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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_166/2022  
 
 
Urteil vom 15. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch das Schweizerisches Bundesgericht, Finanzdienst, 1000 Lausanne 14, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 29. September 2022 (ZKBES.2022.131). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 16. August 2022 erteilte das Amtsgericht Solothurn-Lebern der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts, für Gerichtsgebühren von Fr. 300.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 29. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 7. November 2022 wendet sich der Schuldner an das Bundesgericht mit einer ganzen Reihe von weitschweifigen Begehren, teils strafrechtlicher Natur, aber auch auf Genugtuung von Fr. 24 Mio. und Ausrichtung eines Vorschusses von Fr. 200'000.-- zur allgemeinen Schuldentilgung. Ferner wird sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde hat sich auf den Anfechtungsgegenstand (Rechtsöffnung für Fr. 300.--) zu beschränken; soweit mehr oder anderes verlangt wird oder neue Rechtsbegehren gestellt werden, ist dies unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 457 E. 4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). 
Der Beschwerdeführer stellt diesbezüglich kein Rechtsbegehren und auch die weitschweifige Beschwerdebegründung bezieht sich - abgesehen davon, dass keine substanziierten Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden - nicht auf den Anfechtungsgegenstand; vielmehr äussert er sich zu einer Vielzahl von Dingen, namentlich zu seinem Leben und zu seinen finanziellen Verhältnissen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli