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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_197/2021  
 
 
Urteil vom 28. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Gabriel Giess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. C.B.________, 
3. D.B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung, fahrlässige Verursachung einer Explosion; Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. September 2020 (460 19 183 vo2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 3. Juli 2014 ist es in der E.________ AG bei der Herstellung des Produkts xxx beim Befüllen eines Intermediate Bulk Containers (auch "Schütz-Container" genannt, nachfolgend: IBC) zu einer Explosion/Verpuffung gekommen. Die Befüllung der ersten fünf IBC verlief ereignislos. Für die Abfüllung dieser ersten fünf IBC wurden ableitfähige IBC verwendet und den Etiketten konnte entnommen werden, dass sich davor "xxx Abwasser aus yyy" - also dasselbe wie das abzufüllende Produkt - befunden hatte. Beim Befüllen des sechsten IBC (nachfolgend: Ereignis-IBC) wurde die wässrige Phase der Waschlauge aus der Vorlage yyy irrtümlicherweise in einen nicht-ableitfähigen IBC abgefüllt. Auf dem Etikett des Ereignis-IBC war vermerkt, dass sich darin vorgängig "xxx Destillat aus zzz" befunden hatte. Unmittelbar nach dem Start der Befüllung dieses sechsten IBC vergrösserte sich das Volumen des Inhalts schlagartig, was nach wenigen Sekunden zum Bersten des Containers führte. F.B.________, der sich in unmittelbarer Nähe des Ereignis-IBC befunden hatte, wurde vom giftigen bzw. ätzenden Aerosol, das austrat, erfasst. Er starb am 5. September 2014 an den Folgen des Unfalls. Unfallursache war gemäss Gutachten die Verwendung eines nicht-ableitfähigen IBC. 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wirft A.________ vor, die folgenden Pflichten verletzt zu haben: 
 
- Treffen von ausreichenden Massnahmen zur Sicherstellung, dass im Bau qqq generell keine nicht-ableitfähigen IBC in Umlauf und zur Verwendung kommen konnten; 
- Beseitigung der bestehenden Gefahr der Verwechslung der auf dem gesamten Geländer der E.________ AG allenfalls vorhandenen unterschiedlichen IBC-Typen im Bau qqq durch organisatorische Massnahmen wie Einrichtung gesonderter Lagerplätze und/oder unterschiedlicher und klar erkennbarer sowie den Mitarbeitern bekannter Beschriftung der IBC; 
- Beseitigung der sich aus der Verwendung unterschiedlicher IBC-Typen ergebenden Gefahren durch Beibehaltung bzw. Einführung von Sicherheitsmassnahmen wie Inertisierung und/oder Ausspritzung der Container vor Befüllung; 
- Genügende Instruktion und Sensibilisierung der Mitarbeiter über die sich aus der Verwendung unterschiedlicher IBC-Typen im Bau qqq bzw. deren Verwechslung ergebenden Risiken (namentlich Verpuffung im Inneren). 
Indem A.________ diese Pflichten nicht eingehalten habe, habe er fahrlässig den Tod von F.B.________ verursacht. Das sich aus der drohenden Verwechslung der IBC-Typen ergebende Risiko für Leib und Leben der Mitarbeiter im Bau qqq sei für ihn individuell vorhersehbar gewesen, und er hätte die erwähnten Sicherheitsmassnahmen veranlassen können. Hätte er diese - zumindest teilweise und in genügendem Umfang - veranlasst, wäre der Unfall vom 3. Juli 2014 nicht eingetreten. Wenn A.________ seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, wäre es im Bau qqq schliesslich auch nicht zu einer Explosion gekommen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 11. April 2019 sprach das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft A.________ von der Anklage der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion frei. Die Zivilforderungen von C.B.________ und D.B.________ wies es ab. Den Antrag von A.________ auf Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung wies es ebenfalls ab.  
Auf Berufung von C.B.________ und D.B.________ sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sprach das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 14. September 2020 A.________ der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 190.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter verpflichtete das Kantonsgericht ihn, C.B.________ und D.B.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 45'000.-- bzw. von Fr. 15'000.-- zu bezahlen, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit mit G.________. Die Schadenersatzforderung der Hinterbliebenen des Unfallopfers hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies diese im Übrigen auf den Zivilweg. 
 
B.b. Ausserdem bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 14. September 2020 das strafgerichtliche Urteil gegen G.________ und sprach ihn ebenfalls der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren.  
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. September 2020 sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner seien die Zivilforderungen der Privatklägerschaft abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Ihm sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.- (zzgl. Zins von 5 % seit dem 3. Juli 2014) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine tiefere Strafe auszusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz handelte es sich beim Ereignis-IBC um einen nicht-ableitfähigen IBC, in den G.________ die Substanz "xxx Abwasser aus yyy" abfüllen wollte. Im Ereignis-IBC, der mit "xxx Destillat aus yyy" beschriftet war, muss sich eine Restmenge einer anderen Substanz befunden haben. Weiter ist erstellt, dass bei der Verwendung von nicht-ableitfähigen IBC elektrostatische Entladungen entstehen können, die geeignet sind, brennbare Substanzen zu entzünden. Die im Rahmen der Ereignisabklärungen durch den TÜV-Süd durchgeführten Versuche hätten gezeigt, dass xxx Destillat durch elektrostatische Entladung entzündet werden kann, und dass bei diesem Vorgang eine so hohe Druckenergie erzeugt wird, dass ein IBC wie am 3. Juli 2014 bersten kann. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Ereignis-IBC - wenn überhaupt - nicht wirksam inertisiert wurde. Klar sei weiter, dass die Verwendung eines ableitfähigen IBC mit intakter Erdung, unabhängig einer allfälligen Inertisierung, den Unfall verhindert hätte, zumal sich darin keine elektrostatische Entladung hätte ereignen können (Urteil S. 39 f. E. 5.3). 
Zusammengefasst geht die Vorinstanz davon aus, dass G.________ unwissentlich einen nicht-ableitfähigen IBC, der ihm vor der Befüllung bereitgestellt worden sei und einen Restinhalt von xxx Destillat enthalten habe, mit xxx Abwasser befüllt habe. Die externe Erdung habe er zwar angebracht, ohne dabei aber das Erdungskabel zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox zu kontrollieren, zumal nicht-ableitfähige IBC wie der Ereignis-IBC über gar kein solches verfügen würden. Aufgrund der fehlenden Ableitfähigkeit des Ereignis-IBC sei es beim Befüllen zu einer elektrostatischen Entladung gekommen, welche das leicht entzündliche und sich im Ereignis-IBC befindliche xxx Destillat entzündet habe. Dies habe zu einem schlagartigen Druckaufbau und letztlich zum Bersten des Ereignis-IBC geführt, was den Tod von F.B.________ verursacht habe (Urteil S. 43 E. 5.5). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche und unvollständige Feststellung des Sachverhalts.  
 
2.2. Die Vorinstanz hält betreffend im Unfallzeitpunkt geltenden Sicherheitsmassnahmen hinsichtlich der Verwendung unterschiedlicher IBC fest, zu Beginn des Jahres 2012 habe die E.________ AG beschlossen, dass alle nicht-ableitfähigen IBC ausgemustert und entsorgt werden sollen. Der Beschwerdeführer sei für die Sicherheit im Bau qqq verantwortlich gewesen und habe im Januar 2012 eine systematische Aussortierung nicht-ableitfähiger IBC veranlasst, welche "laufend" erfolgt sei. Diese Ausmusterung sei jedoch offensichtlich nicht konsequent verfolgt worden, zumal im Juli 2014, also 2 ½ Jahre nach dem Entscheid der Ausmusterung und Entsorgung aller nicht-ableitfähigen IBC, noch immer nicht-ableitfähige IBC im Einsatz gewesen seien. Gemäss dem Beschwerdeführer habe es separate Lagerplätze für ableitfähige und für nicht-ableitfähige IBC gegeben. Im Tatzeitpunkt sei ihm somit bekannt gewesen, dass sich auf dem Gelände weiterhin nicht-ableitfähige IBC befinden würden. Dass die Aussortierung nicht konsequent verfolgt worden sei, zeige sich nicht zuletzt auch daran, dass noch am 21. Mai 2014 (somit 42 Tage vor dem Unfall) der Ereignis-IBC, der notabene nicht-ableitfähig sei, neu befüllt worden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der von nicht-ableitfähigen IBC ausgehenden Gefahr nie bei den vorgesetzten Stellen interveniert (Urteil S. 40 f. E. 5.4). Ein Lagerplan für die getrennte Aufbewahrung ableitfähiger und nicht-ableitfähiger IBC habe gemäss Angaben des Beschwerdeführers zwar bestanden, so die Vorinstanz weiter, allerdings scheine dieses Lagerkonzept den Mitarbeitenden nicht oder nur ungenügend bekannt gewesen zu sein. Darauf deute auch der Umstand hin, dass einerseits der Ereignis-IBC falsch abgestellt worden sei, und andererseits, dass nach dem Unfall zehn weitere nicht-ableitfähige IBC gefunden worden seien. Auf explizite Beschriftungen der nicht-ableitfähigen IBC sei verzichtet worden. Eine klar erkennbare und den Mitarbeitern bekannte Beschriftung der verschiedenen IBC habe es erwiesenermassen nicht gegeben. Mit Einführung der neuen "SOP" (Standard Operation Procedure) seien die Richtlinien vor dem Hintergrund der Ableitfähigkeit der neuen IBC dahingehend angepasst worden, dass abzufüllende IBC nicht mehr inertisiert werden mussten. Die Abschaffung der lnertisierung reflektiere auch die Herstellvorschrift, welche diesen Schritt fortan nicht mehr vorsehe. Dies obwohl dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass weiterhin nicht-ableitfähige IBC auf dem Gelände seien, obwohl er selber das Lagerkonzept als fehleranfällig erachtet habe und obschon keine Massnahmen implementiert worden seien, um die Einhaltung des Lagerplans zu kontrollieren oder diesen gegebenenfalls anzupassen. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer andere Sicherheitsmassnahmen eingeführt (Urteil S. 41 f. E. 5.4).  
Die Vorinstanz stellt weiter fest, es hätten nur sehr rudimentär Schulungen stattgefunden. Eine Schulung vor Ort, anlässlich welcher das exakte Handling mit den verschiedenen IBC gelehrt worden wäre, habe es nicht gegeben. Erstellt sei ferner, dass in den Jahren 2013 und 2014 gar keine einschlägigen Schulungen stattgefunden hätten, und dass ein Grossteil der Richtlinien im Selbststudium zu erlernen gewesen seien. Den genauen Inhalt der einzelnen Richtlinien habe den Mitarbeitenden jedoch ohnehin nicht im Detail bekannt gewesen sein können, umfassten diese doch teilweise - wie im vorliegenden Fall - bis zu 70 Seiten. Erstellt sei überdies, dass das konkrete Abfüllen eines ableitfähigen im Vergleich zu einem nicht-ableitfähigen IBC nicht Teil einer praktischen Schulung gewesen sei. Im Kontext der Schulung und Sensibilisierung des Personals sei zudem bezeichnend, dass den Mitarbeitenden an der Front offensichtlich nicht hinreichend klar gewesen sei, was die neue "SOP" tatsächlich beinhaltet habe, seien doch sowohl G.________ als auch sein Schichtführer H.________ davon ausgegangen, dass die neuen IBC weiterhin inertisiert werden müssten. Mit Blick auf die vorgenannten Ausführungen sei auch betreffend Lagerung der IBC klar, dass keine genügende Sensibilisierung der Mitarbeitenden stattgefunden habe. Das an der Abfüllanlage tätige Personal sei daher nur ungenügend für die von nicht-ableitfähigen IBC ausgehenden Gefahren sensibilisiert worden. Die diesbezüglichen Schulungen seien einzig theoretischer Natur und vorliegend nicht hinreichend gewesen, um die Mitarbeitenden für die drohenden Gefahren zu sensibilisieren (Urteil S. 42 E. 5.4). Die einzige Sicherheitsmassnahme zur Vermeidung von Unfällen habe letztlich darin bestanden, dass die mitzuführende Herstellvorschrift Folgendes vorgeschrieben habe: "Gitterbox von IBC beim Befüllen erden (Kontrolle Auslaufarmatur via Erdungskabel mit Gitterbox verbunden) !". Der erste Schritt beziehe sich dabei auf die externe Erdung der gesamten Gitterbox, der zweite Schritt (die Klammerbemerkung) beziehe sich auf die Kontrolle des Erdungskabels, das bei nicht-ableitfähigen IBC eben fehle. Auf dieser Sichtkontrolle basiere das gesamte Sicherheitskonzept des Beschwerdeführers, welches der Gefahr, dass sich auf dem Areal der E.________ AG weiterhin nicht-ableitfähige IBC befanden, die unkontrolliert und noch 2 ½ Jahre nach Einführung der neuen "SOP" nach wie vor in den Bau qqq hätten gelangen und mit gefährlichen Substanzen hätten befüllt werden können, entgegengestellt worden sei (Urteil S. 42 f. E. 5.4). 
 
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Im Einzelnen bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Ausmusterung der nicht-ableitfähigen IBC nicht konsequent verfolgt worden und dass er diesbezüglich für das gesamte Areal des Unternehmens zuständig gewesen sei.  
Dieser Einwand ist unbegründet. Es ist unbestritten, dass die E.________ AG zu Beginn des Jahres 2012 beschlossen hatte, alle nicht-ableitfähigen IBC auszumustern und zu entsorgen. Weiter stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass im Juli 2014, d.h. 2 ½ Jahre nach diesem Beschluss, noch immer nicht-ableitfähige IBC - unter anderem auch im Bau qqq - im Einsatz standen. Damit ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Ausmusterung und Entsorgung aller nicht-ableitfähiger IBC sei nicht konsequent erfolgt (Urteil S. 40 f. E. 5.4), nicht zu beanstanden. Diese Feststellung bedeutet des Weiteren nicht, dass die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer sei dafür zuständig gewesen, dass im gesamten Areal des Unternehmens keine nicht-ableitfähigen IBC mehr verwendet werden. Die Vorinstanz hält diesbezüglich nämlich ausdrücklich fest, er sei [einzig] für die Sicherheit im Bau qqq zuständig gewesen und lastet ihm lediglich, aber immerhin, an, nicht sichergestellt zu haben, dass im Bau qqq generell keine nicht-ableitfähigen IBC in Umlauf und zur Verwendung kommen konnten (Urteil S. 40 f. E. 5.4). Der Beschwerdeführer wendet sich im Übrigen auch nicht gegen die Feststellung, dass ihm die Aufgabe zukam, den Ablauf in seiner Abteilung so zu organisieren, dass keine nicht-ableitfähigen IBC mehr zur Verwendung kommen. 
 
2.4.2. Ferner legt der Beschwerdeführer dar, die Vorinstanz vermische hinsichtlich der Frage, ob die ergriffenen Massnahmen, Schulungen etc. hinreichend, konsequent oder rudimentär gewesen seien, Tat- und Rechtsfragen. Auf dieses Vorbringen braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens massgeblich sein könnte.  
 
2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann die vorinstanzliche Schlussfolgerung beanstandet, er habe keine wirksamen Massnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass im Bau qqq generell keine nicht-ableitfähigen IBC in Umlauf und zur Verwendung hätten kommen können (z.B. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 22), gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Gemäss ihren Erwägungen geht die Vorinstanz ebenfalls davon aus, (1.) dass in der Schrittbeschreibung der Herstellvorschrift explizit festhalten war, es müsse kontrolliert werden, ob die Auslaufarmatur via Gitterbox mit dem Erdungskabel verbunden ist und dass (2.) eine solche Erdung den Unfall verhindert hätte (Urteil S. 40 E. 5.3 und S. 42 E. 5.4; Beschwerde S. 15 Ziff. 29). Da diese Kontrolle gemäss der Schrittbeschreibung der Herstellvorschrift jedoch erst unmittelbar vor dem eigentlichen Abfüllen des herzustellenden xxx Destillats bei der konkreten Verwendung des jeweiligen IBC zu erfolgen hat, vermag sie von vornherein nicht sicherzustellen, dass im Bau qqq generell keine nicht-ableitfähigen IBC in den Umlauf gelangen. Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung soll die Kontrolle unmittelbar vor der Befüllung (denn auch lediglich) garantieren, dass die Ableitfähigkeit des IBC auch tatsächlich gewährleistet ist (Urteil S. 23 E. 3.3.5). Weiter ist zu berücksichtigen, dass zwar ein Lagerplan für die getrennte Aufbewahrung ableitfähiger und nicht-ableitfähiger IBC bestand. Wie der Beschwerdeführer selber jedoch angibt, war dieses Lagerkonzept fehleranfällig (Urteil S. 41 E. 5.4). Gestützt auf die Aussagen zweier Mitarbeiter und auch in Anbetracht des Umstands, dass der Ereignis-IBC selbst falsch abgestellt worden war, gelangt die Vorinstanz mithin ohne Willkür zum Schluss, der fragliche Lagerplan sei den Mitarbeitenden an der Front nicht oder nur ungenügend bekannt gewesen (Urteil S. 41 E. 5.4; Beschwerde S. 13 f. Ziff. 26). Ferner beauftragte der Beschwerdeführer im Januar 2012 wohl seinen Mitarbeiter I.________ mit der systematischen Aussortierung der nicht-ableitfähigen IBC betreffend Bau qqq, dass er im Folgenden diese Ausmusterung verfolgt und dafür gesorgt hätte, dass sie tatsächlich umgesetzt wurde, macht er aber nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.  
 
2.4.4. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Feststellung der Vorinstanz, es habe keine klar erkennbare und den Mitarbeitenden bekannte Beschriftung der verschiedenen IBC gegeben, sei falsch, wenn nicht gar aktenwidrig.  
Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass die (neuen) ableitfähigen IBC vom Hersteller her mit einer gelben Etikette versehen waren (kantonale Akten act. 1337; z.B. Beschwerde S. 25 Ziff. 66). Da gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auf die explizite Beschriftung der nicht-ableitfähigen IBC verzichtet worden war (Urteil S. 41 E. 5.4), wären die beiden verschiedenen Arten von IBC folglich anhand des Vorhandenseins bzw. des Fehlens einer Etikette durchaus unterscheidbar gewesen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es habe keine den Mitarbeitenden bekannte Beschriftung der verschiedenen IBC gegeben, erweist sich trotzdem als vertretbar. Der Beschwerdeführer wendet hierzu im Wesentlichen ein, die Verwendung von verschiedenen Gitterboxen sei in einer "SOP" beschrieben worden. In dieser "SOP" sei ausdrücklich erwähnt, dass die (alten) nicht-ableitfähigen IBC am fehlenden Etikett erkennbar seien. Da die Schulung der erwähnten "SOP" belegt sei, sei diese den Mitarbeitenden somit bekannt gewesen (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 23). Mit solchen Einwänden vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung schlechterdings nicht mehr vertretbar sein soll. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang ohne Willkür fest, ein Grossteil der Richtlinien habe im Selbststudium erlernt werden müssen. Ohnehin habe den Mitarbeitenden der genaue Inhalt dieser Richtlinien nicht im Detail bekannt sein können, umfassten diese doch teilweise bis zu 70 Seiten. H.________ habe in diesem Kontext erklärt, "... z.T. unterschreibe ich 4-5 sops pro Tag und dann weiss man nicht mehr, was man unterschrieben hat". Da im Weiteren sowohl G.________ als auch sein Schichtführer H.________ davon ausgegangen sind, dass die (neuen) IBC weiterhin inertisiert werden müssten, ist den Mitarbeitenden an der Front offensichtlich nicht hinreichend klar gewesen, was die neuen "SOP" tatsächlich beinhaltet hätten (Urteil S. 42 E. 5.4). Angesichts dieser Feststellungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es habe keine den Mitarbeitern bekannte Beschriftung der verschiedenen IBC gegeben, auch wenn die (neuen) ableitfähigen IBC vom Hersteller her mit einer gelben Etikette versehen waren und auch wenn in der "SOP" auf das fehlende Etikett bei den nicht-ableitfähigen IBC hingewiesen wurde. 
 
2.4.5. Was der Beschwerdeführer im Weiteren gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung namentlich in Bezug auf die Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden vorbringt, geht nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. Darauf tritt das Bundesgericht nicht ein. So ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das an der Abfüllanlage tätige Personal nur ungenügend für die von nicht-ableitfähigen IBC ausgehenden Gefahren sensibilisiert wurde; damit im Zusammenhang stehende Schulungen waren einzig theoretischer Natur (wie etwa die interne Schulung betreffend Herstellvorschrift im Jahr 2012, bei welcher diese zwar "Schritt für Schritt" durchgegangen wurde, jedoch lediglich abstrakt, d.h. ohne praktische Beispiele, Vorführungen oder Anwendungen) und waren vorliegend nicht hinreichend, um das Personal für die drohenden erheblichen Gefahren zu sensibilisieren (vgl. Urteil S. 41 f. E. 5.4). Der Umstand, dass G.________ aussagte, er wisse, dass es ableitfähige und nicht-ableitfähige IBC gäbe, sowie dass ihm bekannt war, dass die Kontrolle des Erdungskabels durchzuführen sei (Beschwerde S. 12 Ziff. 24 f. und S. 15 Ziff. 30), vermag entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts an diesem Beweisergebnis zu ändern.  
 
2.5. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 117 StGB. Er habe keine der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. In der Herstellvorschrift habe er eine Massnahme eingeführt, nämlich die Prüfung, ob das Erdungskabel vorhanden und intakt sei, die den Unfall zu 100 % hätte verhindern können. Dass allenfalls weitere Massnahmen möglich gewesen wären, spiele in Bezug auf seine Strafbarkeit keine Rolle. Es seien immer weitere Massnahmen möglich und denkbar, das führe jedoch nicht zu einem unerlaubten Risiko. Zudem sei es für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass sich ein Mitarbeiter nicht an die Weisungen in der Herstellvorschrift halten und dass sich das Opfer entgegen den klaren Anweisungen nicht am geschützten Arbeitsplatz aufhalten würde. Diese beiden Mitursachen des Unfalls drängten sein angeblich fehlerhaftes Verhalten in den Hintergrund.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
 
3.2.2. Die fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Verlangt wird sodann, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang; BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3).  
Bei einem Unterlassungsdelikt ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.4; 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteile 6B_1486/2021 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.2; 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.4.5; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Vorliegend ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer als Abteilungsleiter J.________ für die Arbeitssicherheit im Bau qqq zuständig war und er gegenüber F.B.________ eine Garantenstellung innehatte (Urteil S. 46 E. 6.2.1).  
 
3.3.2. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütun g ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV; Urteile 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.1; 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.3; 6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Nach Art. 3 Abs. 1 VUV hat der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen zu erteilen und Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Informationen und Anleitungen haben im Zeitpunkt des Stellenantritts sowie bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. 
 
3.3.3. Als Verantwortlicher für die Arbeitssicherheit im Bau qqq hatte der Beschwerdeführer die nach den konkreten Umständen gebotenen Sicherheitsvorkehren anzuordnen und sich zu vergewissern, dass diese auch tatsächlich ausgeführt und eingehalten werden.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten durch pflichtwidriges Unterlassen verletzt zu haben. Die Vorinstanz laste ihm an, dass er weitere Sicherheitsmassnahmen hätte implementieren müssen, obwohl er bereits eine Massnahme vorgesehen habe, welche die Gefahr zu 100 % gebannt hätte, nämlich die Kontrolle, ob das Erdungskabel vorhanden und intakt sei. Er habe auch ein Lagerkonzept erstellt und seine Mitarbeitenden hinreichend informiert sowie instruiert. Unklar sei, wie viele Massnahmen gemäss Vorinstanz nötig gewesen wären, um der geforderten Sorgfaltspflicht zu genügen. Im Sinne der Vermeidbarkeit werde lediglich gefordert, dass Vorkehrungen zu treffen seien, welche das Risiko eines Unfalls ausschliessen bzw. auf das erlaubte Mass reduzieren würden. Wenn schliesslich jedes mögliche Risiko zweifach oder dreifach abgesichert werden müsse, so wäre der Betrieb eines risikogeneigten Betriebs, wie bei einer Chemiefabrik, nicht möglich.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz erwägt, die Sorgfaltspflicht richte sich nach den Umständen des konkreten Falls und der Gefahrenlage. Letztere sei vorliegend als erheblich einzustufen, da im Bau qqq gefährliche Arbeiten mit teilweise leicht brennbaren Substanzen ausgeführt würden. Von dort getroffenen Sicherheitsmassnahmen hänge die Gesundheit und das Leben zahlreicher Menschen ab. Soweit machbar, müssten deshalb auch ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen implementiert werden, um mögliche Risiken auf ein Minimum zu beschränken. In jedem Fall müssten die errichteten Massnahmen dem drohenden Risiko gerecht werden. Der Beschwerdeführer sei für die Sicherheit im Bau qqq verantwortlich gewesen und habe für den Schutz seiner Mitarbeitenden sorgen müssen. Es sei nicht ausreichend, wenn die Mitarbeitenden zur Verhinderung potentiell tödlicher Unfälle als einzige Sicherheitsmassnahme dazu angehalten würden, das Vorhandensein eines vergleichsweise kleinen und leicht übersehbaren Teils, wie hier das Erdungskabel zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox, zu überprüfen. Der Beschwerdeführer habe eine einzige Massnahme errichtet, um die Verwendung nicht-ableitfähiger IBC auszuschliessen. Gerade wenn mit Fehlern gerechnet werden müsse und in Bereichen, in denen ein Restrisiko nie gänzlich ausgeschlossen werden könne, sei zu erwarten, dass nötigenfalls verschiedene Massnahmen ergriffen würden, um das verbleibende Risiko auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Wenn die Kontrolle des Erdungskabels, wie vom Beschwerdeführer angegeben, die einzig sichere Massnahme zur Verhinderung der Verwendung nicht-ableitfähiger IBC sei, dann hätte diese Kontrolle wenigstens visiert werden müssen, so wie dies in der Herstellvorschrift für andere Schritte davor und danach auch vorgesehen gewesen sei. Hingegen sei die Kontrolle des Erdungskabels lediglich eine Klammerbemerkung, wodurch der Eindruck entstehe, dass sie weniger relevant sei. Damit würde die Herstellvorschrift und insbesondere dieser einzelne Kontrollschritt der Gefahr, die von einer Nichtbeachtung einer entsprechenden Kontrolle ausgehe, in keiner Weise gerecht. Eine korrekte Kontrolle des Erdungskabels hätte den Unfall zwar verhindert. Angesichts der Schwere eines drohenden Unfallereignisses dürfe aber nicht alleine auf diese Kontrolle abgestellt werden, zumal mit Fehlern bei der Handhabung gerechnet werden müsse. Jede in der Anklage aufgeführte und teilweise verhältnismässig leicht umsetzbare Massnahme hätte die Unachtsamkeit von G.________ kompensieren können. Somit hätte der Beschwerdeführer mit einfachen Mitteln Vorkehrungen treffen können, die einen solch tragischen Unfall auch dann hätten verhindern können, wenn einem Mitarbeiter an der Front ein Fehler unterlaufe. Wenn die Gefahr bestehe, dass diejenige Massnahme, die den Unfall auszuschliessen vermöge, nicht greife, dann seien zusätzlich auch solche Massnahmen zu treffen, die einen Unfall verhindern könnten. In Anbetracht des erheblichen Gefährdungspotenzials wären hier verschiedene Massnahmen zu treffen gewesen, um einen Unfall möglichst auszuschliessen. Aufgrund dieser Abwägung zwischen der Schwere eines drohenden Unfallereignisses und der Einfachheit, mit der zusätzliche Massnahmen hätten ergriffen werden können, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer solche hätte implementieren müssen. Dieses Unterlassen sei ihm als Pflichtverletzung anzulasten (Urteil S. 46 ff. E. 6.2.2).  
Schliesslich gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Unfall wäre vermeidbar gewesen. Der Beschwerdeführer hätte mehrere Massnahmen ergreifen können, die ihn mit grösster Wahrscheinlichkeit verhindert hätten. So hätte er dafür sorgen können, dass die IBC bereits vor der Bereitstellung, d.h. bevor sie in den Bau qqq gelangen, auf deren Ableitfähigkeit geprüft werden. Auch hätte er anordnen können, dass im Bau qqq nur nach internationalem Standard (farblich) markierte IBC zur Verwendung kommen dürften. Zumindest hätten die Mitarbeiter besser geschult und auf die von nicht-ableitfähigen IBC ausgehenden Gefahren sensibilisiert werden müssen. Weshalb die alles entscheidende Kontrolle nicht mindestens visiert habe werden müssen, sei vor dem Hintergrund fehlender Zusatzmassnahmen unverständlich. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht für das gesamte Areal der E.________ AG verantwortlich gewesen sei, so hätte er die Mitarbeitenden im Bau qqq durch unterschiedliche Massnahmen vor einem solchen Unfallereignis dennoch schützen können (Urteil S. 49 E. 6.2.4). Die Vorinstanz erklärt ihn der fahrlässigen Tötung schuldig (Urteil S. 49 f. E. 6.2.4). 
 
3.4.2. Nach Art. 29 Abs. 1 VUV müssen Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können. Gegen elektrostatische Aufladungen sind die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen (Art. 29 Abs. 2 VUV).  
Betreiber von gefährlichen technischen Anlagen (Fabriken, Eisenbahnen, Seilbahnen...) sind grundsätzlich verpflichtet, durch geeignete Sicherheitsdispositive dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Betrieb der Anlage verknüpfte spezifische Unfallgefahren möglichst vermieden werden können (vgl. BGE 126 IV 13 E. 7b/aa; 125 IV 9 E. 2a; Urteile 6P.57/2003 / 6S.158/2003 vom 6. August 2003 E. 4.3; 6S.426/2002 vom 18. Februar 2003 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer seiner rechtlichen Argumentation erneut eigene, von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichende oder ergänzende Tatsachenbehauptungen zugrunde legt, kann auf das Vorstehende verwiesen werden (E. 2). Dies ist etwa der Fall, wenn er abermals erörtert, er sei nicht für das gesamte Areal der E.________ AG zuständig gewesen, er habe ein Lagerkonzept erstellt, oder wenn er noch einmal vorbringt, die ableitfähigen IBC seien mit einem gelben Kleber versehen gewesen (z.B. Beschwerde S. 24 ff. Ziff. 66).  
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist die Gefahrenlage bei der Herstellung des Produkts xxx als erheblich einzustufen. Von einem ausreichenden Sicherheitsdispositiv hängt vorliegend die Gesundheit und das Leben etlicher Mitarbeitenden ab. Angesichts der konkreten Umstände - (1) keine Sicherstellung, dass im Bau qqq keine nicht-ableitfähigen IBC in Umlauf und zur Verwendung kommen konnten (d.h. keine konsequente Ausmusterung bzw. Entsorgung der nicht-ableitfähigen IBC und einen fehleranfälligen Lagerplan für die getrennte Aufbewahrung ableitfähiger sowie nicht-ableitfähiger IBC), (2) keine den massgeblichen Mitarbeitenden bekannte Beschriftung der verschiedenen IBC, (3) keine hinreichende Schulung des an der Abfüllanlage tätigen Personals und (4) deren ungenügende Sensibilisierung für die von nicht-ableitfähigen IBC ausgehenden Gefahren - war es sorgfaltswidrig, zur Verhinderung möglicher tödlicher Unfälle als einzige Sicherheitsmassnahme, lediglich die Überprüfung des Vorhandenseins eines kleinen und leicht zu übersehenden Teils vorzusehen. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese nimmt zu Recht an, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, mittels geeigneter und zumutbarer Sicherheitsvorkehren dafür zu sorgen, dass die bei der Herstellung des Produkts xxx beim Befüllen der IBC bestehende Gefahr eines Unfalls vermieden wird. 
 
3.5.  
 
3.5.1. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer zusammengefasst, der Unfall sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Namentlich hätte er nicht vorhersehen können, dass sich ein Mitarbeiter nicht an die Herstellvorschrift halte. Sodann sei F.B.________ am fraglichen Tag einem Schonarbeitsplatz zugeteilt gewesen. Folglich hätte er sich gar nicht beim Ereignis-IBC aufhalten dürfen, was die Vorinstanz jedoch völlig ausser Acht lasse. Insofern stelle sie nicht nur den Sachverhalt unvollständig fest, sondern verletze auch ihre Begründungspflicht. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass seine Mitarbeiter gegen Weisungen verstossen würden. Zudem drängten beide Mitursachen des Unfalls sein angeblich fehlerhaftes Verhalten in den Hintergrund.  
 
3.5.2. Die Vorinstanz erwägt hierzu, für den Beschwerdeführer sei es voraussehbar gewesen, dass die Verwendung eines nicht-ableitfähigen IBC verheerende Konsequenzen mit sich bringen könne. Er hätte berücksichtigen müssen, dass ein vergleichsweise einfach zu übersehender Kontrollschritt (notabene eine Sichtkontrolle, die nicht mittels Visums zu bestätigen gewesen sei) bei Routinearbeiten, wie das Befüllen von mehreren Containern hintereinander (vorliegend deren sechs), auch einmal vergessen gehen könne. Ihm sei bekannt gewesen, dass sich im Unfallzeitpunkt auf dem Areal weiterhin nicht-ableitfähige IBC befunden hätten. Entsprechend seiner Ausbildung und Verantwortung habe ihm bewusst sein müssen, welch gravierenden Folgen es haben könne, wenn ein solcher fälschlicherweise zum Einsatz gelange. Für den Beschwerdeführer sei voraussehbar gewesen, dass Unaufmerksamkeiten geschehen und dass diese ohne abmildernde Massnahmen verheerende Folgen haben könnten (Urteil S. 48 f. E. 6.2.3).  
 
3.5.3.  
 
3.5.3.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3).  
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 f.; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die adäquate Kausalität ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 139 V 176 E. 8.4.3; 132 III 715 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.5.3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; mit Hinweisen).  
 
3.5.4. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Einwände betreffend Adäquanz bzw. Vorhersehbarkeit ebenfalls als unbegründet, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. Zunächst ist anzumerken, dass es im vorliegenden Strafverfahren nicht um ein allfälliges Fehlverhalten der Mitarbeitenden des Beschwerdeführers, das ihm zugerechnet werden soll, geht, sondern um sein eigenes Verhalten. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wusste der Beschwerdeführer, dass sich im Unfallzeitpunkt auf dem Areal weiterhin nicht-ableitfähige IBC befanden. Auch die verheerenden Folgen einer fälschlicherweisen Verwendung eines derartigen IBC waren für ihn absehbar (Urteil S. 48 E. 6.2.3). Der Beschwerdeführer stellt sich aber auf den Standpunkt, es sei für ihn weder vorhersehbar gewesen, dass jemand vergessen könnte, das Erdungskabel zu kontrollieren, noch dass sich F.B.________ nicht nur an seinem Schonarbeitsplatz aufhalten könnte. Soweit er damit geltend machen will, aufgrund des Fehlers seines Mitarbeiters bzw. des weisungswidrigen Verhaltens des späteren Opfers treffe ihn keine strafrechtliche Verantwortung, ist sein Vorbringen unbegründet. Das Strafrecht kennt keine Schuldkompensation (BGE 106 IV 58 E. 1; Urteile 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.3; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 3.6; 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.4). Ausserdem vermag das Verhalten eines Dritten den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 116 II 519 E. 4b; Urteil 6B_120/2019 / 6B_122/2019 vom 17. September 2019 E. 4.4; je mit Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Rechtserheblichkeit einer äquivalenten Ursache beurteilt sich nach der Adäquanztheorie (Urteil 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Zusammengefasst stützt sich die Argumentation des Beschwerdeführers hauptsächlich darauf, dass dem betreffenden Mitarbeiter die Kontrollvorschrift bekannt gewesen und dass nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass diesem erfahrenen Mitarbeiter ein solcher Fehler unterlaufe. Es ist unbestritten, dass G.________ wusste, dass er das fragliche Erdungskabel hätte prüfen müssen und dass er es vorliegend unterliess, vor dem Befüllen des Ereignis-IBCs diesen in der Herstellvorschrift vorgesehenen Kontrollschritt vorzunehmen. Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass ein solch vergleichsweise leicht zu übersehender Kontrollschritt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens bei Routinearbeiten mit solch teilweise repetitiven Arbeitsschritten auch einmal vergessen gehen kann. Derart ausserhalb des normalen Geschehens liegende, als Mitursachen hinzutretende Umstände, die das Verhalten des Beschwerdeführers so in den Hintergrund drängen würden, dass die Adäquanz verneint werden müsste, liegen offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführer weist im Weiteren sodann zwar zutreffend darauf hin, dass sich im Urteil der Vorinstanz weder tatsächliche Feststellungen noch Erwägungen in Bezug auf das Verhalten von F.B.________ finden. Es war vorliegend jedoch nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz ausdrücklich dazu äussert. Sie konnte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Denn auch ein allfälliges weisungswidriges Verhalten von F.B.________, der sich gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers nicht beim Ereignis-IBC hätte aufhalten dürfen, sondern aufgrund einer vorbestehenden Verletzung einem anderen Arbeitsplatz zugewiesen gewesen war, würde nicht dazu reichen, das Verhalten des Beschwerdeführers so in den Hintergrund zu drängen, dass die Adäquanz verneint werden müsste. Es ist gerichtsnotorisch, dass sich Mitarbeitende nicht immer nur an den ihnen zugewiesenen Arbeitsplätzen aufhalten und sich aus den verschiedensten Gründen auf dem Arbeitsgelände bewegen, wie zum Beispiel um einem Kameraden zu helfen oder um sich mit jemandem auszutauschen. Soweit der Beschwerdeführer weiter ausführt, er dürfe darauf vertrauen, dass sich seine Mitarbeitenden grundsätzlich an seine Weisungen und Vorschriften halten würden, ansonsten eine arbeitsteilige Wirtschaft nicht denkbar sei, beruft er sich (zumindest sinngemäss) auf den Vertrauensgrundsatz. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Dem Vertrauensgrundsatz kommt dann die Funktion einer Begrenzung der Vorsichtspflicht insofern zu, als jeder Beteiligte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass jeder andere sich pflichtgemäss verhalten wird, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil erkennen lassen. Wer - wie der Beschwerdeführer - jedoch eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen; was vorliegend klar der Fall war. Der Vertrauensgrundsatz greift denn auch von vornherein nicht, wenn die fraglichen Sorgfaltspflichten gerade auf die Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer Personen gerichtet sind, mithin gerade deren Fehlverhalten entgegenwirken sollen (vgl. Urteile 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.3; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.5.3; je mit Hinweisen).  
 
3.6. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verletzt kein Bundesrecht.  
 
4.  
Auf den Antrag betreffend Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Explosion ist mangels Begründung nicht einzutreten. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Er rügt, die Vorinstanz verletze Art. 48 lit. e StGB, indem sie nicht einmal prüfe, ob diese Bestimmung anzuwenden sei, obschon im Zeitpunkt der Ausfällung ihres Urteils zwei Drittel der Verjährungsfrist fast verstrichen gewesen seien bzw. dies dann im Zeitpunkt der Zustellung des begründeten Urteils der Fall gewesen sei. Überdies sei das Beschleunigungsgebot verletzt, was die Vorinstanz ebenfalls hätte berücksichtigen müssen. Die Verfahrensdauer von insgesamt über sechs Jahren bis zum vorinstanzlichen Urteil sei unverhältnismässig lange. Als angemessene Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots sei die Strafe zu reduzieren.  
 
5.2. Die Vorinstanz geht von der fahrlässigen Tötung als schwerstes Delikt aus und wertet diesbezüglich das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht. Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere, namentlich dem bewusst fahrlässigen Handeln, stuft sie auch das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht ein und setzt die hypothetische Strafe auf 210 Tagessätze, entsprechend 7 Monate, fest. Die Täterkomponenten wertet die Vorinstanz insgesamt als neutral. Wegen der fahrlässigen Verursachung einer Explosion erhöht sie die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 30 Tagessätze, entsprechend 1 Monat, und gelangt folglich zu einer Gesamtstrafe von insgesamt 240 Tagessätzen, entsprechend 8 Monaten (Urteil S. 54 ff. E. 8.5).  
 
5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Unter dem Geltungsbereich des seit 1. Oktober 2002 in Kraft stehenden neuen Verjährungsrechts (AS 2002 2993) ist dieser Strafmilderungsgrund nach der Rechtsprechung in jedem Fall anzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2; 6B_857/2021 vom 4. Mai 2022 E. 4.3.8; je mit Hinweisen). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; Urteile 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2; 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Die Zeit bis zur Eröffnung des Entscheids kann naturgemäss nicht berücksichtigt werden (Urteile 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2; 6B_590/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.4).  
Der fragliche Vorfall ereignete sich am 3. Juli 2014. Bezüglich der Frage, ob die Vorinstanz hätte Art. 48 lit. e StGB anwenden müssen, ist nicht der Zeitpunkt der schriftlichen Eröffnung ihres Entscheids massgebend (18. Januar 2021), sondern dass sie diesen am 14. September 2020 gefällt hat. Die Verjährungsfrist für die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Verursachung einer Explosion beträgt 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 117 bzw. Art. 223 Ziff. 2 StGB). Zwei Drittel dieser Frist entsprechen 6 Jahren und 8 Monaten und waren im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz am 14. September 2020 noch nicht verstrichen. Dass die Vorinstanz Art. 48 lit. e StGB nicht in die Strafzumessung einbezogen hat, verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. 
 
5.4.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das auch in Art. 29 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht gehört werden. Sofern sie sich auf den Verfahrensablauf vor dem vorinstanzlichen Verfahren bezieht, wie z.B. hinsichtlich der angeblich nicht übermässigen Ermittlungen (Beschwerde S. 30 Ziff. 75), kann auf sie mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht eingegangen werden. Der Beschwerdeführer hätte diese Rüge bereits im kantonalen Verfahren vorbringen können und müssen. Dass er dies getan und die Vorinstanz seine Rüge nicht behandelt hat, macht er nicht geltend. Schliesslich lässt die gesamte Verfahrensdauer von sechs Jahren bis zum zweitinstanzlichen Urteil insbesondere auch in Anbetracht der Tragweite des Tatvorwurfs nicht von vornherein auf einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot schliessen. Inwiefern die Verfahrensdauer unverhältnismässig sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Namentlich macht er auch keine Ausführungen zu möglichen Verfahrensunterbrüchen, welche die gerügte Rechtsverletzung belegen könnten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, dass die Vorinstanz in ihrem Urteilsdispositiv lediglich den erstinstanzlichen Entscheid in einzelnen Punkten abändere und ihn im Übrigen bestätige. Damit verstosse sie gegen Art. 408 StPO.  
 
6.2. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.  
 
6.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist insofern berechtigt, als dass die Vorinstanz anzunehmen scheint, sie müsse den Entscheid der ersten Instanz abändern und/oder bestätigen. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsurteils ist eine Berichtigung des erstinstanzlichen Dispositivs aber nicht erforderlich (vgl. Urteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang indessen einzig ein, das vorinstanzliche Urteilsdispositiv sei schwer verständlich und unübersichtlich. Dass die Vorinstanz in materieller Hinsicht nicht ein neues Urteil gefällt hat oder dass ihr Urteilsdispositiv nicht vollständig ist, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Mithin führt der Umstand, dass das Dispositiv des angefochtenen Entscheids vorliegend den gesetzlichen Anforderungen in formeller Hinsicht nicht genügt, nicht zur Gutheissung der Beschwerde (Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 1 mit Hinweis).  
 
7.  
Die Anträge bezüglich der Zivilforderungen, der Genugtuung und der Neuverteilung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer nicht oder nur mit dem beantragten Freispruch von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion. Da es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist darauf nicht einzutreten. 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini