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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_6/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Januar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Vorinstanz trat am 18. Dezember 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, die verlangte Sicherheitsleistung zu entrichten. Vor Bundesgericht macht er unter Beilage einer eidesstattlichen Versicherung vom 23. Dezember 2013 geltend, er verfüge nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Leistung der verlangten Sicherheit. Er behauptet indessen selber nicht, dass er bereits bei der Vorinstanz auf seine finanziellen Verhältnisse hingewiesen hätte. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz diesem ihr unbekannten Umstand hätte Rechnung tragen können oder sollen. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine Bestimmung, welche die Vorinstanz seiner Ansicht nach verletzt hat. Die Beschwerde ist nicht tauglich begründet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 In einem Nachtrag beantragt der Beschwerdeführer, es sei ein Eintrag beim Betreibungsamt zu streichen (act. 10). Dafür ist das Bundesgericht im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens nicht zuständig. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine Vorbringen können als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der offenbar angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn