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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_65/2022, 9C_81/2022  
 
 
Urteil vom 7. August 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
9C_65/2022 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Uber B.V., 
2. Rasier Operations B.V., 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
und 
 
9C_81/2022 
1. Uber B.V., 
2. Rasier Operations B.V., 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich 
Beschwerdegegnerin, 
 
A.________, 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2021 (AB.2020.00039). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit zwei Verfügungen vom 16. August 2019 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich fest, dass die UberX-, UberBlack-, UberVan- sowie UberGreen-Fahrer für die Uber B.V. mit Sitz in Amsterdam und die UberPop-Fahrer für die Rasier Operations B.V. mit Sitz in Amsterdam in unselbstständiger Stellung erwerbstätig seien und dass die Uber Switzerland GmbH mit Sitz in Zürich die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der beiden Arbeitgeberinnen sei. Bei der Uber B.V. handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Uber International B.V., bei der Rasier Operations B.V. und der Uber Switzerland GmbH um Tochtergesellschaften der Uber International Holding B.V., welche ihrerseits wieder (wie die Uber B.V.) eine Tochtergesellschaft der Uber International B.V. ist. In der einen Verfügung verpflichtete die Kasse die Uber B.V. bzw. die Uber Switzerland GmbH und in der anderen die Rasier Operations B.V. bzw. die Uber Switzerland GmbH für das Jahr 2014 zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen von rund 4 Mio. Franken. Abgesehen von einer geringfügigen Reduktion in betraglicher Hinsicht hielt sie daran mit Einspracheentscheiden vom 3. März 2020 fest.  
In der nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung ergingen am 16. Februar 2023 die letztinstanzlichen Urteile 9C_70/2022 und 9C_76/2022 (auszugsweise publ. in: BGE 149 V 57) betreffend die UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer bzw. die Uber B.V. (nachfolgend: erstes Grundsatzurteil) sowie 9C_71/2022 und 9C_75/2022 betreffend die UberPop-Fahrer bzw. die Rasier Operations B.V. (nachfolgend: zweites Grundsatzurteil). Das Bundesgericht hob die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2021 vollständig auf und die Einspracheentscheide der Kasse vom 3. März 2020 in betraglicher Hinsicht sowie betreffend die Feststellung, dass die Uber Switzerland GmbH die Betriebsstätte der Uber B.V. bzw. der Rasier Operations B.V. ist. Es bestätigte den Status der Fahrer als Unselbstständigerwerbende (im ersten Grundsatzurteil im Sinne der Erwägungen, d.h. unter Vorbehalt besonderer, im Einzelfall zu prüfender Fälle) und die Arbeitgebereigenschaft der Uber B.V. für die UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer bzw. der Rasier Operations B.V. für die UberPop-Fahrer. Weiter bejahte es auch die Beitragspflicht der beiden Gesellschaften mit Sitz im Ausland aufgrund der Existenz einer inländischen Betriebsstätte in den Räumlichkeiten der Uber Switzerland GmbH. In beiden Fällen wies es die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie auf der Grundlage der von der Uber B.V. bzw. der Rasier Operations B.V. als Arbeitgeberinnen zu liefernden Angaben über die geschuldeten Beiträge (einschliesslich Nebenkosten und Verzugszinsen) neu verfüge. 
 
A.b. Im Jahr 2014 war auch A.________ als Uber-Fahrer tätig. Die Ausgleichskasse ging bei ihm anfangs schätzungsweise von einem erzielten Lohn von Fr. 20'000.00 und Lohnbeiträgen von Fr. 3'043.00 aus (Verfügung vom 3. Dezember 2019). Im weiteren Verlauf korrigierte sie diese Lohnsumme auf Fr. 12'065.00 und die Beiträge auf Fr. 1'727.15 (Einspracheentscheid vom 3. März 2020).  
 
B.  
Die Uber B.V. und die Rasier Operations B.V. reichten auch gegen den A.________ betreffenden Einspracheentscheid vom 3. März 2020 Beschwerde ein. A.________, der als Mitinteressierter zum Verfahren beigeladen wurde, machte in seiner Stellungnahme ein im Jahr 2014 erzieltes Einkommen von Fr. 1'208.00 geltend. Mit Urteil vom 20. Dezember 2021 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid vom 3. März 2020 aufhob und die Sache an die Kasse zurückwies, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden Lohnsummen die Beiträge der Uber B.V. und der Rasier Operations B.V. für das Jahr 2014 neu festsetze, dies mit der Feststellung, dass die Tätigkeit von A.________ im Jahr 2014, für welche er die Uber-App verwendet hat, als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wird. 
 
C.  
Gegen das kantonale Urteil vom 20. Dezember 2021 erhoben sowohl die Ausgleichskasse (Verfahren 9C_65/2022) als auch die Uber B.V. und die Rasier Operations B.V. (Verfahren 9C_81/2022) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. 
 
C.a. Die Ausgleichskasse stellte beschwerdeweise das folgende Rechtsbegehren:  
 
"1. Es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2021 aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 sei dahingehend zu bestätigen: 
 
- dass A.________ als UberX-Fahrer eine unselbständige Tätigkeit für Uber B.V. ausgeübt hat (vorfrageweise Feststellung des Beitragsstatuts) 
- dass Uber B.V. Arbeitgeberin von A.________ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG ist (Arbeitgebereigenschaft von Uber B.V.) 
- dass Uber Switzerland GmbH die Betriebsstätte von Uber B.V. in der Schweiz ist und Uber B.V. deshalb gestützt auf Art. 12 Abs. 2 AHVG für die an A.________ ausbezahlten Entschädigungen beitragspflichtig ist (Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht der ausländischen Arbeitgeberin Uber B.V.). 
2. Mit Bezug auf die festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 sei der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 dahingehend zu bestätigen, dass die von A.________ zu tragenden Unkosten mit 35 Rappen (eventualiter 70 Rappen) pro effektiv mit einem Gast für Uber B.V. gefahrenem Kilometer festzusetzen sind. Im Übrigen sei die Angelegenheit mit Bezug auf die Lohnbeiträge 2014 an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung 
- dass sie dem Eventualantrag von Uber B.V. stattgebe und Uber B.V. eine Frist zur Einreichung der Lohnangaben von A.________ ansetze (insbesondere die für Uber B.V. gefahrenen Kilometer) 
- dass sie hernach anhand der Angaben von Uber B.V. die beitragspflichtige Lohnsumme von A.________ festlege. 
 
Eventualiter sei die Angelegenheit mit Bezug auf die Lohnbeiträge 2014 an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung 
- dass sie dem Eventualantrag von Uber B.V. stattgebe und Uber B.V. eine Frist zur Einreichung der Lohnangaben von A.________ ansetze 
- dass sie über die von A.________ zu tragenden Unkosten befinde (35 Rappen, eventualiter auch 70 Rappen pro mit Uber gefahrenem Kilometer) bzw. die Berechnung der Unkosten verbindlich festlege 
- dass sie hernach anhand der Angaben von Uber B.V. die beitragspflichtige Lohnsumme von A.________ unter Abzug dieser Unkosten festlege. 
 
Subeventualiter sei die Berechnung der Unkosten verbindlich festzulegen und die Angelegenheit an uns zurückzuweisen, damit wir die Lohnbeiträge für A.________ für das Jahr 2014 neu festlegen, wobei gleichzeitig Uber B.V. zu verpflichten ist, uns die nötigen Angaben zur Lohnsumme und den gefahrenen Kilometern von A.________ zu machen." 
 
 
C.b. Die Uber B.V. und die Rasier Operations B.V. beantragten in ihrer Beschwerde:  
 
" A titre principal  
4. Annuler l'arrêt rendu le 20 décembre 2021 par le Tribunal des assurances sociales de Zurich, dans le cadre de la cause AB.2020.00039; 
5. Annuler la décision sur opposition de la SVA Zurich du 3 mars 2020; 
6. Constater que A.________ n'exerce pas son activité de chauffeur à travers l'application Uber en tant que salarié au sens du droit des assurances sociales pour Uber B.V. ou Rasier Operations B.V.; 
7. Constater que ni Uber B.V. ni Rasier Operations B.V. ne peuvent être qualifiées d'employeur au sens du droit des assurances sociales de A.________; 
8. Constater que ni Uber ni Rasier Operations B.V. ne sont tenues de payer des cotisations sociales sur les sommes versées à A.________ en relation avec l'utilisation de l'application Uber; 
9. Constater que ni Uber ni Rasier Operations B.V. ne doivent payer d'intérêts de retard sur lesdites cotisations sociales; 
10. Annuler les factures relatives aux cotisations sociales et aux intérêts de retard sur les sommes versées à A.________ en relation avec l'utilisation de l'application Uber; 
 
A titre subsidiaire pour les conclusions 6 à 10  
11. Annuler les factures relatives aux cotisations sociales et aux intérêts de retard sur les sommes versées à A.________ en relation avec l'utilisation de l'application Uber; 
12. Constater que ni Uber B.V. ni Rasier Operations B.V. ne peuvent être qualifiées d'employeur au sens du droit des assurances sociales de chauffeurs ayant utilisé l'application Uber en 2014 au nom d'une entreprise individuelle; 
13. Constater que ni Uber B.V. ni Rasier Operations B.V. ne peuvent être qualifiées d'employeur au sens du droit des assurances sociales de chauffeurs ayant utilisés l'application Uber en 2014 au nom d'une société; 
 
A titre plus subsidiaire pour les conclusions 6 à 13  
14. Renvoyer la cause au Tribunal des assurances sociales de Zurich pour qu'il rende un nouveau jugement dans le sens des considérants; 
 
En tout état 
15. Rejeter toute autre conclusion de la SUVA (recte: SVA)." 
 
 
C.c. Nachdem die beiden Grundsatzurteile am 16. Februar 2023 ergangen waren, hielten die Uber B.V., die Rasier Operations B.V. und die Ausgleichskasse an ihren Beschwerden fest.  
 
C.d. Vernehmlassungsweise stellten die Uber B.V. und die Rasier Operations B.V. das Rechtsbegehren, auf die Beschwerde der Kasse sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.  
 
C.e. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde der Uber B.V. und der Rasier Operations B.V. Des Weitern präzisierte sie ihre eigenen Beschwerdeanträge wie folgt:  
 
"1. Es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2021 aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 sei zu bestätigen mit Bezug auf: 
 
- die Feststellung, dass A.________ als UberX-Fahrer eine unselbständige Tätigkeit für Uber B.V. ausgeübt hat (vorfrageweise Feststellung des Beitragsstatuts) 
- die Feststellung, dass Uber B.V. Arbeitgeberin von A.________ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG ist (Arbeitgebereigenschaft von Uber B.V.) 
- die Feststellung, dass Uber Switzerland GmbH (bzw. deren Räumlichkeiten) die Betriebsstätte von Uber B.V. in der Schweiz ist und Uber B.V. deshalb gestützt auf Art. 12 Abs. 2 AHVG für die an A.________ ausbezahlten Entschädigungen beitragspflichtig ist (Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht der ausländischen Arbeitgeberin Uber B.V.). 
 
2. Mit Bezug auf die festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 sei der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 dahingehend zu bestätigen, dass die von A.________ zu tragenden Unkosten mit 35 Rappen (eventualiter 70 Rappen) pro effektiv mit einem Gast für Uber B.V. gefahrenem Kilometer festzusetzen sind. Im Übrigen sei die Angelegenheit mit Bezug auf die Lohnbeiträge 2014 an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung 
- dass sie anhand der Angaben von Uber B.V. die beitragspflichtige Lohnsumme von A.________ festlege. 
 
Eventualiter sei die Angelegenheit mit Bezug auf die Lohnbeiträge 2014 an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung 
- dass sie über die von A.________ zu tragenden Unkosten befinde (35 Rappen, eventualiter auch 70 Rappen pro mit Uber gefahrenem Kilometer) bzw. die Berechnung der Unkosten verbindlich festlege 
- dass sie hernach anhand der Angaben von Uber B.V. die beitragspflichtige Lohnsumme von A.________ unter Abzug dieser Unkosten festlege." 
 
 
C.f. Das Bundesamt für Sozialversicherungen und der zum Verfahren beigeladene A.________ verzichteten auf eine Stellungnahme.  
 
C.g. In einer weiteren Eingabe vom 15. Juni 2023 wandte sich die Ausgleichskasse erneut ans Bundesgericht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die beiden Beschwerden richten sich gegen den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid. Sie betreffen die gleichen Parteien, den gleichen Sachverhalt und es stellen sich eng zusammenhängende Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 9C_65/2022 und 9C_81/2022 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 144 V 173 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Soweit die Uber B.V. und die Rasier Operations B.V. den Antrag stellen, auf die Beschwerde der Kasse sei nicht einzutreten, kann auf E. 2 der beiden Grundsatzurteile verwiesen werden (wie im Übrigen auch in Bezug auf ihre eigene Beschwerde), da hier eine verfahrensrechtlich identische Konstellation vorliegt. Auf die beiden Beschwerden ist mithin einzutreten.  
 
2.2. Die von der Ausgleichskasse nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 15. Juni 2023 ist als verspätet aus dem Recht zu weisen.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (Art. 100 BGG) einzureichende Beschwerde die Begehren zu enthalten. Nach Fristablauf können Begehren nur (ganz oder teilweise) zurückgezogen, aber nicht geändert oder ergänzt werden (Urteil 2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.2, nicht publ. in: BGE 143 I 177).  
 
3.2. In ihrer Eingabe vom 20. April 2023 erklärte die Ausgleichskasse, einzelne Beschwerdeanträge, mit welchen sie gefordert hatte, der Uber B.V. bzw. der Rasier Operations B.V. sei eine Frist für die Einreichung der Lohnangaben anzusetzen, seien zwischenzeitlich obsolet geworden, weil die Uber B.V. sowie die Rasier Operations B.V. die entsprechenden Informationen betreffend A.________ mit E-Mail vom 9. September 2022 geliefert hätten. Fallen gelassen wurde weiter auch der Subeventualantrag auf verbindliche Festlegung der Unkosten und Rückweisung an die Verwaltung zur Festsetzung der Lohnbeiträge des A.________ für das Jahr 2014. Die entsprechende Präzisierung des Rechtsbegehrens ist als teilweiser Beschwerderückzug (mit der Folge teilweiser Gegenstandslosigkeit) ohne weiteres zulässig (vgl. E. 3.1).  
 
4.  
Die hier massgebenden Rechtsgrundlagen, insbesondere zur Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit, werden im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (vgl. auch Grundsatzurteile E. 3.2 [zur Versicherungsunterstellung], E. 6 [zur Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit], E. 9.1 [zur Arbeitgebereigenschaft], E. 11.1 [zur Zulässigkeit einer schätzungsweisen Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne] und E. 12.1 [zu den Unkosten]). Darauf wird verwiesen. 
 
5.  
 
5.1. Was das Beitragsstatut der Uber-Fahrer und die Arbeitgebereigenschaft der Uber B.V. bzw. der Rasier Operations B.V. anbelangt, kann auf die beiden Grundsatzurteile verwiesen werden. In diesen war das Bundesgericht zum Ergebnis gelangt, dass UberX-, UberBlack-, UberVan-, UberGreen- und UberPop-Fahrer grundsätzlich unselbstständig erwerbstätig sind (E. 4-7). Gegen eine allgemeine Feststellung betreffend das Beitragsstatut, wie sie die Kasse in ihren hiervor in Sachverhalt lit. A.a genannten Verfügungen vom 16. August 2019 (bestätigt mit Einspracheentscheiden vom 3. März 2020) vorgenommen hatte, lasse sich (entgegen der Vorinstanz) nichts einwenden (E. 8). Bei der Uber B.V. seien allerdings Fahrer, die eigene angestellte Fahrer beschäftigen und/oder das Uber-Geschäft über eine juristische Person abwickeln, vom auf unselbstständige Erwerbstätigkeit lautenden Beitragsstatut nicht von vornherein erfasst und deshalb einer Prüfung im Einzelfall zu unterziehen (erstes Grundsatzurteil E. 4.4 in Verbindung mit E. 8.3 sowie E. 4.2 [betreffend den Fall einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma]; vgl. auch zweites Grundsatzurteil E. 4.2 in Verbindung mit E. 8.3). Unter Vorbehalt dieser besonderen, gegebenenfalls genauer abzuklärenden Fälle gelten mithin sämtliche UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer als in unselbstständiger Stellung für die Uber B.V. tätig, ebenso wie dies in Bezug auf sämtliche UberPop-Fahrer im Verhältnis zur Rasier Operations B.V. der Fall ist.  
 
5.2. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass auch A.________ im Jahr 2014 als UberX-Fahrer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübte. Umstände, welche in seinem Fall eine zusätzliche Prüfung im Sinne des in E. 5.1 Gesagten (unter Hinweis auf das erste Grundsatzurteil) rechtfertigen würden, sind weder geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich. Für diesen Beitragsstatus sprach sich (nach der Ausgleichskasse) auch das kantonale Gericht aus, so dass sein Urteil diesbezüglich (entgegen den Anträgen der Uber B.V. und der Rasier Operations B.V.) zu bestätigen ist. Nicht beigepflichtet werden kann der Vorinstanz allerdings, soweit sie die Arbeitgeberstellung für unklar hielt, denn bei einer Tätigkeit für den Fahrdienst UberX ist die Uber B.V. gemäss E. 9.2 des ersten Grundsatzurteils als Arbeitgeberin zu betrachten. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass A.________ für UberPop tätig war, in welchem Fall die Rasier Operations B.V. die zuständige Arbeitgeberin wäre (E. 9.2 des zweiten Grundsatzurteils). In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil mithin, entsprechend dem von der Kasse gestellten Antrag, dahingehend abzuändern und der Einspracheentscheid dahingehend zu bestätigen, als festzustellen ist, dass A.________ für die Uber B.V. (in unselbstständiger Stellung) tätig war. Was schliesslich die von der Kasse in diesem Zusammenhang in ihren Anträgen erneut thematisierte Betriebsstättenfrage anbelangt, handelt es sich um einen Aspekt, der betreffend das Verhältnis zwischen der Uber B.V. und den dem "Standardfahrer" entsprechenden Fahrern, mithin auch A.________, bereits im ersten Grundsatzurteil behandelt worden ist. Es kann auf die dortige E. 10, insbesondere E. 10.8.3, verwiesen werden, wonach die Uber B.V. in den Räumlichkeiten der Uber Switzerland GmbH (und nicht in der Form der Rechtsperson Uber Switzerland GmbH) eine Betriebsstätte unterhält. Von keiner Seite werden Umstände geltend gemacht, welche hier eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Bei dieser Sachlage ist der diesbezügliche Antrag der Ausgleichskasse gegenstandslos geworden.  
 
5.3. Das vorinstanzliche Urteil ist mithin betreffend das Beitragsstatut zu bestätigen sowie betreffend die Arbeitgebereigenschaft insoweit aufzuheben und der Einspracheentscheid insoweit zu bestätigen, als festzustellen ist, dass A.________ (in unselbstständiger Stellung) für die Uber B.V. tätig war. In diesem Sinne ist die Beschwerde der Ausgleichskasse (soweit nicht betreffend die Betriebsstättenfrage gegenstandslos geworden) teilweise gutzuheissen und diejenige der Gegenpartei abzuweisen.  
 
6.  
Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Angelegenheit an die Verwaltung zurückwies, damit sie den A.________ im Jahr 2014 ausgerichteten Lohn ermittle und die geschuldeten Beiträge neu festsetze. Die Ausgleichskasse wehrt sich gegen die Rückweisung mit der Begründung, die Uber B.V. habe ihr nur mangelhafte Lohnangaben geliefert und die Unkosten nicht belegt, so dass nicht ersichtlich sei, welche weiteren Abklärungen seitens der Verwaltung noch getroffen werden könnten, und eine Rückweisung an sie sinnlos sei. Betreffend die Unkosten sei der Einspracheentscheid (mit einer Festlegung auf 35, eventualiter 70 Rappen pro effektiv mit einem Gast für die Uber B.V. gefahrenem Kilometer) zu bestätigen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie anhand der Angaben der Uber B.V. die beitragspflichtige Lohnsumme von A.________ festlege. Eventualiter sei die Sache zum Entscheid über die Unkosten bzw. zur verbindlichen Festlegung der Unkostenberechnung und anschliessender Festsetzung der beitragspflichtigen Lohnsumme unter Abzug der Unkosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
6.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 3. März 2020 ging die Kasse aufgrund der Steuerunterlagen nicht mehr vom ursprünglich angenommenen Einkommen von Fr. 20'000.00 aus, sondern von einem solchen von Fr. 12'065.00. Die Uber B.V. und die Rasier Operations B.V. bezifferten in ihrer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerde die A.________ für seine Tätigkeit im Jahr 2014 ausgerichtete Entschädigung mit Fr. 1'407.60. Für die Richtigkeit dieses Betrages spricht, dass er mit den Lohndaten, welche die Uber B.V. und die Rasier Operations B.V. der Kasse am 9. September 2022 (d.h. nach dem vorinstanzlichen Urteil) per E-Mail zustellten, übereinstimmt.  
 
6.2. Unklarheit herrscht hingegen betreffend die Unkosten, weil die Uber B.V. und die Rasier Operations B.V. ihre Pflicht, diese nachzuweisen, nach wie vor nicht erfüllt haben, während die Verwaltung nach den Unterlagen alles in ihrer Macht Stehende unternommen zu haben scheint. Nichtsdestotrotz besteht für die von der Kasse beantragte verbindliche Festlegung durch die Vorinstanz aus den in E. 12 der Grundsatzurteile genannten Überlegungen kein Raum. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss die Ausgleichskasse die Höhe der Unkosten schätzen kann, wenn solche mit Sicherheit entstanden sind, ein genauer ziffernmässiger Nachweis aber aufgrund besonderer Verhältnisse nicht möglich ist (AHI 1996 S. 247 E. 3b, H 160/95; 1994 S. 164 E. 3b, H 1/93; ZAK 1990 S. 37 E. 4 in fine, H 81/89; Urteil 9C_841/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2; vgl. auch Rz. 3016 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML, gültig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar 2020]).  
 
6.3. Da nach dem Gesagten die ausgerichtete Entschädigung inzwischen festzustehen scheint, gleichzeitig aber die Akten zur Höhe der Unkosten nicht liquid sind und damit ein Entscheid über die beitragspflichtige Lohnsumme nicht möglich ist, erweist sich die vorinstanzliche Rückweisung an die Kasse als rechtens. In diesem Punkt ist die Beschwerde der Ausgleichskasse abzuweisen.  
 
7.  
Soweit sich die Uber B.V. und die Rasier Operations B.V. schliesslich gegen die Verzugszinsforderung wenden bzw. die Feststellung beantragen, es seien keine Verzugszinsen geschuldet, ist auf ihr Begehren bereits mangels Begründung nicht einzutreten (vgl. auch E. 13 der Grundsatzurteile). Der von der Uber B.V. und der Rasier Operations B.V. gestellte Antrag auf Aufhebung der Rechnung betreffend Beiträge und Verzugszinsen ist unter Hinweis auf E. 14 der Grundsatzurteile abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
8.  
 
8.1. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien aufzuteilen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Uber B.V. und der Rasier Operations B.V., welche mit ihren Anträgen vollständig unterliegen, sind drei Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen, während die teilweise obsiegende Ausgleichskasse einen Viertel zu tragen hat.  
 
8.2. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens (vgl. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG) rechtfertigt sich nicht angesichts der Tatsache, dass das angefochtene Urteil nur geringfügig (nämlich betreffend die Frage der Arbeitgebereigenschaft; vgl. E. 5.3) abgeändert wird.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 9C_65/2022 und 9C_81/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde der Uber B.V. und der Rasier Operations B.V. wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerde der Ausgleichskasse wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2021 wird insoweit aufgehoben und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 3. März 2020 insoweit bestätigt, als festzustellen ist, dass A.________ (in unselbstständiger Stellung) für die Uber B.V. als Arbeitgeberin tätig war. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden zu drei Vierteln (Fr. 900.-) der Uber B.V. und der Rasier Operations B.V. und zu einem Viertel (Fr. 300.-) der Ausgleichskasse auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, A.________, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. August 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann