Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_638/2011 
 
Urteil 21. Oktober 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Bank Z.________, 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, Scheibenstrasse 11B, 3600 Thun, 
Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun. 
 
Gegenstand 
Aufhebung/Einstellung der Betreibung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 14. September 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Gestützt auf einen Kreditvertrag vom 19. Februar 2004 hat X.________ bei der Bank Z.________ zwei Hypothekarkredite im Gesamtbetrag von Fr. 410'000.-- aufgenommen und diese mit fünf auf ihrer Liegenschaft A.________ Gbbl. Nr. ... lastenden Schuldbriefen gesichert. Nach erfolglosen Mahnungen für Zinsausstände kündigte die Bank Z.________ den Kreditvertrag am 12. Oktober 2007 und verlangte die vollständige Rückzahlung der Kredite samt Zinsen per 18. Januar 2008. Nachdem die Rückzahlung ausgeblieben war, betrieb die Bank Z.________ X.________ auf Grundpfandverwertung. Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. Dieser wurde mit Entscheid des zuständigen Rechtsöffnungsrichters vom 30. April 2008 beseitigt und der Bank Z.________ für einen Betrag von Fr. 410'000.-- und Zinsen von Fr. 34'243.80 wie auch für das Pfandrecht an fünf Schuldbriefen von gesamthaft Fr. 410'000.-- Rechtsöffnung erteilt. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte am 13. August 2008 die dagegen eingereichte Appellation zufolge Säumnis als hinfällig. Eine gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Appellationsverfahren beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde zog X.________ zurück (Verfahren 5A_531/2008). Auf die am 2. Februar 2009 beim Gerichtskreis X Thun eingereichte Aberkennungsklage nach Art. 85a SchKG wurde, nachdem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zweimal abgewiesen worden war, wegen Nichtbezahlen des Kostenvorschusses nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2010 vom 26. Mai 2010). Das Verfahren auf Grundpfandverwertung nahm seinen mit zahlreichen Rechtsmittelverfahren gespickten Lauf (s. z.B. das Urteil 5A_815/2010 vom 27. Januar 2011). Schliesslich konnte das fragliche Grundstück amtlich geschätzt werden, und ein Begehren um Neuschätzung wurde abgewiesen (Urteil 5A_338/2011 vom 7. Juli 2011). Nunmehr stand die betreibungsrechtliche Grundstücksteigerung bevor. 
A.b Am 26. Juli 2011 reichte X.________ beim Regionalgericht Oberland erneut eine Klage im Sinne von Art. 85a SchKG gegen die Bank Z.________ ein. Nachdem das Betreibungsamt am 15. August 2011 die Versteigerung angekündigt hatte, beantragte X.________ dem Regionalgericht mit Eingabe vom 22. August 2011, das zuständige Betreibungsamt sei anzuweisen, von einer Verwertung der Liegenschaft abzusehen. Die zuständige Richterin stellte das Gesuch der Bank Z.________ zu und setzte dieser eine nicht verlängerbare Frist zur Stellungnahme bis am 16. September 2011 (Verfügung vom 25. August 2011). 
A.c Mit Gesuch vom 30. August 2011 stellte X.________ dem Regionalgericht Oberland den Antrag, das Betreibungsamt Oberland superprovisorisch anzuweisen, die betreibungsrechtliche Steigerung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die negative Feststellungsklage zu sistieren. Am 31. August 2011 wies die Gerichtspräsidentin das Gesuch um Erlass der beantragten superprovisorischen Verfügung ab. Sie erwog, die öffentliche Liegenschaftsbesichtigung finde am 4. Oktober 2011 statt und der Steigerungstermin sei auf den 1. November 2011 angesetzt, so dass zur Zeit keine akute Gefahr bestehe, die vorläufige Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei rechtfertigen würden. 
 
B. 
Mit Eingaben vom 31. August 2011 und 3. September 2011 wandte sich X.________ an das Obergericht des Kantons Bern. Sie ersuchte um Anordnung der bereits vorinstanzlich beantragten superprovisorischen Massnahme. Am 9. September 2011 bat sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht trat auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der superprovisorischen Massnahme nicht ein und wies das Rechtspflegegesuch wegen Aussichtslosigkeit ab; die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegte es X.________ (Entscheid vom 14. September 2011). 
 
C. 
C.a Mit Beschwerde vom 17. September 2011 gelangt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie wiederholt darin das Begehren um superprovisorische Sistierung der Betreibung und öffentliche Bekanntmachtung derselben und stellt zugleich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Ausserdem beantragt sie, die Gerichtskosten der Vorinstanz der erstinstanzlichen Richterin aufzuerlegen, sowie eine Überprüfung anzuordnen, ob die erstinstanzliche Richterin die Kriterien einer unabhängigen Richterin noch erfüllt. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sich ihre Beschwerde auch gegen den erstinstanzlichen Entscheid richte, nachdem das Obergericht nicht auf das kantonale Rechtsmittel eingetreten sei, weil die ZPO gegen die Verweigerung der superprovisorischen Anordnung einer provisorischen Massnahme kein solches vorsehe. Schliesslich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, unter Beiordnung des von ihr bezeichneten Anwalts. 
C.b Am 20. September 2011 wies das Bundesgericht das Betreibungsamt Oberland superprovisorisch an, die Steigerung des Grundstücks A.________, GBB-Nummer ..., einstweilen zu sistieren. In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2011 schloss die Bank Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und beantragte, die superprovisorische Anordnung des Bundesgerichts sofort aufzuheben. Mit Verfügung vom 28. September 2011 hat die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung die Sistierung der Steigerung des Grundstücks bestätigt und der Beschwerde in diesem Sinn die aufschiebende Wirkung erteilt. Das am 29. September 2011 von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Ergänzung der präsidialen Verfügung wurde abgewiesen (Verfügung vom 4. Oktober 2011). 
C.c Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin weitere Schriftstücke ein. In ihrer Eingabe bemängelt sie unter anderem auch, die Steigerung ihres Grundstückes werde trotz der bundesgerichtlichen Sistierung der Steigerung (s. E. C.b) auf der Internetseite des Schweizerische Handelsamtsblattes SHAB angekündigt. 
 
Erwägungen: 
1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich vor Bundesgericht zum einen gegen die Weigerung des Regionalgerichtes Oberland, eine superprovisorische Massnahme im Sinn von Art. 265 ZPO zu erlassen. 
 
Auf Rechtsmittel gegen Entscheide über superprovisorische Massnahmen tritt das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nicht ein (s. dazu die ausführliche Begründung im zur Publikation bestimmten Urteil 4A_577/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 1, mit zahlreichen Hinweisen). 
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Obergericht in E. II/2 seines Entscheids unter Hinweis auf eine Vernehmlassung des Bundesgerichts zum Vorentwurf zur ZPO anzunehmen scheint, der Rechtsweg an das Bundesgericht stehe offen. Ebenso wenig vermag die obergerichtliche Rechtsmittelbelehrung, soweit sie sich ausdrücklich auf den "Entscheid über vorsorgliche Massnahmen" bezieht und insofern unrichtig ist, ein nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen (BGE 129 III 88 E. 2.1 Abs. 4 S. 89 mit Hinweis). 
 
Tritt das Bundesgericht aber mit Bezug auf das Superprovisorium nicht auf die Beschwerde ein, so fällt mit dem vorliegenden Entscheid auch die Anordnung des Bundesgerichts vom 20. September 2011 (s. Bst. C.b) dahin. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrer letzten Eingabe vom 18. Oktober 2011 vorträgt, erweist sich daher als gegenstandslos. 
 
2. 
Zum anderen ficht die Beschwerdeführerin den obergerichtlichen Kostenentscheid an, und zwar mit dem Vorwurf, der vergebliche Weg an das Obergericht sei auf die falsche Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Richterin zurückzuführen. 
 
Der Nichteintretensentscheid des Obergerichts (s. E. 1) war insofern richtig, als mit dem Entscheid über das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme noch gar kein anfechtbarer Entscheid vorlag (s. auch Urteil 4A_577/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 1.3). Mithin war das Verfahren nicht abgeschlossen, weshalb der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren ist. Rechtsprechungsgemäss kann der Kostenpunkt eines solchen Zwischenentscheids nicht selbständig angefochten werden (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.); Gründe, weshalb im vorliegenden Fall eine Ausnahme gemacht werden müsste, führt die Beschwerdeführerin keine an und sind auch sonst nicht ersichtlich. Darauf kann ebenfalls nicht eingetreten werden. 
 
Lediglich der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf ohnehin nicht zutrifft, denn die streitgegenständliche Verfügung vom 31. August 2011 enthielt gar keine Rechtsmittelbelehrung, auf die sie hätte vertrauen dürfen. 
 
3. 
Auf das erstmals vor Bundesgericht gestellte Begehren um Überprüfung, ob die erstinstanzliche Richterin die Kriterien einer unabhängigen Richterin erfülle, ist von vornherein nicht einzutreten, denn ein solches ist dem nach Art. 49 ZPO zuständigen Gericht zu unterbreiten. 
 
4. 
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Anbetracht der Tatsache, dass der angefochtene Entscheid eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält (s. E. 1) und es sich bei der Beschwerdeführerin offensichtlich um einen juristischen Laien handelt, verzichtet das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, denn die Beschwerdegegnerin ist mit ihrem Begehren um Abweisung der aufschiebenden Wirkung unterlegen, und zur Sache wurde sie nicht zur Vernehmlassung aufgefordert, so dass ihr diesbezüglich kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Soweit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dadurch nicht gegenstandslos geworden ist, wird es abgewiesen, denn der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen zu ersetzen. 
 
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass ihr prozessuales Vorgehen nur bei grösstem Wohlwollen nicht als querulatorisch bezeichnet werden kann (Art. 42 Abs. 7 BGG). Sie wird hiermit abgemahnt. In ähnlich gelagerten Fällen hat die Beschwerdeführerin mit Prozessstrafen zu rechnen (Art. 33 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, dem Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Oktober 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn