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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_108/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. März 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
dieser vertreten durch Rechtsanwalt A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 Pensionskasse  X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Rückerstattung unrechtmässig bezogener Altersrenten), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1923 geborene C.________ war ab Ende der Vierzigerjahre bis zu seiner Pensionierung auf Ende 1987 bei der Firma Z.________ angestellt, zuletzt als stellvertretender Direktor. Berufsvorsorgeversichert war er bei der Pensionskasse X.________ und zusätzlich - im Rahmen einer Kaderversicherung für Direktionsmitglieder - bei der Ergänzungsversicherung Y.________. Ab 1. Januar 1988 wurden ihm zwei vorsorgerechtliche Altersrenten ausgerichtet, eine von der Pensionskasse und eine seitens der Ergänzungsversicherung. Am 2. November 2009 verstarb der Versicherte. 
 
Die Pensionskasse stellte die Rentenzahlungen umgehend ein, während die Ergänzungsversicherung ihre Altersrente von Fr. 5465.- im Monat weiterhin auf das bisherige Bankkonto des Verstorbenen überwies und die entsprechenden Mitteilungen (Steuerausweise, monatliche Rentenabrechnungen etc.) nach wie vor an den Versicherten adressierte. Per Ende September 2011 wurden alle Versicherten und Rentenbezüger sowie sämtliche Aktiven und Passiven der Ergänzungsversicherung (mit Ausnahme des Stiftungskapitals) auf die Pensionskasse übertragen (Übernahmevereinbarung vom 30. Dezember 2011 und Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich vom 25. Mai 2012). Auch die nunmehr zuständige Pensionskasse richtete vorerst die Altersrente unverändert aus. Erst mit Schreiben vom 10. Januar und 12. Februar 2013 teilte sie den Erben des Versicherten, den beiden Söhnen A.________ und B.________ mit, die Altersrente der Ergänzungsversicherung sei nach dem Hinschied ihres Vaters fälschlicherweise bis Ende Dezember 2012 weiter ausgerichtet worden; die zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 202'205.- seien zurückzuerstatten. Nach kontroversem Schriftenwechsel leitete die Pensionskasse am 13. August 2013 Betreibungen ein, gegen welche Rechtsvorschlag erhoben wurde. 
 
B.   
Am 21. Oktober 2013 erhob die Pensionskasse beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage mit dem Rechtsbegehren, A.________ und B.________ seien solidarisch zu verpflichten, ihr Fr. 202'205.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. August 2013. Zudem seien die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr......... des Betreibungsamtes Q.________ sowie Nr......... des Betreibungsamtes R.________ aufzuheben und der Klägerin sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 
 
Das kantonale Gericht hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagten in solidarischer Haftung, der Pensionskasse Fr. 202'205.- nebst Verzugszins von 5 % ab 13. August 2013 zu entrichten; gleichzeitig hob es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr......... (Zahlungsbefehl vom... gegen B.________) auf. Im Übrigen (Antrag auf Aufhebung des Rechtsvorschlags in der gegen die Erbschaft C.________ gerichteten Betreibung Nr.........) wies es die Klage ab. 
 
C.   
A.________ und B.________ führen Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr......... des Betreibungsamtes Q.________ sei zu bestätigen. Überdies sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
Während die Pensionskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherungen dazu nicht vernehmen lassen. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 beantragen die Beschwerdeführer, es sei ihnen Gelegenheit einzuräumen, die streitige Rückforderungssumme für die weitere Dauer des letztinstanzlichen Verfahrens beim Bundesgericht zu hinterlegen. 
 
E.   
Das Bundesgericht hat am 29. März 2017 eine öffentliche Beratung durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Vor dem kantonalen Gericht stellten sich die Beschwerdeführer noch auf den Standpunkt, die über den Tod ihres Vaters (am 2. November 2009) hinaus geleisteten Rentenzahlungen seien rechtens erfolgt, habe doch der Versicherte "und seine Familie nie von einem heute üblichen 'goldenen Fallschirm' profitiert". Demgegenüber kann letztinstanzlich unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten als unbestritten gelten, dass die von Dezember 2009 bis Dezember 2012 ausbezahlten Altersrenten im Betrag von insgesamt Fr. 202'205.- den beiden Erben unrechtmässig zugeflossenen sind. Ebenfalls zu Recht nicht im Streite liegt die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts (Urteil 9C_150/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.2). Die Beschwerdeführer wenden indessen ein, Verwaltung und Vorinstanz hätten sich mit Art. 35a BVG auf die falsche Rückerstattungsgrundlage gestützt; heranzuziehen gewesen wären die Art. 62 ff. OR. Ohnehin sei die Rückforderung der Rentenbetreffnisse bei deren Geltendmachung bereits verjährt oder verwirkt gewesen. Im Hinblick auf den schon vorinstanzlich ins Feld geführten "Bereicherungsschaden" berufen sich die Beschwerdeführer sodann auf ihre Gutgläubigkeit bei Entgegennahme der Rentenzahlungen. Und schliesslich beanstanden sie die Höhe des ihnen auferlegten Verzugszinses. 
 
3.   
Es stellt sich vorab die Frage nach der für die Rückerstattungsforderung anwendbaren Rechtsgrundlage. 
 
3.1. Der Rückerstattungspflicht unterliegen zu Unrecht - d.h. ohne gesetzlichen oder bei nachträglich weggefallenem Grund - ausgerichtete Leistungen im Sinne der Art. 13 ff. BVG. Bis zum Inkrafttreten der 1. BVG-Revision waren (im Rahmen des vertraglichen Vorsorgeverhältnisses) unrechtmässig bezogene Leistungen nach reglementarischer Grundlage zurückzuerstatten und beim Fehlen einer solchen subsidiär nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR; BGE 130 V 414 E. 2 S. 417; 128 V 50 und 236). Mit Einführung von Art. 35a wurde im BVG erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen geschaffen: Danach sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten; von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Abs. 2 erster Satz der genannten Gesetzesbestimmung). Art. 35a BVG ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; zum Ganzen: BGE 142 V 358 E. 6.1 S. 365 mit Hinweisen).  
 
3.2. Rückerstattungspflichtig gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG ist der Leistungsempfänger, wie sich aus dem zweiten Satz der Bestimmung ergibt. Die Rückerstattungspflicht trifft somit den Leistungsbezüger, gegebenenfalls seinen gesetzlichen Vertreter, und im Fall des Todes seine Erben (soweit der Verstorbene zu Lebzeiten Schuldner des Rückforderungsanspruchs war und die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde; BGE 129 V 70 E. 3 Ingress S. 70; 96 V 72 E. 1 S. 73). Auch Drittpersonen oder Behörden, an welche die Leistungen in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt worden sind, können unter Umständen rückerstattungspflichtig sein (z.B. bei Drittauszahlung von Kinderrenten; vgl. Art. 17 und 25 BVG). Anders verhält es sich bei Drittpersonen (wie z.B. bei Banken), welche die Leistungen lediglich im Auftrag des Berechtigten als Inkasso- oder Zahlstelle entgegennehmen: Da diese keine Rechte und Pflichten (insbesondere keine Meldepflicht) aus dem Vorsorgeverhältnis haben, rechtfertigt es sich nicht, sie als rückerstattungspflichtig zu betrachten (BGE 142 V 358 E. 6.4 S. 366 mit Hinweisen).  
 
3.3. Der im Zuge der 1. BVG-Revision eingefügte, am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Art. 35a BVG entspricht weitgehend dem auf Ende 2002 aufgehobenen aArt. 47 AHVG sowie dem seit Anfang 2003 geltenden Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG (SR 830.1). Weil zur Zeit seiner Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des BVG noch aArt. 47 AHVG in Kraft stand, bezog sich der Bundesrat auf diese damals die Rückerstattung in der Sozialversicherung prägende Bestimmung. Er hielt dazu fest, der vorgeschlagene neue Art. 35a BVG erlaube die Koordination mit der AHV (BBl 2000 2637 ff., 2692). Die gemäss Art. 25 ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze sind ihrerseits ebenfalls aus aArt. 47 AHVG und der diesbezüglichen Rechtsprechung hervorgegangen (BGE 130 V 318). Dass der Gesetzgeber für den Bereich der beruflichen Vorsorge demnach eine Koordination mit der im (übrigen) Bundessozialversicherungsrecht geltenden Rückerstattungsordnung beabsichtigte, führt indes nicht zur unbesehenen und undifferenzierten Anwendung von Art. 35a BVG auf sämtliche Rückforderungsfälle im Rahmen der Zweiten Säule.  
Vielmehr ist der spezifischen rechtlichen Konzeption der beruflichen Vorsorge, die sich erheblich von derjenigen der übrigen Sozialversicherungszweige unterscheidet, gebührende Beachtung zu schenken: Zum einen besteht bei Letzteren zwischen den Beteiligten ein autoritatives Verhältnis, welches den Versicherungsträger berechtigt und verpflichtet, über Leistungen ebenso wie - bei unrechtmässigem Bezug - über deren Rückerstattung zu  verfügen (Art. 49 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 VwVG und BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391). Demgegenüber ist es den Vorsorgeeinrichtungen verwehrt, Verfügungen im Rechtssinne zu erlassen (BGE 142 V 20 E. 3.2.1 S. 23; 140 V 154 E. 6.3.4 in fine S. 165; 115 V 224). Zum andern sind die in der Zweiten Säule relevanten Rechtsverhältnisse eben rein (anschluss- oder vorsorge-)  vertraglicher Natur.  
 
3.4. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen in der Ersten und Zweiten Säule wirkt sich auch auf die jeweiligen Rückerstattungsfälle aus.  
 
3.4.1. Wäre die ursprünglich verfügte AHV-Altersrente des Verstorbenen all die Jahre versehentlich weitergeflossen, stünde der Rückforderung der zuständigen Ausgleichskasse mittels Rückerstattungsverfügung nach Art. 25 ATSG nichts entgegen. Gemäss langjähriger Gerichtspraxis zu dieser Bestimmung (bzw. ihren Vorläufern in den Einzelgesetzen) spielt es für die Rückerstattungspflicht keine Rolle, aus welchem Grunde es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist und ob die zur Rückerstattung Anlass gebenden Leistungen förmlich verfügt oder formlos (faktisch) ausgerichtet worden sind. Mit anderen Worten lässt allein schon die versehentliche Überweisung einer Versicherungsleistung auf das Konto eines Nichtberechtigten das sozialversicherungsrechtliche (Rückerstattungs-) Verhältnis entstehen (Urteil I 121/07 vom 16. Januar 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
3.4.2. Anders sieht es jedoch im hier zu beurteilenden Fall aus. Nachdem der Vater der Beschwerdeführer als Bezüger der beiden vorsorgerechtlichen Altersrenten verstorben war, flossen die zu Unrecht weiter ausgerichteten Betreffnisse der Ergänzungsrente an seine Söhne, die in keiner sozialversicherungsrechtlichen Beziehung zur auszahlenden Vorsorgeeinrichtung stehen oder deswegen zu stehen kommen. Im Gegensatz zu Art. 25 ATSG, der nach dem hievor Gesagten auch gegenüber Unbeteiligten zur Anwendung gelangt, setzt Art. 35a BVG aufgrund seiner vertraglich ausgerichteten Rechtsnatur prinzipiell ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zwischen Rückforderungsberechtigten und Rückerstattungspflichtigen voraus. Fehlt es an einem solchen, entsteht auch kein vorsorgerechtliches Rückabwicklungsverhältnis (vgl. Bettina Kahil-Wolff, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, N. 7 zu Art. 35a BVG). Aufgrund ihrer Erbenstellung können die Söhne des Verstorbenen ebenso wenig belangt werden, weil zu Lebzeiten ihres Vaters die Altersrente zu Recht geleistet wurde und der Rückforderungsanspruch erst nach seinem Ableben aufgrund der unrechtmässigen Weiterausrichtung entstand. Unter diesen Umständen können sie auch nicht im Sinne der in E. 3.2 hievor dargelegten Rechtsprechung als allenfalls rückerstattungspflichtige Drittpersonen betrachtet werden, denen die Leistungen in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt wurden. Das Vorsorgeverhältnis zwischen der Ergänzungsversicherung und ihrem Altersrentner ist mit dessen Tod dahingefallen. Konsequenterweise kann sich angesichts der folglich ausservertraglichen Weiterausrichtung der Altersrente ein Rückerstattungsanspruch gegen die Beschwerdeführer allein nach den Bestimmungen zur ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR richten (Urteil 9C_150/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.2; vgl. BGE 135 V 113 E. 3.5 S. 123).  
 
3.5. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführer im Lichte der Art. 62 ff. OR neu prüfe.  
 
4.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. Dasselbe gilt für den Antrag auf Hinterlegung der streitigen Rückforderungssumme beim Bundesgericht. Hiefür fehlte es im Übrigen an der Rechtsgrundlage (vgl. zum Beispiel Art. 168 Abs. 1 oder Art. 259g OR). 
 
5.   
 
5.1. Die Gerichtskosten werden der Pensionskasse als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271; 132 V 215 E. 6.1 S. 235).  
 
5.2. Beschwerdeführer 2 wird durch Beschwerdeführer 1 anwaltlich vertreten. Es liegt damit ein Fall von Prozessführung eines Anwalts in eigener Sache vor, bei welcher nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen wird (BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 72 E. 7 S. 82, 132 E. 4d S. 134; Urteile 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3 und 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 4). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, erforderte doch die Interessenwahrung aus objektiver Sicht keinen ausserordentlich hohen Arbeitsaufwand, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f.). An dieser Betrachtungsweise vermögen weder die eingereichte Honorarnote noch der Umstand etwas zu ändern, dass Beschwerdeführer 1 das vorliegende Verfahren nicht nur in eigenem Namen führt, sondern mit Beschwerdeführer 2 auch seinen Bruder vertritt (Urteile 1C_261/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.3.3, 1C_175/2013 vom 11. September 2013 E. 8 und H 81/96 vom 10. Juli 1997 E. 3).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Klage der Pensionskasse X.________ neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. März 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger