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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_503/2022  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2022 (IV.2022.00121). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1985, besuchte in Deutschland das Gymnasium und absolvierte eine höhere Handelsschule. Im Februar 2010 reiste sie als diplomierte Pflegefachfrau in die Schweiz ein, wo sie weiterhin im Pflegebereich berufstätig blieb. Am 12. Oktober 2016 meldete sie sich wegen seit 2014 anhaltender Narkolepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die seit Juni 2015 behandelnde Neurologin Dr. med. B.________ attestierte der Versicherten wegen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen als Folge der vermehrten Tagesschläfrigkeit mit imperativem Schlafdrang ab April 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachfrau und empfahl eine berufliche Neuorientierung. In einer behinderungsangepassten beratenden Tätigkeit mit viel Menschenkontakt und freier Zeiteinteilung sei sie jedoch ab sofort zu 100% arbeitsfähig (Bericht vom 29. November 2016). Am 13. November 2017 erteilte die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) Kostengutsprache für berufliche Massnahmen. Unter Ermahnung an die Mitwirkungspflicht sprach sie der Versicherten ab 3. April bis längstens zum 10. Oktober 2018 (Beginn der berufsbegleitenden Umschulung) ein Wartezeittaggeld zu (Schreiben vom 16. Mai 2018).  
 
A.b. Da sich die geplante Weiterbildung an der Schule C.________ ab Oktober 2018 mangels ausreichender Teilnehmerzahl verzögerte, verlängerte die IV-Stelle das Wartezeittaggeld bis zum 16. Januar 2019. Am 28. September 2018 erteilte sie erneut Kostengutsprache für die Umschulung zum MAS (Master of Advanced Studies) in "Prävention und Gesundheitsförderung" an der Schule C.________ vom 17. Januar 2019 bis 11. Dezember 2020. Darüber schloss die IV-Stelle mit der Versicherten eine Zielvereinbarung ab, womit Letztere unter ausdrücklichem Hinweis auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht zusagte, neben den theoretischen Modulen spätestens ab 17. Januar 2019 eine Berufstätigkeit mit einem 60%-Pensum aufzunehmen. Nach erfolglosen Bemühungen um Aufnahme einer entsprechenden Teilzeittätigkeit gewährte die IV-Stelle als weitere berufliche Massnahme vom 14. März bis 13. September 2019 ein Coaching für die Stellensuche. Im Juni 2019 schloss A.________ ihr erstes CAS-Modul (Certificate of Advanced Studies in "Systemischem Projektmanagement") ab. Am 13. September 2019 erinnerte sie die IV-Stelle erneut an die ihr obliegende Mitwirkungspflicht und formulierte verschiedene Forderungen zur Verbesserung der Erfolgsaussichten der Umschulung.  
 
A.c. Nachdem A.________ im Juni 2020 das zweite CAS-Modul abgeschlossen hatte, erfuhr die IV-Stelle im Rahmen einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Weiterführung der Umschulung, dass die Versicherte seit September 2019 nicht mehr bei Dr. med. B.________ in Behandlung war. Die spezialmedizinische Abklärung des med. pract D.________ in der Klinik E.________ zeigte laut Bericht vom 7. Dezember 2020 eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auf Intervention der Versicherten wurde die Arbeitsfähigkeit mit Bericht vom 10. Dezember 2020 auf 60% in angepasster Tätigkeit reduziert. Mit zwei Verfügungen vom 16. Dezember 2020 verlängerte die IV-Stelle die Umschulung zum "MAS Prävention und Gesundheitsförderung" an der Schule C.________ bis zum 10. Dezember 2021 und sprach der Versicherten für denselben Zeitraum wiederum Taggelder zu. Zudem schloss die IV-Stelle mit der Versicherten auch für diesen Zeitraum eine Zielvereinbarung ab. Nachdem A.________ im Dezember 2020 ihr drittes CAS-Modul absolviert hatte, informierte sie die IV-Stelle mit E-Mail vom 6. Mai 2021, dass med. pract. D.________ ihr wegen Nebenwirkungen der Medikamentenumstellung eine Sistierung des MAS-Umschulungsprogramms für etwa zwei Monate empfehle. Med. pract. D.________ attestierte der Versicherten vom 1. Mai bis 12. Juli 2021 eine 100%-ige und anschliessend bis zum 31. Juli 2021 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Als sie nach Wiederaufnahme des Studiums erkannte, dass der Umschulungsabschluss per Dezember 2021 nicht mehr möglich sein würde, ersuchte sie die IV-Stelle erneut um Verlängerung der Umschulung. Mit Vorbescheid vom 17. September 2021 kündigte die IV-Stelle an, die Umschulung per 30. September 2021 abzubrechen. Daran hielt sie unter Einstellung des Taggeldes per 30. September 2021 fest (Verfügung vom 31. Januar 2022).  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 17. Juni 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr seien die beruflichen Massnahmen (insbesondere Umschulung) unter Aufhebung des angefochtenen Urteils weiterhin zu gewähren. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4; Urteil 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 1).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C_209/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 6.2.1 mit Hinweis).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die per 30. September 2021 verfügte Einstellung der beruflichen Massnahmen - Umschulung zum "MAS Prävention und Gesundheitsförderung" an der Schule C.________ mit dem entsprechenden Taggeld - bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zählen die Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und die Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b und Art. 15 ff. IVG; Urteil 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.2).  
 
3.2. Sämtliche Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG, weshalb jede Eingliederungsvorkehr neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen hat (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 8 IVG; vgl. auch SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.1.3). In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme - unter prospektiver Betrachtung - eingliederungswirksam ist, was auch beim Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Das Erfordernis der Notwendigkeit (Erforderlichkeit) ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 139 V 115 E. 5.1; BGE 134 I 105 E. 3; BGE 131 V 9 E. 3.6.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 8 IVG und N. 47 zu Art. 17 IVG; vgl. auch SVR 2021 IV Nr. 72 S. 240, 9C_623/2020 E. 2 mit Hinweisen). Dabei lässt sich der Umfang der erforderlichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage einlässlich gewürdigt und gestützt darauf willkürfrei festgestellt, die IV-Stelle habe der Beschwerdeführerin laut Mitteilung vom 28. September 2018 ursprünglich Kostengutsprache für die berufsbegleitende Umschulung bis zum erfolgreichen Abschluss des "MAS Prävention und Gesundheitsförderung" für die Dauer vom 17. Januar 2019 bis 11. Dezember 2020 erteilt. Wegen Nebenwirkungen einer Medikamentenumstellung, welche eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten, habe die Beschwerdegegnerin die Dauer der Kostengutsprache bereits im Dezember 2020 - nach Abschluss des dritten CAS-Moduls - im Hinblick auf den noch ausstehenden Master-Abschluss um ein Jahr bis zum 12. Dezember 2021 verlängern müssen. Trotz wiederholter Zielvereinbarungen mit der Verpflichtung zur Aufnahme einer Praktikums-Teilzeittätigkeit im Bereich der Umschulung schon während der Dauer der CAS-Module habe die Beschwerdeführerin auf das zweite von der Beschwerdegegnerin angebotene Job-Coaching ausdrücklich verzichtet und dennoch keine entsprechenden konkreten Bewerbungsbemühungen dokumentiert. Als sich ab Mai 2021 eine weitere Verzögerung der Ausbildungsdauer abzuzeichnen begonnen habe, sei die Beschwerdegegnerin unter bundesrechtskonformer Würdigung der gegebenen Umstände zum Schluss gelangt, es fehle nicht nur an der Eingliederungswirksamkeit, sondern auch am subjektiven Eingliederungswillen der Beschwerdeführerin. Die hiergegen erhobenen Einwände seien unbegründet.  
 
4.2. Was die Beschwerdeführerin gegen das angefochtene Urteil vorbringt, überzeugt nicht.  
 
4.2.1. Soweit sie vorweg die Verletzung von Art. 6 und 13 EMRK rügt, legt sie nicht ansatzweise in einer dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) genügenden Weise dar, inwiefern die Vorinstanz die entsprechenden Verfahrensgarantien verletzt haben soll.  
 
4.2.2. In beruflicher Hinsicht ist vom Grundsatz der Selbsteingliederungspflicht auszugehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Der für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG vorausgesetzte Eingliederungswille stellt eine elementare Verhaltensregel dar, die - entgegen der Beschwerdeführerin - auch ohne vorgängige Aufklärung seitens der IV-Stelle im Rahmen der Schadenminderungspflicht Bestand hat (vgl. Urteil 8C_111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_597/2022 vom 11. Januar 2022 E. 6.2.1 i.f. mit Hinweisen). Fehlt der Eingliederungswille, entfällt der Anspruch, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 47 zu Art. 17 IVG; vgl. auch Urteil 8C_287/2022 vom 17. August 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Laut - insoweit unbestrittener - Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil hat die Beschwerdeführerin entgegen den Zielvereinbarungen vom 28. September 2018 und 16. Dezember 2020 während der Dauer der zugesprochenen und verlängerten Umschulung keine Teilzeitanstellung im Umschulungsbereich angenommen. Zwar sei sie einerseits bei guter Gesundheit in der Lage gewesen, neben ihrer Umschulung ein Fernstudium in Psychologie zu absolvieren, doch habe sie sich andererseits eine Praktikumstätigkeit im Umschulungsbereich nicht zugetraut. Entgegen der Beschwerdeführerin sei die Medikamentenumstellung mit Nebenwirkungen nicht wegen der vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung veranlassten Abklärung des Gesundheitszustandes erfolgt. Vielmehr habe sie aufgrund ihres Kinderwunsches den Anstoss dazu gegeben. Weiter stellte die Vorinstanz fest, durch den Verweis auf entsprechende Stelleninserate habe die Beschwerdeführerin den ihr mit Blick auf die Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht zumutbaren Nachweis über ausreichende konkrete Stellenbewerbungsbemühungen nicht erbracht. Dies gelte um so mehr, als sie im Dezember 2020 ein weiteres angebotenes Job-Coaching explizit abgelehnt habe. Insgesamt gelangte das kantonale Gericht nach umfassender Würdigung der gegebenen Umstände zum Schluss, die Beschwerdegegnerin habe begründete Zweifel an der prospektiv zu beurteilenden Eingliederungswirksamkeit (E. 3.2) der Umschulung hegen dürfen. Zudem stellte es fest, angesichts der mangelhaften Erfüllung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht fehle es am subjektiven Eingliederungswillen, weshalb die IV-Stelle die umstrittene berufliche Massnahme zu Recht per 30. September 2021 eingestellt habe. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen vor Bundesgericht hiergegen unter pauschalem Hinweis auf angeblich 99 aktenkundige Bewerbungsnachweise für ein Praktikum im Umschulungsbereich vorbringt, ist appellatorischer Natur, worauf nicht weiter einzugehen ist, zumal sie von jeder Spezifikation absieht und in keiner Weise rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung (vgl. E. 1.3 hiervor) das Willkürverbot verletzen würde.  
 
4.2.4. Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 7.2 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_581/2019 vom 22. April 2020 E. 7.3 mit Hinweis).  
 
4.3. Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen als qualifiziert unrichtig (vgl. E. 1.2 hiervor) oder rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Auch zeigt sie nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht anderweitig Bundesrecht verletzt haben soll. Folglich hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.  
 
5.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Februar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli