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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
2A.248/2003 /bie 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 8. August 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
A. und B.X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer (Liquidationsgewinn 1997), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 9. April 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
A.X.________ betreibt verschiedene Drogeriegeschäfte, wovon er Ende 1996 eines verkauft hat. Die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons St.Gallen hat den Liquidationsgewinn im Zusammenhang mit dieser Veräusserung auf Fr.83'500.-- bestimmt und darauf eine Jahressteuer für 1997 erhoben (Einspracheentscheid vom 28.Juni 2002). Die Ehegatten X.________ fochten diesen Entscheid -zusammen mit der entsprechenden Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern - am 30.August 2002 bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen an, welche auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eintrat. 
2. 
Am 27.Mai 2003 haben A. und B.X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügen, diese habe ihre Eingabe zu Unrecht für verspätet erklärt, weil sie fälschlicherweise die vom 15. Juli bis 15. August dauernden Gerichtsferien gemäss Art. 90 lit. a des St. Galler Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 (GerG) nicht berücksichtigt habe; weiter machen sie geltend, weil sich ihr Rechtsvertreter Ende Juli einer "schwierigen Operation wegen eines Unfalls" habe unterziehen müssen, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, auch auf eine verspätete Beschwerde einzutreten. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen: Es ist unstreitig, dass die Beschwerdeführer erst am 30.August 2002 an die Vorinstanz gelangt sind und nicht innert der am 31. Juli 2002 ablaufenden dreissigtägigen Beschwerdefrist von Art. 140 Abs. 1 DBG gehandelt haben. Damit war ihre Eingabe verspätet, zumal - entgegen ihrer Auffassung - nach ständiger Praxis allfällige Gerichtsferien des kantonalen Verfahrensrechts für die Beschwerdefrist gegen Entscheide über direkte Bundessteuern keine Geltung haben. Bereits Art. 99 und Art. 106 BdBSt enthielten eine umfassende Regelung des Fristenlaufs, deren abschliessende Natur keinen Raum für abweichende bzw. weitergehende kantonale Regelungen liess (Urteil A.363/1985, in: ASA 56 S. 646, mit ausdrücklichem Hinweis auf den von den Beschwerdeführern angerufenen BGE 111 Ib 201; vgl. auch Ernst Känzig, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Auflage, Basel 1992, N 17 zu Art. 99 BdBSt; Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N 16 zu Art. 106 BdBSt). Art. 133 und Art. 140 Abs. 4 DBG stimmen fast wörtlich mit der Regelung gemäss Bundesratsbeschluss überein, weshalb sich unter Geltung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer insoweit nichts geändert hat (vgl. Peter Agner /Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 1 zu Art. 133) und das Beschwerdeverfahren bezüglich der direkten Bundessteuern nach wie vor keine Gerichtsferien kennt (Urteil 2A.281/1999, in RDAT 2000 I 665 f.; Martin Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 12 zu Art. 133). Nachdem die streitige Eingabe offensichtlich verspätet war, verletzt der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz kein Bundesrecht, zumal eine Wiederherstellung wegen unverschuldeter Säumnis, wie sie die Beschwerdeführer verlangen, vorliegend nicht in Frage kommt. Auf verspätete Beschwerden darf nur eingetreten werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (Art. 140 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG). Zwar hat sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer offenbar am 29./30. Juli 2002, also unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist, einer Operation unterzogen. Über deren Natur und den Unfall bzw. die Verletzung, welche den Eingriff erforderlich machten, ist jedoch nichts bekannt. Insbesondere ist nicht dargetan, dass sich Rechtsanwalt Weber unerwartet hat operieren lassen müssen. Nun führt aber einzig ein nicht voraussehbares Hindernis zur Restitution der Beschwerdefrist (vgl. Peter Agner/Angelo Digeronimo/Hans-Jürg Neuhaus/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 2a zu Art. 133) und bei einer Erkrankung ist zudem erforderlich, dass sie den Säumigen nicht nur davon abgehalten hat, selbst innert Frist zu handeln, sondern dass dieser auch weder einen Dritten beauftragen noch eine Fristerstreckung verlangen konnte (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 f.; 112 V 255 f.). Weder in der Stellungnahme, welcher der Rechtsvertreter zuhanden der Vorinstanz zur Säumnisfrage verfasst hat, noch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens haben die Beschwerdeführer Angaben gemacht, welche eine Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkung von Rechtsanwalt Weber zulassen würden. Auch beschränkt sich das bei der Vorinstanz eingereichte Arztzeugnis vom 25. Oktober 2002 darauf, Rechtsanwalt Weber - ohne nähere Angabe von Gründen - eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 2002 bis zum 8. September 2002 zu bescheinigen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine unverschuldete Verhinderung im Sinne von Art. 140 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG nicht als erstellt erachtet. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer verschiedentlich Gelegenheit hatten, sich zu den Gegebenheiten zu äussern, ist es geradezu treuwidrig, wenn sie der Vorinstanz nunmehr eine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht vorwerfen; dies umso mehr, als ihr Rechtsvertreter wissen musste, dass es vorab ihm oblag, Natur und Umfang der behaupteten gesundheitsbedingten Verhinderung darzulegen. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art.156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art.159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. August 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: