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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_433/2020  
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SOLIDA Versicherungen AG, 
Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Juni 2020 (VG.2019.00146). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1964 geborene A.________ war bei der Institution B.________ angestellt und damit bei der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend Concordia) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. Mai 2014 verletzte er sich bei einem Sturz an der linken Schulter. Die Concordia kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Das Spital C.________ diagnostizierte im Operationsbericht vom 22. Februar 2015 eine ausgedehnte Supraspinatus- und Subscapularissehnenruptur links. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 stellte die Concordia ihre Leistungen per 31. August 2014 ein. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. November 2017 fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die Beschwerde des Versicherten teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Concordia zurück (Entscheid vom 19. April 2018).  
 
A.b. Die Concordia holte ein Aktengutachten des Dr. med. D.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 31. Juli 2018 (Eingangsdatum bei der Concordia) mit Ergänzung vom 30. August 2018 ein. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 eröffnete sie dem Versicherten, sie komme für die Heilbehandlung der Rotatorenmanschettenläsion bis 31. Juli 2015 auf, insbesondere auch für die Operation vom 2. Februar 2015. Ein Taggeldanspruch bestehe aufgrund der vorbestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht. Auch ein Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung sei zu verneinen. Die Einsprache des Versicherten wies die seit 1. Januar 2019 zuständige SOLIDA Versicherungen AG (nachfolgend Solida) mit Entscheid vom 15. November 2019 ab.  
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die Beschwerde von A.________ teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid vom 15. November 2019 dahingehend ab, als es ihm ab 1. August 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % zusprach (Entscheid vom 11. Juni 2020). 
 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 30 % zuzusprechen. 
Die Solida schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gründe für ein Nichteintreten auf die Beschwerde sind entgegen der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 S. 154). 
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3a S. 352 f.; vgl. auch BGE 134 V 231    E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer ab 1. August 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 14 % zusprach. 
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dem Aktengutachten des    Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2018 (Eingangsdatum bei der Concordia) komme voller Beweiswert zu. Es leuchte ein, dass          Dr. med. D.________ nur den Abriss der Subscapularissehne als rein unfallbedingt eingestuft habe und insgesamt von einer Teilkausalität zwischen den linksseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 1. Mai 2014 ausgegangen sei. Beizupflichten sei auch seiner Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Arbeitsagoge voll arbeitsunfähig sei. Rein unfallbedingt sei er aber in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitive Rotationen im Bereich der linken Schulter voll arbeitsfähig. Das im Gesundheitsfall vom Beschwerdeführer erzielbare Valideneinkommen sei im Zeitpunkt des Fallabschlusses im Jahre 2015 auf Fr. 77'142.78 festzusetzen. Bei seinem trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommen sei vom Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, TA1, Durchschnittslohn Total für Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) auszugehen. Dies ergebe indexiert auf das Jahr 2015 Fr. 66'718.93. Ein Abzug von diesem Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt. Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 14 % bzw. einen entsprechenden Rentenanspruch. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der IV-Stelle zum Arbeitsagogen umgeschult worden. Unbestritten sei, dass er diesen Beruf maximal zu 50 % ausüben könne. Es hätte festgestellt werden müssen, inwieweit die linksseitigen Schulterbeschwerden die Ausübung dieses Berufs einschränkten. Es verletze Bundesrecht bzw. den Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wenn versicherte Personen eingegliedert würden, der Invaliditätsbemessung aber nicht der entsprechende Beruf, sondern alle zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu Grunde gelegt würden. 
 
Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht näher untermauert, muss sich die Solida das Handeln der IV-Stelle nicht anrechnen lassen (vgl. Urteil 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.3.2.2). Zudem stellte die Vorinstanz gestützt auf die Einschätzung des Gutachters Dr. med. D.________ fest, der Beschwerdeführer sei als Arbeitsagoge gänzlich arbeitsunfähig, was in der Beschwerde nicht substanziiert bestritten wird. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz sei unausgesprochen davon ausgegangen, er verfüge in leidensangepassten Tätigkeiten über eine uneingeschränkte Arbeitseffizienz. Hierzu habe sich Dr. med. D.________ aber nicht geäussert. Im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten der Medicore AG vom 12. Dezember 2019 sei jedenfalls davon ausgegangen worden, er bedürfe zwei Stunden Pause pro Tag und sei somit in geeigneten Verweisungstätigkeiten nur zu 75 % arbeitsfähig. Auch seine linksseitige Schulterverletzung bewirke eine Einschränkung hinsichtlich Arbeitstempo und Pausenbedürftigkeit von mehr als 25 %. Hinzu komme, dass er keine Überkopfarbeiten mehr bzw. nur noch Tätigkeiten bis Schulterhöhe ausführen könne, was ein breites Arbeitsspektrum ausschliesse. Hierzu hätte sich die Vorinstanz äussern müssen, was sie nicht getan habe. Damit habe sie seinen Gehörsanspruch bzw. ihre Begründungspflicht verletzt. Diesbezüglich sei entweder eine gerichtliche Begutachtung durchzuführen oder die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
6.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers befasste sich die Vorinstanz mit dem Ergebnis des Gutachtens der Medicore AG vom 12. Dezember 2019. Sie erwog, die Gutachter hätten zwar festgehalten, dem Versicherten sei eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in Schulterhöhe sowie ohne rücken- und kniebelastende Zwangshaltungen zumutbar, wobei ihm eine Präsenzzeit von acht Stunden pro Tag möglich sei. Die 75%ige Arbeitsfähigkeit resultiere deshalb, weil man dem Versicherten aufgrund der Summation der multiplen Beschwerden am Bewegungsapparat vermehrte Pausen in der Grössenordnung von zwei Stunden pro Tag zubilligen müsse. Davon, dass diese Reduktion von den linksseitigen Schulterbeschwerden bzw. der eingeschränkten Innenrotation herrühre, seien die Medas-Gutachter der Medicore AG hingegen nicht ausgegangen. Vielmehr hätten sie darauf hingewiesen, dass die Hauptproblematik in den erheblichen Rückenbeschwerden liege, worauf der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern im Übrigen selbst hingewiesen habe. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er bringt nichts vor und es ist nichts ersichtlich, was sie als unrichtig erscheinen liesse.  
Zudem stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Gutachter       Dr. med. D.________ unfallbedingt nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Rotationen im Bereich der linken Schulter als zu 100 % zumutbar erachtete (E. 4 hiervor). Auch in diesem Rahmen ist nicht einzusehen, weshalb eine Einschränkung hinsichtlich Arbeitstempo und Pausenbedürftigkeit aufgrund der Schulterproblematik vorliegen soll. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, welche konkreten Verweisungstätigkeiten ihm aus rein unfallkausaler Sicht möglich und zumutbar seien. Sie hätte dies aber in Nachachtung des Gehörsanspruchs tun müssen.  
 
7.2. Der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern nur von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.2.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.3).  
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet durchaus Stellen, die für den Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Zumutbarkeitsprofils in Frage kommen. Als Beispiele für ihm zumutbare Tätigkeiten können einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Museumswärter oder Parkplatzwächter genannt werden. Somit kann der Beschwerdeführer das ihm verbliebene Leistungsvermögen verwerten (vgl. auch Urteil 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.4.2 mit Hinweisen). 
 
8.   
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Nichtgewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn. 
 
8.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (E. 7.2 hiervor) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit weiteren Hinweisen). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 5.1).  
 
8.2.  
 
8.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei gestützt auf den Grundsatz von Trau und Glauben verpflichtet, bei Bewerbungsgesprächen auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinzuweisen, insbesondere auf seine linksseitigen Schulterbeschwerden. Ein vernünftiger Arbeitgeber werde in der Lage sein, die Stelle einem jüngeren oder gesünderen Bewerber anzubieten. Es sei deshalb, auch im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter, davon auszugehen, er werde die theoretisch noch vorhandene Resterwerbsfähigkeit nur eingeschränkt verwerten können.  
 
8.2.2. Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64         E. 4.2.1 S. 70 f.) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2).  
Dass dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der LSE-Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 (vgl. E. 4 hiervor) bereits eine Vielzahl solcher Tätigkeiten umfasst (Urteil 9C_217/2017 21. Dezember 2017 E. 4.2). 
Insgesamt ist angesichts des vom Gutachter Dr. med. D.________ umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4 hiervor) von einem genügend breiten Spektrum an realisierbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 
 
8.2.3. Das Merkmal "Alter" kann einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, was aber jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend aus (rund 9 % gemäss LSE 2018, Tabelle TA9, Median). Ob dies auch für jene Versicherten gilt, die sich in fortgeschrittenem Alter beruflich neu zu orientieren haben, mag hier offen bleiben. Jedenfalls lässt sich mit den verfügbaren statistischen Angaben nicht untermauern, dass diese Kategorie unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung nicht mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnte bzw. bedeutsame Einbussen in Kauf zu nehmen hätte (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 16    E. 7.2.1 S. 26 f.; Urteil 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3).  
Auch im vorliegenden Fall leuchtet nicht ein und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet, dass er den ihm offen stehenden Arbeiten aufgrund seines Alters (Jahrgang 1964) nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg nachgehen könnte. Dies gilt namentlich angesichts der bis zum ordentlichen Pensionsalter von 65 verbleibenden Zeitspanne von - auch noch im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 15. November 2019 - immerhin rund zehn Jahren (zur weiterhin offenen Frage nach dem massgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung des altersbedingten Anspruchs auf einen Abzug vom Tabellenlohn vgl. BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25 f.; Urteil 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3). 
 
8.3. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, im Rahmen der Abzugsfrage sei es unmöglich, zwischen unfallkausalen und nicht unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu unterscheiden. Denn ein vernünftiger Arbeitgeber mache diesbezüglich keinen Unterschied. Der versicherten Person müsse deshalb immer ein leidensbedingter Abzug gewährt werden, der als Folge der gesamthaft bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen angezeigt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn für die Folgen unfallfremder Gesundheitsschäden hat der obligatorische Unfallversicherer, der dem Kausalitätsprinzip verpflichtet ist, grundsätzlich nicht einzustehen (vgl. Urteil 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3).  
 
8.4. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verneinung eines Abzugs beim Invalideneinkommen nicht bundesrechtswidrig.  
 
 
9.   
Im Übrigen ist der vorinstanzliche Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 14 % ergab, masslich unbestritten, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen. 
 
10.   
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229   E. 5.3 S. 236). Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen. 
 
11.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Oktober 2020 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar