauen. 
Am 17. April 2014 gründete A.________ mit hälftigem Anteil am Stammkapital die C.________ GmbH. Am 2. Juli 2015 war der Gesamtbetrag seiner persönlichen Verlustscheinsumme auf Fr. 225'832.75 angestiegen. Er hatte offene Betreibungen im Umfang von Fr. 775'292.50. Darüber hinaus trat er auch in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung (grobe Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Nichtabgabe sowie Missbrauch von Ausweisen der Kontrollschilder, einfache Verletzung der Verkehrsregeln). Seine Ehefrau, B.________, hatte unterdessen Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 137'686.--. Mit Entscheid vom 16. November 2015 wurden beide Ehegatten vom Migrationsamt verwarnt und ermahnt, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten und sich ernsthaft um die Sanierung der bestehenden Schulden zu bemühen sowie ihren finanziellen Verpflichtungen ordentlich nachzukommen, ohne weitere Schulden zu verursachen. Andernfalls werde der Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft. 
 
B.   
Am 25. April 2017 erlitt die C.________ GmbH Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid vom 13. Juni 2017 mangels Aktiven eingestellt. Zuvor war bereits über die am 15. Dezember 2009 gegründete A.________ GmbH am 24. April 2012 der Konkurs eröffnet worden und das von A.________ am 15. Juli 2003 gegründete und im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen A.________ war infolge Geschäftsaufgabe am 17. März 2010 erloschen. Ferner bestanden Hinweise darauf, dass 2014 auch ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen D.________ bestanden hatte. Am 20. Dezember 2017 war A.________ mit Verlustscheinen im Betrag von Fr. 344'471.60 und B.________ im Betrag von Fr. 163'354.60 verzeichnet. 
 
C.   
Mit Entscheid vom 13. Februar 2018 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligungen von A.________ und B.________ und wies sie an, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides auszureisen und sich beim zuständigen Einwohneramt abzumelden. Die Verfügung wurde mit Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 7. Oktober 2019 bestätigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wurde mit Urteil vom 24. Juni 2020 abgewiesen und A.________ und B.________ wurden angewiesen, die Schweiz innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides die Schweiz zu verlassen. 
 
D.   
A.________ und B.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2020 an das Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 24. Juni aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer abzusehen. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 17. September 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau sowie das Migrationsamt des Kantons Thurgau beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Als Adressaten des angefochtenen Urteils sind die Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) auf den sich die Vorinstanz gestützt hat, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, falls die ausländische Person sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (so schon Art. 63 Abs. 2 AuG; in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5456]).  
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5497]; seit 1. Januar 2019 inhaltlich weitgehend unverändert geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteile 2C_58/2019 vom 31. Januar 2019 E. 3.1; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 je mit Hinweisen). 
 
2.2. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Erforderlich ist, dass keine wesentliche Besserung eintritt, respektive dass das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung der ausländerrechtlichen Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss. Sind seit der Verwarnung keine Straftaten hinzu gekommen, ist daher der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit einer allfälligen Neuverschuldung entscheidend (Urteile 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.3; 2C_62/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.1.1; 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.1.2).  
Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein nur beschränkte Möglichkeiten hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). 
 
2.3. Ob das erschwerende Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit der Verschuldung erfüllt ist, hat in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterliegenden Verfahren wie dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren die erstinstanzliche Behörde abzuklären (Urteile 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.2; 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die ("subjektive") Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last trägt grundsätzlich die Behörde (BGE 144 II 332 E. 4.1.1 S. 337 f.), wobei die Parteien im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht unterliegen (Art. 90 lit. a AIG). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB auf öffentlichrechtliche Verfahren vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299). Objektiv beweisbelastet für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ist die Behörde (zum Ganzen ausführlich Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids sind für das Bundesgericht in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Entscheids der richterlichen Vorinstanz herrschten (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; Urteil 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3). Die Vorinstanz ist ihrerseits verpflichtet, die von den Beschwerdeführern behaupteten Anstrengungen zur Schuldentilgung bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen und gestützt darauf die Schuldensituation abzuklären (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; zum Ganzen Urteil 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4). 
 
2.4. Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), Fr. 169'995.45 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020), Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.--; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014) an.  
 
2.5. Eine schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann nach der Rechtsprechung in Würdigung der konkreten Umstände auch bei einem Ausländer vorliegen, welcher sukzessive mehrere juristische Personen gründet und diese in beherrschender Stellung mutwillig überschulden und in Konkurs fallen lässt (vgl. Urteile 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 lit. A.b und E. 4.1; 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.4.2).  
 
3.   
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer ungeachtet der Verwarnung vom 16. November 2015, in welcher sie zur Beachtung der Rechtsordnung und zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen ausdrücklich angehalten worden waren, weiter in vorwerfbarer Weise Schulden machten. Ihr Verhalten müsse als schwerwiegender Verstoss beziehungsweise als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG qualifiziert werden. 
 
3.1. Die Beschwerdeführer bestreiten sowohl das Vorliegen eines Widerrufsgrundes als auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Es könne ihnen keine mutwillige Verschuldung vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer habe den Schritt in die Selbständigkeit nur gewagt, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu werden. In der Folge habe er seine Firmen nicht mit Absicht in Konkurs gehen lassen, sondern Forderungsausfälle, die allgemeine Verschlechterung der Wirtschaftslage und seine mangelnden betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten seien ausschlaggebend dafür gewesen. Es sei deshalb willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass er in vorwerfbarer Weise Schulden angehäuft habe. Der Beschwerdeführerin dürfe wiederum das Verhalten des Beschwerdeführers nicht angelastet werden, weshalb ihr in dieser Hinsicht keine Mutwilligkeit vorgeworfen werden könne. Andere Gründe bringe die Vorinstanz gar nicht erst vor.  
 
3.2. In Bezug auf die persönlichen Schulden des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil folgenden Sachverhalt festgestellt: Am 2. Juli 2015 war er mit Verlustscheinen im Betrag von insgesamt Fr. 225'832.-- verzeichnet. Nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 16. November 2015 stieg der Betrag bis am 20. Dezember 2017 auf Fr. 344'471.60 verteilt auf 50 Verlustscheine. Die von ihm beherrschte "C.________ GmbH in Liquidation" hinterliess zudem Verlustscheine im Betrag von Fr. 32'069.70 und offene Betreibungen über Fr. 90'000.--. Die neuen persönlichen Schulden sind insbesondere auf Ausstände der Krankenkassenprämien und Steuern sowie auf Forderungen von Inkassofirmen und einer Immobilienfirma zurückzuführen. Die Schulden der C.________ GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer ab 4. November 2015 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war, beruhen grösstenteils auf Forderungen des Sozialversicherungszentrums des Kantons Thurgau, der eidgenössischen und kantonalen Steuerverwaltung, der Suva sowie einer Pensionskasse.  
 
3.3. Rein quantitativ erfüllen die Höhe der Schulden den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. E. 2.4). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz auch davon ausgehen, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers mutwillig erfolgte. Seit der Verwarnung trat keine wesentliche Besserung ein und das unerwünschte Verhalten wurde fortgesetzt (E. 2.2). Auch seine von ihm beherrschten juristischen Personen handhabte er in vorwerfbarer Weise (E. 2.5).  
 
3.3.1. Die Schulden des Beschwerdeführers haben seit der ausländerrechtlichen Verwarnung nochmals in beträchtlichem Umfang zugenommen. Zwar bringt jede selbständige Tätigkeit Risiken mit sich und wirtschaftliche Rückschläge können einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden. Erschwerend kommt vorliegend jedoch hinzu, dass sich der Beschwerdeführer bei der Führung der juristischen Personen wiederholt strafrechtliche Verfehlungen zu Schulden kommen liess. Im Zusammenhang mit der Gründung der C.________ GmbH wurde gegen ihn bereits im Sommer 2015 ein Strafverfahren eröffnet, das am 2. September 2016 mit der Verurteilung zu einer Geldstrafe unter anderem aufgrund von Urkundenfälschungen und Erschleichung einer falschen Beurkundung endete. Zudem wurde er mit Strafbefehl vom 10. August 2018 wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung zu einer Geldstrafe von 90 Tagen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse verurteilt.  
 
3.3.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer zudem mindestens zwei Firmen gegründet, die unter seiner Leitung in Konkurs gegangen sind. Ob sich dieses Verhalten alleine als ausländerrechtlich relevante Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer qualifizieren lässt (vgl. Urteil 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 5.3.2), kann offenbleiben. Gesellschaften führen als juristische Personen prinzipiell ein vom Beschwerdeführer als natürliche Person getrenntes Dasein (vgl. BGE 126 I 122 E. 5b S. 130; 102 Ia 468 E. 4 S. 475 ff.). Der Beschwerdeführer haftet dementsprechend nicht persönlich für die Schulden dieser Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. Art. 772 Abs. 1 Satz 2 OR). Für eine schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wäre es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendig (vgl. E. 2.5), dass der Beschwerdeführer in mutwilliger Weise wiederholt Unternehmen in beherrschender Stellung in den Konkurs geführt hätte. Ob dies bereits bei zwei Unternehmen der Fall, ist fraglich, ebenso ist durch die Vorinstanz nicht erstellt, ob auch das erste Unternehmen in mutwilliger Weise in Konkurs gefallen ist, da in diesem Zusammenhang keine Verfehlungen des Beschwerdeführers erstellt sind.  
 
3.3.3. Dennoch ergibt sich aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers, dass er in mutwilliger Weise Schulden angehäuft hat. Der Betrag der Ausstände ist trotz einer Verwarnung weiter stark angestiegen und im Zusammenhang mit der Führung einer von ihm beherrschten Gesellschaft ist es mehrmals zu strafrechtlich relevantem Fehlverhalten gekommen, welches sich nicht mit blosser Überforderung erklären lässt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe mit seiner Selbständigkeit den Bezug von Sozialhilfe verhindern wollen, kann ihm nicht gefolgt werden. Er hätte durchaus bereits früher eine unselbständige Erwerbstätigkeit annehmen können, wie er dies mittlerweile (Anstellung seit 1. Juli 2018) offensichtlich getan hat. Das hartnäckige Festhalten an seinem Geschäftsgebaren trotz wiederholtem Scheitern, verdeutlicht, dass er keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte. Spätestens nach der Verwarnung durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er Massnahmen ergreift, um keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen. Die vor der Vorinstanz geltend gemachten Sanierungsbestrebungen erfolgten wiederum erst unter dem Eindruck des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und können nicht als nachhaltig gewertet werden. Einerseits fallen sie im Vergleich zum Umfang der Verschuldung bescheiden aus und andererseits wurden sie mindestens teilweise von den Kindern der Beschwerdeführer geleistet, so dass nicht von einer dauerhaften Stabilisierung der finanziellen Situation durch eigenes Verhalten ausgegangen werden kann.  
 
3.4. Insgesamt lassen die Umstände auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber dem massiven Ansteigen seiner Schulden schliessen und die Missachtung der Schweizer Rechtsordnung wird zusätzlich durch seine strafrechtlichen Verfehlungen unterstrichen. Wenn die Vorinstanz von einer mutwilligen Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen ausgegangen ist und in einer Gesamtbetrachtung den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG als erfüllt betrachtete, ist dies nicht zu beanstanden.  
 
4.   
Die Vorinstanz ist im Zug ihrer Interessenabwägung zum Schluss gekommen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verhältnismässig seien. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. 
 
4.1. Migrationsrechtliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit die Massnahme - wie vorliegend - in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers und den privaten Interessen an seinem Verbleib vorzunehmen.  
 
4.2. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen. Dass keine schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer vorliegen, vermag das öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung nicht entscheidend zu relativieren. Zwar könnten diese für sich allein genommen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kaum rechtfertigen. Die Vorinstanz hat jedoch nicht auf die strafrechtlichen Verurteilungen abgestellt, sondern primär auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Geschäftsleben - welches sich trotz Verwarnung nicht gebessert hat - und die dadurch erfolgte schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Urteil 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1). Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen würden (vgl. Urteile 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.2; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.2).  
 
4.3. Als privates Interesse fallen insbesondere seine familiären Verhältnisse und seine lange Anwesenheit ins Gewicht.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer lebt seit über 25 Jahren in der Schweiz. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer sowie dem Umstand, dass er mit seiner Ehefrau hier lebt und sich auch seine mittlerweile volljährigen Kinder in der Schweiz aufhalten, stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte für ihn dar. Dennoch kann ihm die Ausreise nach Nordmazedonien zugemutet werden. Aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass er angesichts seiner Schulden trotz der langen Aufenthaltsdauer wirtschaftlich schlecht integriert - obschon er mittlerweile über eine Anstellung verfügt - und auch seine soziale Integration mangelhaft ist, wie die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen unterstreichen. Negativ fällt ebenfalls ins Gewicht, dass ihn auch eine ausländerrechtliche Verwarnung nicht zu einer Veränderung seines Verhaltens motivieren konnte.  
 
4.3.2. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer seine prägenden Lebensjahre in seiner Heimat verbracht und ist nach vorherigen Aufenthalten als Saisonnier erst im Alter von 24 Jahren dauerhaft in die Schweiz eingereist. Er spricht Albanisch als Muttersprache, welche in Nordmazedonien als zweite Landessprache gilt, und hielt sich während vergangener Sommerferien regelmässig in Nordmazedonien auf. Es darf davon ausgegangen werden, dass er weiterhin mit der heimatlichen Kultur vertraut und in der Lage ist, sich in der dortigen Gesellschaft zurechtzufinden, selbst wenn er dort keine Verwandten und Bekannte mehr haben sollte, wie er in der Beschwerde vorbringt. Die hier im Baugewerbe erworbenen Kenntnisse können ihm auch im Heimatland von Nutzen sein. Die schwierigen wirtschaftlichen Umstände in Nordmazedonien treffen die ganze dortige Bevölkerung und stellen keinen spezifischen persönlichen Grund dar, welcher die Rückkehr als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Urteile 2C_520/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.3; 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.5). Die zusätzlichen negativen Auswirkungen der Covid19-Pandemie auf die Volkswirtschaft ändern diese Einschätzung nicht in grundlegender Weise. Insgesamt dürfte dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung nach seiner langen Abwesenheit zwar nicht leicht fallen, unüberwindbare Hindernisse sind aber nicht zu erwarten.  
 
4.3.3. Ähnliches gilt für die Beschwerdeführerin. Sie hat die gesamte Kindheit und Jugend in Nordmazedonien verbracht und ist erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie ist deshalb mit der Kultur und Lebensweise in ihrer gemeinsamen Heimat ebenfalls vertraut, auch wenn sie mit Albanisch nur eine der beiden Amtssprachen Nordmazedoniens beherrschen will. Ohnehin ist die Zumutbarkeit der Ausreise nur als einer von mehreren Aspekten zu berücksichtigen, bleibt doch eine Entfernungsmassnahme möglich, selbst wenn der ausländischen Ehegattin eine Ausreise nicht zuzumuten wäre. Zudem verfügt die Ehegattin weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung (siehe sogleich) und hat somit die Wahl, ob sie in der Schweiz bleiben oder ihrem Ehemann nach Nordmazedonien folgen will. Verbleibt sie in der Schweiz, kann der Kontakt zwischen den Eheleuten, wie auch mit den erwachsenen Kindern, mit Besuchen und den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden.  
 
4.4. In Anbetracht aller Umstände erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Eine erneute Verwarnung anstelle des Widerrufs fällt ausser Betracht, da bereits eine erste ausländerrechtliche Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (vgl. Urteil 2C_270/2017 vom 30. November 2017 E. 3.7 mit Hinweisen).  
 
5.   
Bei der Verschuldung der Beschwerdeführerin nahm die Vorinstanz ebenfalls an, dass diese in vorwerfbarer Weise erfolgt sei. 
 
5.1. Seit der Ermahnung vom 11. Juli 2013 bis zum 26. September 2017 habe sich der Gesamtbetrag der offenen Verlustscheine von Fr. 7'504.-- auf Fr. 163'354.-- erhöht. Nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 16. November 2015 habe die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal für Steuerschulden betrieben werden müssen, bevor sie diese Forderung beglichen habe. Schliesslich könne sie aus dem Umstand, dass sie nie Sozialhilfe bezogen haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
5.2. In Anbetracht der obengenannten Anforderungen zur Feststellung einer mutwilligen Verschuldung (vgl. E. 2) ist die Begründung der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht mangelhaft. Vorab ist bereits fraglich, ob die Schulden im Umfang von Fr. 163'354.-- rein quantitativ den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllen. Sie liegen jedenfalls an der unteren Grenze im Vergleich mit den Fällen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.4). Im Weiteren ist für die Schuldenentwicklung der Zeitpunkt der Verwarnung ausschlaggebend - vorliegend also der 16. November 2015 - und nicht derjenige einer vorgängigen Ermahnung. Das unzutreffende Abstellen auf den Schuldenstand zum Zeitpunkt der Ermahnung am 11. Juli 2013 überrascht, hat die Vorinstanz doch in ihrer Erwägung 2.3 selbst die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung ausführlich wiedergegeben. Berücksichtigt man das Datum der Verwarnung zur Beurteilung der Schuldenentwicklung erhöhte sich der Gesamtbetrag der Verlustscheine nicht um Fr. 155'850.--, sondern bloss um Fr. 25'668.--.  
 
5.3. Inwiefern dieser, immer noch ansehnliche, Anstieg der Verschuldung in mutwilliger Weise erfolgt sein sollte, legt die Vorinstanz nicht weiter dar. Sie begnügt sich mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin die Entstehung des Schuldenberges nicht erklären könne und zudem nach der Verwarnung noch eine Betreibung für Steuerschulden habe gewärtigen müssen, bevor sie diese Forderung beglichen habe. Die von der Vorinstanz angeführten Indizien sind allerdings nicht ausreichend, um das Verhalten der Beschwerdeführerin als mutwillig qualifizieren zu können. Ebenso kann sie für den geschäftlichen Misserfolg ihres Ehegatten grundsätzlich nicht in die Pflicht genommen werden (vgl. Urteile 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 8.2; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.4.2).  
 
5.4. Die Vorinstanz geht unter Verweis auf das Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2 davon aus, dass es vorliegend an der Beschwerdeführerin liege, die Mutwilligkeit der Verschuldung zu widerlegen.  
 
5.4.1. Dazu müsste die Vorinstanz jedoch zuerst Hinweise beibringen, aufgrund deren sich die Sachlage ausreichend verdichtet hat, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand der Mutwilligkeit liege vor. Der Umfang der Verschuldung alleine kann dafür nicht ausreichend sein, andernfalls wäre das Erfordernis der Mutwilligkeit überflüssig. Im fraglichen Urteil, auf welches die Vorinstanz verweist, bestanden insbesondere aufgrund der Spiel- und Alkoholsucht des Beschwerdeführers und des raschen Anstiegs der Verbindlichkeiten auf ein Vielfaches ausreichend gewichtige Hinweise für die Tatsachenvermutung, dass das massive Auflaufen der Schulden selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar war (für ein weiteres Beispiel betreffend gewichtiger Hinweise vgl. Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 4.3 f.). Nur aufgrund solcher Umstände musste der Beschwerdeführer darlegen, dass das explosionsartige Auflaufen der Schulden nicht auf Mutwilligkeit beruht. Nichts dergleichen vermag hingegen die Vorinstanz in Bezug auf die Beschwerdeführerin beizubringen. Wie soeben ausgeführt, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Schulden exponentiell zugenommen haben. Der einzige weitere Hinweis, welchen die Vorinstanz erwähnt, ist eine Betreibung wegen Steuerschulden, welche die Beschwerdeführerin notabene beglichen hat. Da es der Vorinstanz nicht gelingt, ausreichende Indizien für den Beweis der Mutwilligkeit zu erbringen, kann sie nicht den Gegenbeweis der Beschwerdeführerin auferlegen.  
 
5.4.2. Mit dem gegenteiligen Vorgehen hat die Vorinstanz bei der objektiven Beweiswürdigung (den analog zur Anwendung gelangenden) Art. 8 ZGB verletzt: Gemäss ständiger Praxis führen nämlich so genannte "subjektive" Beweisführungspflichten zu keiner Änderung der objektiven Beweislastverteilung im Sinne von Art. 8 ZGB; die ne-gativen Folgen einer unbewiesen gebliebenen Tatsache sind durchwegs derjenigen Partei aufzuerlegen, welche aus dieser Tatsache für sich Rechte ableiten wollte (vgl. E. 2.3). Vorliegend ist es die Behörde (und nicht etwa die Beschwerdeführerin), welche im Falle einer Mutwilligkeit der Verschuldung der Beschwerdeführerin Vorteile für sich hätte ableiten können, weshalb die im vorinstanzlichen Verfahren unbewiesen gebliebene Mutwilligkeit der Verschuldung der Beschwerdefüh-rerin im Rahmen der objektiven Beweiswürdigung zu Lasten der Behörde geht. Die Vorinstanz, welche die unbewiesen gebliebene Tatsache der Mutwilligkeit im Rahmen der objektiven Beweiswürdigung zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigte, hat (den analog anwendbaren) Art. 8 ZGB verletzt (Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.4).  
 
5.4.3. Bei zutreffender objektiver Würdigung der Beweislosigkeit der Mutwilligkeit der Verschuldung ist zu schliessen, dass eine solche bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegt, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt ist (vgl. E. 2.1). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.  
 
6.  
 
6.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 24. Juni 2020 insofern aufzuheben, als der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu belassen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
6.2. Angesichts des Verfahrensausganges ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 10). Der Kanton Thurgau hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Der Kanton Thurgau trägt keine Kosten (Art. 66 Abs. 4 BGG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
6.3. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Juni 2020 wird, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Thurgau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching