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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_837/2018  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 
26. Oktober 2018 (5V 17 627). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war bis Ende Mai 2010 als Verkaufsberater im Aussendienst tätig. Nachdem er am 14. Juni 2011 einen Herzinfarkt erlitten hatte, meldete er sich im Juli 2011 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung und im März 2012 zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern klärte die Verhältnisse ab. Sie gewährte Beratung und Unterstützung durch Stellenvermittlung und richtete A.________ während eines Arbeitsversuchs bei der B.________ GmbH in X.________ Taggelder aus. Da sich A.________ mit Wirkung auf 1. Oktober 2013 bei der B.________ GmbH in Y.________ als Aussendienstmitarbeiter in einem 50 %-Pensum (bei einer angenommenen Leistungsfähigkeit von etwa 20 %) anstellen liess (Jahreslohn von Fr. 9'000.- brutto), schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Mitteilung vom 4. Dezember 2013).  
 
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Verwaltung A.________ ab 1. September 2012 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 51 %) zu (Verfügung vom 23. April 2014). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach weiteren Abklärungen neu verfüge. Sein Entscheid vom 19. Juni 2015 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
A.b. Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten weitere Verlaufsberichte und beim Universitätsspital C.________ ein kardiologisches Gutachten ein, welches am 11. Januar 2017 erstattet wurde. Eine von A.________ zwischenzeitlich erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern ab (Entscheid vom 12. August 2016). Vorbescheidweise stellte die IV-Stelle A.________ die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. September 2012 in Aussicht (ermittelter Invaliditätsgrad: 50 %). Daran hielt sie auf den vom Versicherten dagegen erhobenen Einwand hin mit Verfügung vom 13. November 2017 fest.  
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab dem frühestmöglichen Termin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache mit verschiedenen, im Einzelnen erwähnten Vorgaben an die IV-Stelle zurückzuweisen. Es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit anzuordnen und ein aktueller Bericht des behandelnden Arztes einzuholen. Das Gericht habe ein neues polydisziplinäres Gutachten auf Kosten der Verwaltung erstellen zu lassen. Eventualiter sei die IV-Stelle erneut zu verpflichten, die Leistungsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil mittels eines neutralen polydisziplinären Gutachtens abzuklären. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2018 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragen. Die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Verpflichtung, ein neutrales umfassendes bundesrechtskonformes Gutachten zu erstellen sowie die Erwerbs- und Vermittlungsfähigkeit abzuklären. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, ein bundesrechtskonformes neutrales Gerichtsgutachten zu veranlassen. Eventualiter sei sie an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, die Vermittlungsfähigkeit neu zu beurteilen und über die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit zu entscheiden. Eventualiter sei ihm ab dem frühestmöglichen Termin eine ganze Rente auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Bestätigung der dem Versicherten rückwirkend ab 1. September 2012 eine halbe Rente zusprechenden Verfügung vom 13. November 2017 Bundesrecht verletzt hat. 
 
3.  
 
3.1. Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) und zur Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (vgl. E. 1). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Nach Würdigung der seit dem Rückweisungsentscheid hinzugekommenen Akten gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, es sei ohne Weiterungen auf das seiner Auffassung nach beweiskräftige kardiologische Gutachten des Universitätsspitals C.________ vom 11. Januar 2017 abzustellen. Danach sei es dem Versicherten zumutbar, die bisherige Aussendienst- oder eine angepasste Tätigkeit (ruhig, sitzend, mit gelegentlicher leichter körperlicher Anstrengung bis zu sechs Stunden am Tag, mit vermehrtem Pausenbedarf, ohne Arbeiten mit erhöhtem Gefahrenpotenzial [wie das Bedienen von schweren Maschinen und das Arbeiten auf Gerüsten]) zu 50 % auszuüben.  
 
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades erachtete die Vorinstanz die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs als massgebend und nicht die von der IV-Stelle angewandte des Prozentvergleichs, weil der Beschwerdeführer seine bisherige Anstellung (Ende Mai 2010) verloren hatte. Gestützt darauf gelangte sie - auf der Grundlage eines bereits damals unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 102'707.- und eines anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommens von mindestens Fr. 42'505.- (bei Gewährung eines maximalen Abzuges von 5 %) - zu einem Invaliditätsgrad von gerundet höchstens 59 %, welcher Anspruch auf eine halbe Rente verleiht. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, das kardiologische Gutachten vom 11. Januar 2017 entspreche den im Entscheid vom 19. Juni 2015 festgehaltenen Vorgaben nicht, weil sich die Ärzte darin nur rudimentär zu seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit geäussert und mit der angestammten Tätigkeit, insbesondere deren Stressfaktoren (Termindruck, Strassenverkehr, Telefonate und Reklamationen etc.), nicht auseinandergesetzt hätten. Deshalb sei irrtümlich eine Tätigkeit im Aussendienst einer ruhigen sitzenden Arbeit mit gelegentlich leichten körperlichen Anstrengungen gleichgesetzt worden. Es sei willkürlich, dass die gutachterliche Einschätzung im angefochtenen Entscheid dennoch als plausibel und nachvollziehbar betrachtet werde. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gerichtsgutachten in Auftrag gebe. Dazu bestehe umso mehr Anlass, als auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Bedenken geäussert habe.  
 
4.2.1. Mit der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das Gutachten vom 11. Januar 2017 (obwohl es stellenweise etwas knapp ausgefallen ist) die entscheidende Frage nach dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit ausführlich und schlüssig beantwortet. Die Gutachter nahmen darin zur Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als Aussendienstmitarbeiter ("mit vorwiegend ruhiger und allenfalls leichter körperlicher Tätigkeit") als auch in einer angepassten Verweisungstätigkeit (d.h. "ruhige, sitzende Tätigkeiten mit gelegentlich leichter körperlicher Anstrengung") Stellung. Sie setzten sich mit beiden Bereichen in je einem separaten Abschnitt auseinander.  
 
4.2.2. Inwiefern die Gutachter die angestammte Tätigkeit sodann zu Unrecht als vorwiegend ruhige und allenfalls leichte körperliche Tätigkeit betrachtet haben sollen, ist nicht ersichtlich. Denn als Berater im Aussendienst hatte der Versicherte im Wesentlichen per Auto Kunden zu besuchen und sie zu beraten, was - wie dies dem Belastungsprofil entspricht - höchstens mit gelegentlich leichten körperlichen Anstrengungen verbunden ist. Der allfälligen rascheren Ermüdbarkeit und den möglichen Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit trugen die Gutachter mit einem vermehrten Pausenbedarf und einer Arbeitszeitlimite von sechs Stunden pro Tag (inkl. Autofahrt) Rechnung.  
 
4.2.3. Anders als der Beschwerdeführer darstellen lässt, bemängelte der RAD lediglich Nebenpunkte des Gutachtens vom 11. Januar 2017 wie die fehlende Schilderung des Anlasses der Begutachtung und die äusserst knappe Stellungnahme zu abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen. Was die Beurteilung der Arbeitsfäigkeit als solche anbelangt, empfahl der RAD hingegen ausdrücklich, darauf abzustellen, weil die fachärztlich erhobene Befundlage die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit hohem Sitzanteil stütze und auch konsistent zum funktionellen Tagesaktivitäts-Niveau scheine (Stellungnahmen des RAD vom 19. Mai und 18. Oktober 2017).  
 
4.2.4. Nach dem Gesagten sind die gegen das Gutachten vom 11. Januar 2017 vorgebrachten Argumente - soweit die entsprechenden Rügen überhaupt zutreffen - nicht geeignet, seine Beweiskraft in Frage zu stellen.  
 
4.3. Hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens beanstandet der Beschwerdeführer, es sei willkürlich, dass hypothetisch ein Einkommen angenommen werde, welches deutlich über dem Lohn liege, welchen er bei der von der IV-Stelle selbst vermittelten Tätigkeit bei der B.________ GmbH (Fr. 22'500.- bei Aufrechnung auf ein 50 %-Pensum) erzielen könnte. Weiter kritisiert er, dass die Vorinstanz Tabelle T17 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 (Männer, Berufsgruppe Ziffer 52 "Verkaufskräfte", Lebensalter >= 50 Jahre) beigezogen hat. Dagegen spricht nach seiner Auffassung, dass er seit über fünf Jahren nicht mehr im Beruf tätig ist, zuerst eine neue Anstellung finden, sich einarbeiten und mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen rechnen müsste. Werde dieser Tabellenwert angewendet, sei jedenfalls ein erheblicher leidensbedingter Abzug zu gewähren, da ein Aussendienstmitarbeiter, welcher aufgrund einer Herzschwäche nur zur Hälfte leistungsfähig sei und sich keinem Stress aussetzen dürfe, die üblichen Verkaufszahlen und deshalb auch einen durchschnittlichen Tabellenlohn nicht erreiche.  
 
4.3.1. Was den von der B.________ GmbH ausgerichteten Lohn - jährlich Fr. 9'000.- brutto inkl. 13. Monatslohn (entsprechend einer Leistung von ca. 20 %) bzw. Fr. 22'500.- bei Hochrechnung auf ein 50 %-Pensum - anbelangt, ist aufgrund der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid erstellt, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht voll ausschöpft, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. dazu BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Der Vorwurf, es sei willkürlich, dem Invalideneinkommen nicht diese Tätigkeit zugrunde zu legen, in welche die IV-Stelle ihn eingegliedert habe, ist nicht gerechtfertigt: Es trifft zwar zu, dass die Verwaltung im Rahmen der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilung vom 20. Juli 2012) einen Arbeitsversuch bei der B.________ GmbH unterstützte, dies insbesondere mit dem Ziel, seine Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erproben und ihm einen beruflichen Wiedereinstieg im Verkauf/Aussendienst zu ermöglichen (vgl. Vereinbarung Arbeitsversuch, unterzeichnet am 2. April 2013). Wenn der Beschwerdeführer nun aber per 1. Oktober 2013 eine leistungs- (20 %-Leistung in einem 50 %-Pensum) und lohnmässig (Fr. 9'000.- brutto pro Jahr, was offensichtlich keinen branchenüblichen Lohn darstellt) deutlich unter den Erwartungen der IV-Stelle liegende Stelle antrat, hat er die Folgen seines Handelns selber zu tragen. Darauf hat ihn die IV-Stelle im Übrigen bereits aufmerksam gemacht, als sie von der Festanstellung zu diesen Bedingungen erfuhr: Sie zeigte dem Versicherten auf, dass er sich im Rahmen der Rentenfestsetzung anrechnen lassen müsse, dass er eine nicht dem empfohlenen Profil und nicht dem zu erwartenden Einkommen entsprechende Tätigkeit angenommen habe (Mitteilung vom 4. Dezember 2013).  
 
4.3.2. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Dass dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht möglich wäre, ergibt sich nicht aus den Akten (vgl. auch E. 4.4). Es sind auch sonst keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, die dagegen sprächen, auf den von der Vorinstanz beigezogenen Tabellenwert abzustellen, welcher für den Beschwerdeführer zudem wesentlich günstiger ist als das von der IV-Stelle im Rahmen des Prozentvergleichs als massgebend betrachtete, vormals erzielte Einkommen (Fr. 51'353.- entsprechend einem 50 %-Pensum).  
 
4.3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurden den leidensbedingten Einschränkungen im Sinne einer verminderten Leistungsfähigkeit und reduzierten Belastbarkeit mit der auf 50 % festgesetzten Arbeitsfähigkeit bereits Rechnung getragen, so dass ein zusätzlicher Abzug hierfür ausser Betracht fällt, weil sonst derselbe Aspekt doppelt berücksichtigt würde (Urteile 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.4; 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 5.3 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Zu Recht erachtete das kantonale Gericht einen Abzug höchstens unter dem Gesichtspunkt der Dauer der Betriebszugehörigkeit als gerechtfertigt und veranschlagte diesen auf maximal 5 %. Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
4.4. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters keinen realen Zugang zum Arbeitsmarkt mehr haben und Umschulungsmassnahmen benötigen sollte. Insbesondere ist die (dieser Forderung bzw. dem Einwand fehlender Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit [vgl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.]) zugrunde liegende Behauptung, er könne "nur noch sitzende leichte Bürotätigkeiten ausüben", unzutreffend mit Blick auf das wesentlich weitere Zumutbarkeitsprofil, welches gemäss Gutachten vom 11. Januar 2017 sowohl den angestammten Beruf als auch andere ruhige, sitzende Tätigkeiten mit gelegentlich leichter körperlicher Anstrengung umfasst. Damit entfällt auch die vom Beschwerdeführer behauptete Notwendigkeit einer kaufmännischen Ausbildung als Umschulungsmassnahme. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt scheinen intakt, dies insbesondere angesichts der immerhin 50 % betragenden Leistungsfähigkeit und der Tatsache, dass er unter anderem im Aussendienst und damit in einem Bereich eingesetzt werden kann, in welchem er jahrelang erfolgreich war, so dass aufgrund der dabei erworbenen Erfahrungen von einem minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen ist.  
 
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorgetragenen Einwendungen nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.  
 
5.   
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Mai 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann