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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_514/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.  
 
Gegenstand 
Nichteintretensurteil, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. Oktober 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ am 4. September 2014 mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, gelangte, wobei der angefochtene Entscheid nicht beilag und die Eingabe kein klar umschriebenes Rechtsbegehren enthielt; 
 
dass das Kantonsgericht A.________ mit eingeschriebenem Brief vom 5. September 2014 auf die Formerfordernisse einer Beschwerde aufmerksam machte und ihm nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts eine Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeeingabe bis am 19. September 2014 ansetzte, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens für den Säumnisfall; 
 
dass der Beschwerdeführer diese Frist unbenutzt verstreichen liess, woraufhin das zuständige präsidierende Mitglied der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht mit Urteil vom 1. Oktober 2014 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten ist; 
 
dass A.________ mit Eingabe vom 25. Oktober 2014 gegen das Urteil vom 1. Oktober 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
 
dass dieses davon abgesehen hat, beim Kantonsgericht eine Stellungnahme zur Beschwerde einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht mit einer Begründung versehen hat, also namentlich auch nicht darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp