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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_278/2022  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fidel Cavelti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 13. Mai 2022 (ST.2020.130-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 sprach das Kreisgericht Rheintal den türkischen Staatsangehörigen A.________ des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren (Art. 323 Ziff. 1 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Betrugs (Art. 146 Abs. StGB), des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig. Hierfür verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 400.--. Weiter verwies es A.________ für die Dauer von acht Jahren des Landes, dies unter Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS). 
 
B.  
Im Berufungsverfahren kam das Kantonsgericht St. Gallen den Berufungsanträgen von A.________ teilweise nach. Es sprach in seinem Entscheid vom 13. Mai 2022 eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten aus, davon elf Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren. Die Landesverweisung reduzierte es auf fünf Jahre, dies unter Beibehaltung des Eintrags im SIS. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Berufungsurteil sei hinsichtlich der Landesverweisung aufzuheben und auf eine solche sei zu verzichten. 
Es wurden antragsgemäss die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung, insbesondere die zu seinen Lasten ausgefallene Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB
 
2.1. Kommt es - wie hier - zu einer Verurteilung wegen sog. Katalogtaten, kann von der Anordnung einer Landesverweisung nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).  
Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3 ff.; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.2. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten ("pourraient être rediscutés librement"). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen. Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz bejaht den schweren persönlichen Härtefall im Wesentlichen aus folgenden Überlegungen:  
Der heute 24-jährige Beschwerdeführer sei Sohn türkischer Einwanderer und Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C. Er lebe seit seiner Geburt im Dorf U.________ (CH), habe somit sein bisheriges Leben in der Schweiz verbracht, hier die Schulen besucht und spreche eine Landessprache, nämlich Deutsch. Dies mache ihn zu einem "Secondo". Auch sein primäres familiäres Umfeld, zu dem er eine enge, reale und tatsächliche Beziehung pflege und das ihn in der Vergangenheit während seiner Arbeitslosigkeit auch finanziell unterstützt habe - seine Eltern und seine beiden Brüder - lebe in der Schweiz, ebenso sein Freundeskreis. Eine Wiedereingliederung bzw. Integration im Herkunftsland dürfte dagegen - trotz Kenntnis der türkischen Sprache - mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Da Art. 66a Abs. 2 StGB explizit verlange, dass der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen Ausländern Rechnung getragen werde, sei trotz der keineswegs vorbildlichen Integration und persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers in der Schweiz von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 
 
2.4. Was die Interessenabwägung anbelangt, erwägt die Vorinstanz:  
 
2.4.1. Aufgrund des zum Härtefall Gesagten und da der Beschwerdeführer in der Berufswelt zumindest ansatzweise habe Fuss fassen können, sei ihm ein grundsätzlich gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzugestehen. Allerdings lägen verschiedene Faktoren vor, die dieses Interesse deutlich relativierten.  
Ein relevanter Gesichtspunkt sei die Ausbildungs- und Arbeitssituation. Der Beschwerdeführer habe im Dorf U.________ (CH) die obligatorische Schule bzw. ab etwa der vierten Primarklasse die Kleinklasse besucht. Eine anschliessend begonnene Lehre als Logistiker sei nach dem ersten Jahr wegen ungenügender schulischer Leistungen auf Betreiben des Lehrbetriebes abgebrochen worden. Seither habe der Beschwerdeführer in verschiedenen temporären Anstellungsverhältnissen gearbeitet, unter anderem als Staplerfahrer, Produktionsarbeiter sowie vorwiegend als Gipser. Damit verfüge er zwar über eine einigermassen solide schulische Ausbildung und gewisse Berufserfahrung. Er könne jedoch weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine Festanstellung in der Vergangenheit vorweisen. Eine solche habe er auch nicht in Aussicht. Sein Lebenslauf sei zudem von zahlreichen Episoden mehrmonatiger Arbeitslosigkeit geprägt. Die Schwankungen des ohnehin geringen Einkommens, das er aus seinen befristeten Beschäftigungen im Stundenlohn beziehe, schränkten eine eigenständige Existenzsicherung zusätzlich ein. Damit sei die berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz als schlecht zu bezeichnen. 
Darüber hinaus seien sowohl die Persönlichkeitsentwicklung als auch die soziale Integration des Beschwerdeführers negativ verlaufen. Seit seiner frühen Jugend habe er in erheblichem Umfang Straftaten begangen, die auf seinen persönlichen, insbesondere finanziellen Vorteil ausgerichtet gewesen seien. Er sei zunehmend erheblich verschuldet und habe sich bisher ausserstande gezeigt, eine Veränderung in dieser oder in beruflicher Hinsicht einzuleiten. Neben der Art seiner früheren und aktuellen Straftaten zeige auch seine langjährige und teilweise wiederholte Delinquenz, dass der Beschwerdeführer die schweizerische Rechtsordnung, die Rechtspflege und den Rechtsverkehr sowie die Eigentums- und Vermögensrechte Dritter nicht genügend respektiere. Auch die Gleichgültigkeit gegenüber den Behörden und die mangelnde Eigenverantwortung seien in seinen Aussagen zum Ausdruck gekommen. Dass er sich - abgesehen von seinen Temporäranstellungen - positiv in die schweizerische Gesellschaft einbringe, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Nach eigenen Angaben verfüge er über keine engen Bezugspersonen ausserhalb seiner Familie und verbringe seine Freizeit ausschliesslich mit dieser sowie Kollegen. Vereins-, politische, gemeinnützige oder sonstige Aktivitäten pflege er hingegen nicht. All diese Umstände belegten, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit persönliche Defizite aufweise und in der Schweiz schlecht integriert sei. Anhaltspunkte für eine starke Verwurzelung in der Schweiz lägen jedenfalls nicht vor. All dies führe zum Schluss, dass bei ihm auch in dieser Hinsicht kein starkes Interesse am Verbleib in der Schweiz festgestellt werden könne. 
Von wichtiger Bedeutung seien schliesslich mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland. Der Beschwerdeführer spreche Türkisch, kenne die Türkei und habe auch soziale bzw. familiäre Bindungen zu diesem Land (wobei er zur dortigen Verwandtschaft gemäss eigenen Angaben jedoch keinen Kontakt pflege). Er habe angegeben, seit einigen Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen zu sein, sein Heimatland aber bis zu seinem 14. bzw. 15. Lebensjahr regelmässig bzw. einmal jährlich mit seiner Familie besucht zu haben. Insofern sei ihm dieses nicht fremd. Es sei daher auch davon auszugehen, dass er mit den türkischen Sitten und Gebräuchen grundsätzlich vertraut sei. Unter diesen Umständen dürfte der Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland in sprachlicher, kultureller, sozialer und persönlicher Hinsicht auf keine unüberwindbaren Hindernisse stossen. Auch die berufliche Integration in der Türkei werde ihm kaum schwerer fallen als in der Schweiz. Seine Chancen, dort einen handwerklichen Beruf wie z.B. Gipser auszuüben, würden nicht schlechter scheinen als in der Schweiz. Dass der Aufbau einer beruflichen Existenz in seinem Heimatland nicht möglich wäre, sei nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Da er auch in der Schweiz weder sozial noch beruflich fest integriert sei, seien seine Wiedereingliederungschancen in der Türkei im Ergebnis gleichermassen intakt. Somit führe auch diese Komponente zu einem bloss geringen privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. 
Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien sodann nicht vorgebracht worden, weshalb das private Interesse an einem fortbestehenden Aufenthalt in der Schweiz auch unter diesem Aspekt sehr leicht wiege. 
 
2.4.2. Ausgangspunkt für die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Fernhaltung sei - so die Vorinstanz weiter - die zur Prüfung der Landesverweisung Anlass gebende Delinquenz. Mit teilrechtskräftigem Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 17. Oktober 2019 sei der Beschwerdeführer unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des Betrugs schuldig gesprochen worden. Für diese drei Katalogtaten einer zwingenden Landesverweisung sowie für die weiteren rechtskräftigen Verurteilungen wegen Diebstahls und mehrfacher Urkundenfälschung werde der Beschwerdeführer eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verbüssen haben. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine (fakultative) Landesverweisung grundsätzlich auch für die anderen Delikte (Diebstahl und mehrfache Urkundenfälschung) möglich wäre. Sowohl die Art der begangenen Delikte als auch die ausgefällte Strafe liessen das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als hoch erscheinen.  
Nebst dem spreche die strafrechtliche Vergangenheit des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wiederholungsgefahr für ein öffentliches Interesse an der Ausweisung. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit wiederholt und bereits in jungen Jahren straffällig geworden. Er delinquiere - teils einschlägig - seit etwa elf Jahren und damit fast sein halbes Leben lang (im angefochtenen Entscheid erwähnt wird insbesondere betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Diebstahl, Sachbeschädigung und Irreführung der Rechtspflege). Der Blick auf seine delinquente Vergangenheit trübe daher die Aussichten auf eine Resozialisierung. Tatsächlich handele es sich beim Beschwerdeführer um einen langjährigen Straftäter, dessen erhebliche kriminelle Energie bereits mehrfach zutage getreten sei. Deren Intensität habe mit den hier zu beurteilenden Straftaten massiv zugenommen. Zudem habe der Beschwerdeführer während der laufenden Strafuntersuchung und auch nach dem erstinstanzlichen Entscheid weitere Straftaten begangen, obwohl er sich der Möglichkeit einer Landesverweisung bewusst gewesen sei. All diese Punkte würden dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung zusätzliches Gewicht verleihen. Somit sei auch unter diesem Gesichtspunkt ein hohes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung zu bejahen. 
Die Gegenüberstellung der dargestellten Interessen ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung sehr hoch sei und das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz klar überwiege. Dass die Landesverweisung eine gewisse Härte mit sich bringe, müsse der Beschwerdeführer auch als Secondo angesichts des klaren Volkswillens nach einer härteren Gangart gegenüber straffälligen Ausländern in Kauf nehmen. 
 
2.5. Klarzustellen ist zunächst, dass entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nur zwei Katalogtaten gegeben sind, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen, nämlich der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und der gewerbsmässige Betrug (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Keine Katalogtat stellt dagegen der einfache Betrug dar, da er nicht im Bereich einer Sozialversicherung, der Sozialhilfe oder öffentliche-rechtlicher Abgaben begangen wurde (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e und f StGB; Urteil 6B_688/2022 14. Juni 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Weil aber zwei Katalogtaten verbleiben und der einfache Betrug auch bei der Prüfung einer fakultativen Landesverweisung berücksichtigt werden dürfte (Art. 66a bis StGB), vermag dies im Ergebnis nichts zu ändern.  
Was der Beschwerdeführer sodann gegen die sorgfältige und überzeugende Interessenabwägung der Vorinstanz vorbringt, verfängt nicht: Seine weitgehend appellatorische Kritik beruht auf dem Bemühen, sein individuelles Interesse am Verbleib in der Schweiz zu überhöhen und die von ihm ausgehende Gefährdung der schweizerischen Rechtsordnung zu bagatellisieren. Dies zeigt sich exemplarisch in seinem Versuch, die ungenügende berufliche Integration als "berufliche Startschwierigkeiten" abzutun und mit angeblich fehlenden intellektuellen Fähigkeiten zu rechtfertigen. Im Bereich des Appellatorischen bleibt er auch, wenn er sein bisheriges Erwerbsleben sowie seine Persönlichkeitsentwicklung entgegen der Vorinstanz positiv und seine Integrationschancen in der Türkei negativ bewertet haben will. Bezüglich Letzterem ist er insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen, die Landesverweisung gemeinhin nicht zu hindern vermag (vgl. Urteile 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 3.3.1; 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.4.7; je mit Hinweisen). Im Weiteren ist der Beschwerdeführer bestrebt, die bisherige Delinquenz mit Verweis auf sein jugendliches Alter, die inzwischen vierjährige Straffreiheit (abgesehen von einer Verkehrsregelverletzung) und die rein finanzielle Schädigung Dritter kleinzureden. Mit all diesen Ausführungen vermag er die Interessenabwägung der Vorinstanz, die sich als Tatsachengericht auch einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen und die tatsächlichen Interessenfaktoren mit freier Kognition prüfen konnte, nicht in Frage zu stellen. Insbesondere gelingt es ihm nicht, das erhebliche Gewicht des öffentlichen Fernhalteinteresses zu relativieren. Auch der Hinweis auf die Legalprognose hilft nicht weiter: Zum einen geht aus den vorinstanzlichen Ausführungen zum teilbedingten Vollzug hervor, dass die Vorinstanz erhebliche Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers hegt und ihm eine eigentliche Schlechtprognose stellt. Zum anderen muss die Landesverweisung nach ständiger Rechtsprechung ohnehin unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; je mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich die Bewährungsaussichten nach Ansicht der Vorinstanz durch den teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe positiv beeinflussen lassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
Alles in allem berücksichtigt die Vorinstanz die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR massgebenden Interessenfaktoren sowohl bei der Härtefallprüfung, die ebenfalls bereits eine Abwägung erfordert, als auch bei der eigentlichen Interessenabwägung (im engen Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB) hinreichend. In diesen Abwägungsentscheid des oberen kantonalen Sachgerichts ist höchstrichterlich nicht einzugreifen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf die über weite Strecken rein appellatorische Kritik überhaupt eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger