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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_392/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juli 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Juni 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 17. März 2016 die Forderungsklage der B.________ AG gegen die Beschwerdeführerin über Fr. 1'156'696.40 nebst Zinsen guthiess und auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Widerklagen nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhob, das ihr mit Verfügung vom 22. April 2016 Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 38'000.-- ansetzte; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2016 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren stellte; 
dass das Obergericht mit Beschluss vom 1. Juni 2016 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abwies und ihr eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung ansetzte, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 38'000.-- zu leisten; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit der vom 20. Juni 2016 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhob; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin darin den Entscheid des Bezirksgerichts kritisiert, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe in mehrfacher Weise die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kritisiert, wobei die diesbezüglichen Ausführungen die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht erfüllen; 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe sodann zwar eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beklagt, dass sich diese Gehörsrüge aber lediglich auf die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Umstände des Kaufs einer Liegenschaft in Schweden bezieht, auf welche sich die Vorinstanz für ihren Entscheid nur ergänzend abstützte und sie die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auch ohne diese Ausführungen verneinte, so dass demzufolge der Beschwerdeführerin von vornherein das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung dieser Rüge fehlt; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin im Weiteren die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem sie darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
dass der B.________ AG, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger