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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_599/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. September 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, 
Rain 53, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 15. Juli 2019 (VBE.2018.403). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Auffassung des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit bestätigte, wonach der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November bis 15. Dezember 2017 als vermittlungsunfähig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG zu betrachten sei, 
dass dieser Entscheid massgeblich auf drei Sachverhaltselementen beruht, nämlich, dass 
- sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit im Ausland in einer Weiterbildung befand, 
- dabei keine einzige Arbeitsbemühung vorgenommen habe, und 
- darüber hinaus im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat November 2017" die fehlenden Arbeitsbemühungen einerseits damit erklärt habe, während der laufenden Weiterbildung keinem Zwischenverdienst nachgehen zu können, und zudem per 1. Februar 2018 eine neue Anstellung gefunden zu haben, 
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; bloss den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern und das Einstellen von Bewerbungsaktivitäten mit der auf den 1. Februar 2018 anzutretenden Arbeitsstelle zu begründen, reicht genau so wenig aus wie darauf hinzuweisen, lediglich mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung, nicht aber mit einer Verneinung der Vermittlungsbereitschaft gerechnet zu haben, 
dass dieser Begründungsmangel - bei allem Verständnis für das aus Sicht des Beschwerdeführers unbefriedigende Ergebnis - offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. September 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel