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[AZA 0/2] 
5C.199/2001/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
29. November 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Raselli, Ersatzrichter Hasenböhler 
und Gerichtsschreiber Schett. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher, Marktplatz 18, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
1. D.________, 
2. E.________, 
3. F.________, 
4. G.________, 
5. H.________, 
6. I.________, 
7. K.________, 
8. L.________, 
9. M.________, 
10. N.________, 
11. O.________, 
12. P.________, 
13. Q.________, 
14. R.________, 
15. S.________, 
16. T.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Advokat Peter Bichsel, Effingerstrasse 8, Postfach 5523, 3001 Bern, 
 
betreffend 
Dritteigentum, hat sich ergeben: 
 
A.- Am 28. April 1997 wurde über A.________ der Konkurs eröffnet. Er liess durch seinen Generalbevollmächtigten, B.________, das Konkurserkenntnis anfechten. Anfangs Juni 1997 gewährte die Mutter des Konkursiten, C.________, ihrem Sohn ein Darlehen von Fr. 450'000.--. Am 18. Juni 1997 belehnte C.________ ihre Liegenschaft in X.________ in Höhe von Fr. 250'000.--. Am gleichen Tag schloss sie mit dem Generalbevollmächtigten ihres damals landesabwesenden Sohnes eine als "Kaufvertrag" überschriebene Vereinbarung ab. Darin war u.a. vorgesehen, dass sie von ihrem Sohn drei diesem gehörende Rolls Royces und einen Range Rover zum Preis von Fr. 250'000.-- kauft. 
 
In der Folge überwies der Generalbevollmächtigte von A.________ einen Teil des Geldes treuhänderisch an den Rechtsvertreter von C.________. Dieser zahlte es an das Betreibungsamt Basel-Stadt und erhielt dafür zwei Quittungen über Fr. 132'161. 55; er vereinbarte mit dem Betreibungsamt, dass bei Gutheissung der Weiterziehung des Entscheids des Konkursgerichts das Geld zur Tilgung der Forderungen gegen A.________ bzw. dessen Gesellschaft A.________ & Cie. verwendet werden solle. Dagegen sollte im Falle der Abweisung der Weiterziehung das Geld durch das Betreibungsamt an C.________ zurückbezahlt werden. 
 
Am 20. Juni 1997 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Rechtsmittel gut. Daraufhin verwendete das Betreibungsamt Basel-Stadt das ihm überlassene Geld zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderungen. Nachdem sich kurze Zeit später die Geschäftslage der A.________ & Cie. 
wieder verschlechtert hatte, wurde am 12. Januar 1998 über A.________ erneut der Konkurs eröffnet. Im Rahmen des summarisch durchgeführten Konkursverfahrens beanspruchte C.________ das Eigentum an den mit Vertrag vom 18. Juni 1997 gekauften Fahrzeugen. Mit Zirkular an die Gläubiger vom 25. November 1998 beantragte das Konkursamt Basel-Stadt u.a. 
die Anerkennung des Aussonderungsanspruches von C.________. 
 
D.________ und 17 weitere Gläubiger liessen sich das Recht zur Bestreitung dieses Aussonderungsanspruches nach Art. 260 SchKG abtreten. 
 
C.________ reichte am 27. Januar 1999 Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt ein und verlangte gerichtliche Feststellung, dass die im Konkurs von A.________ admassierten und von ihr beanspruchten Autos nicht Bestandteil der Konkursmasse seien. In Gutheissung der Klage stellte das Zivilgericht am 23. Februar 2000 fest, dass die Autos Eigentum der Klägerin und dementsprechend aus der Konkursmasse von A.________ auszusondern seien. Gegen dieses Urteil appellierten die beklagten Gläubiger. Mit Urteil vom 30. März 2001 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Appellation gut und wies die Aussonderungsklage von C.________ ab. 
 
B.- Mit eidgenössischer Berufung beantragt C.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. März 2001 aufzuheben und in Gutheissung der Berufung festzustellen, dass die drei von ihr mit Kaufvertrag vom 18. Juni 1997 von A.________ gekauften Fahrzeuge der Marke Rolls Royce (Inventarnummern 20, 21 und 218) in ihrem Eigentum und daher aus der Konkursmasse des A.________ auszusondern seien. Hilfsweise stellt sie den Antrag, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C.- Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen Abweisung der Berufung. Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gemäss Feststellung der Vorinstanz beträgt der Wert der drei Fahrzeuge, deren Eigentum streitig ist, Fr. 200'000.--, was von den Parteien nicht angezweifelt wird. 
Damit ist die in Art. 46 OG genannte Streitsumme eindeutig erreicht, sodass die Berufung an die Hand genommen werden kann. 
 
2.- In der Sache selbst geht es darum, ob die gestützt auf den "Kaufvertrag" vom 18. Juni 1997 vorgenommene Eigentumsübertragung an den drei Autos auch gegenüber Dritten Wirkungen zu entfalten vermöge oder nicht. Dies namentlich mit Blick auf Ziff. 8 des Vertrags: "Die Käuferin erklärt ihr ausdrückliches Einverständnis, dass dem Verkäufer die gekauften Fahrzeuge bis auf weiteres zur Benutzung überlassen bleiben. 
Ferner ist die Käuferin damit einverstanden, die Fahrzeuge bis auf Widerruf auf die Person des Verkäufers eingelöst zu lassen". 
 
a) Beim Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer zur Übergabe der Sache und zur Eigentumsverschaffung, der Käufer zur Kaufpreiszahlung (Art. 184 Abs. 1 OR; statt vieler: 
Heinrich Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, besonderer Teil, 6. Auflage 2001, S. 21). Grundsätzlich bedeutet die Übergabe des Kaufgegenstandes bei beweglichen Sachen die Übertragung des Besitzes im Sinne von Art. 922 ZGB, d.h. der Käufer erlangt die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sachen (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich 1995, S. 605f.). 
Diese Übergabe kann indessen durch Übergabesurrogate ersetzt werden (Heinrich Honsell, a.a.O., S. 38). Beim Besitzeskonstitut gemäss Art. 924 Abs. 1 ZGB überträgt der Veräusserer zwar den Besitz an den Erwerber, behält jedoch die Sache aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses zu einem beschränkten dinglichen oder persönlichen Recht im Sinne von Art. 920 Abs. 1 ZGB zurück (Tuor/Schnyder/Schmid, a.a.O., S. 746). Wenn der Besitzerwerber die Sache bereits als unselbstständiger Besitzer in seiner Gewalt hat, genügt eine einfache Willenseinigung, um ihn zum Besitzer bzw. zum selbstständigen Besitzer zu machen (brevi manu traditio; Tuor/Schnyder/Schmid, a.a.O., S. 607 und 746). 
 
b) Vorliegend ist das Appellationsgericht davon ausgegangen, die Klägerin habe die Autos von ihrem Sohn gekauft und sie ihm gleichzeitig zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen, sodass eine durch blosses Besitzeskonstitut vollzogene Eigentumsübertragung stattgefunden habe. 
 
Die Klägerin erblickt darin eine Verletzung von Bundesrecht. 
Sie wirft dem Appellationsgericht vor, nicht beachtet zu haben, dass es vorliegend gar nicht zur Konstellation eines Besitzeskonstituts gekommen sei. Weil sie - die Klägerin - von allem Anfang an Mitbesitz an den von ihr erworbenen Fahrzeugen gehabt habe und dieser Mitbesitz auch noch nach dem Kauf weiterbestanden habe, bleibe kein Raum für die Anwendung der Regeln über das Besitzeskonstitut. Die Vorinstanz habe deshalb Art. 717 und 924 Abs. 1 ZGB falsch angewendet. 
Im Übrigen leide das angefochtene Urteil an einem unlösbaren inneren Widerspruch. Denn die Vorinstanz habe einerseits angenommen, dass die fraglichen Fahrzeuge durch Besitzeskonstitut an sie - die Klägerin - übertragen worden seien, anderseits führe das Appellationsgericht in Ziff. 3c seines Urteils aus, die Klägerin sei mit dem Kauf lediglich von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Besitzerin geworden, was indessen nichts anderes bedeute, als dass der Erwerb der fraglichen Autos mittels brevi manu traditio erfolgt sei. 
Ein und derselbe Sachverhalt könne aber nicht gleichzeitig als Besitzeskonstitut und als brevi manu traditio qualifiziert werden. 
Vorweg kann auf den Einwand der Klägerin nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 748 E. 3 S. 748/749), dass sie von allem Anfang an Mitbesitz an den von ihr erworbenen Fahrzeugen gehabt und diesen Mitbesitz selbstverständlich auch nach dem Kauf behalten habe, womit die Eigentumsverschaffung mittels brevi manu traditio und nicht durch Besitzeskonstitut erfolgt sei. Die Klägerin setzt einfach ihren schon im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt der Auffassung des Appellationsgerichts entgegen, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenüglich auseinanderzusetzen. 
 
In Bezug auf den angeblichen Widerspruch ist zu bemerken, dass das Appellationsgericht auf S. 5 seines Urteils auf das Vorliegen eines Besitzeskonstituts geschlossen hat. 
Demgegenüber wird auf S. 8 des Urteils im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klägerin einen plausiblen Grund für den Kauf der Autos gehabt habe, ausgeführt, die Klägerin sei nach ihrer Darstellung durch den Kauf der Fahrzeuge von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Besitzerin geworden, ohne dass sich an den tatsächlichen Besitzverhältnissen etwas geändert habe. Bei dieser Aussage handelt es sich also nicht um eine Erwägung der Vorinstanz, vielmehr nimmt das Appellationsgericht Bezug auf die Darstellung der Klägerin, was noch dadurch verdeutlicht wird, dass die entsprechende Belegstelle in der Replik angegeben wird. Unter Bezugnahme auf die von der Klägerin vertretene Version hält das Appellationsgericht dafür, der angestrebte Wechsel in den Eigentumsverhältnissen an den Fahrzeugen müsse erst recht erstaunen, wenn gemäss der Darstellung der Klägerin diese schon vor dem Abschluss des "Kaufvertrages" über sämtliche Autoschlüssel verfügt und ausserdem ungehinderten Zugang zur Garage gehabt habe. Die Erwähnung der brevi manu traditio geschah also nur, um den von der Klägerin im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt wiederzugeben. Unter diesen Umständen kann von einem innern Widerspruch des angefochtenen Urteils keine Rede sein. 
Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, dass die Eigentumsübertragung an den Fahrzeugen durch Besitzeskonstitut vollzogen wurde. 
 
3.- Im Folgenden ist zu prüfen, ob durch die nach Besitzeskonstitut erfolgte Eigentumsübertragung die Benachteiligung Dritter oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt wurde. 
 
a) Bleibt eine Sache infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang gemäss Art. 717 Abs. 1 ZGB Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand (Art. 884 ZGB) beabsichtigt worden ist. Der Eigentumsübergang wird jedoch nach dem Gesetz gegenüber Dritten nur dann unwirksam, wenn die Absicht der Gesetzesumgehung bei beiden Parteien, insbesondere aber beim Erwerber vorgelegen hat. Sie kann, wenn es in dieser Hinsicht an bestimmten Äusserungen der Vertragschliessenden fehlt, nach Art. 717 Abs. 2 ZGB auch aus den Umständen geschlossen werden. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei überprüft werden kann; dieses ist jedoch an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, aufgrund welcher sie das Bestehen oder Nichtbestehen einer Umgehungsabsicht geschlossen hat, gebunden (BGE 88 II 73 E. 1 S. 78 mit Hinweis). 
 
Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Umgehungsabsicht in all jenen Fällen anzunehmen, in denen die Parteien in Wirklichkeit gar kein Veräusserungsgeschäft tätigen wollen, sondern die Absicht verfolgen, eine bereits bestehende oder erst noch zu begründende Schuld des Veräusserers gegenüber dem Erwerber dadurch sicherzustellen, dass letzterem das Eigentum an einem bisher dem Veräusserer gehörenden Gegenstand verschafft wird; dem vereinbarten Kaufpreis kommt dabei die Funktion einer Darlehenssumme zu, die entweder erst noch ausbezahlt wird oder schon im Voraus entrichtet worden ist. 
Ausschlaggebendes Kriterium ist der massgebende wirtschaftliche Zweck, den die Kontrahenten verfolgen. Unter diesem Gesichtswinkel ist der Verkauf einer Sache gegen bar an einen Käufer, der gar kein Interesse an ihr hat oder sie überhaupt nicht benötigt und sie daher dem Veräusserer zum Gebrauch und zu ausschliesslicher Benützung überlässt, als Eigentumsübertragung zu qualifizieren, die nur zu Deckungszwecken vorgenommen wird. Denn hier dient der Kauf nicht dem ihm eigenen Zweck des Güteraustausches, vielmehr soll er die wirtschaftliche Wirkung einer Darlehensgewährung gegen Sicherung durch ein Faustpfand ohne Sachübergabe herbeiführen (BGE 78 II 207 E. 4 S. 212 ff., 88 II 73 E. 2 S. 80; Haab/Simonius/Scherrer/ Zobl, Zürcher Kommentar, N. 60 ff. zu Art. 717 ZGB; Ivo Schwander, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 717 ZGB). 
 
b) In Übereinstimmung mit dem Zivilgericht hat das Appellationsgericht eine finanzielle Benachteiligung der Gläubiger von A.________ verneint, weil der "Kaufpreis" von Fr. 250'000.-- für die Autos eine äquivalente Gegenleistung gebildet habe. Diese Erwägung blieb unangefochten. 
 
c) Dagegen hat die Vorinstanz im Unterschied zum Zivilgericht angenommen, mit dem angeblichen Kaufvertrag vom 18. Juni 1997 hätten die Kontrahenten gar keinen Güteraustausch bezweckt, vielmehr sei es ihnen um die Hingabe einer bestimmten Geldsumme mit Sicherstellung der Geldgeberin mittels Faustpfand an den Fahrzeugen ohne Sachübergabe gegangen. 
Dadurch seien die Bestimmungen über das Faustpfand umgangen worden. Das Appellationsgericht hat festgestellt, dass C.________ anfangs Juni 1997 ihrem Sohn ein Darlehen von Fr. 450'000.-- gewährte, um dessen Kommanditgesellschaft vor dem Konkurs zu retten. Nachdem dieses Geld aber nicht ausgereicht habe, um den Konkurs abzuwenden, habe sie am 18. Juni 1997, d.h. zwei Tage vor der Verhandlung über die vom Generalbevollmächtigten ihres Sohnes eingereichte Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, den hier zur Diskussion stehenden "Kaufvertrag" über vier Autos zum Preis von Fr. 250'000.-- abgeschlossen. Diesen Betrag habe sie von der Bank in X.________ geborgt und durch eine Hypothek auf ihrem Haus in X.________ sichergestellt. Mit diesem weiteren finanziellen Zustupf habe der Konkurs vorerst abgewendet werden können. 
 
Allerdings sei zwischen dem Rechtsvertreter von C.________ und dem Betreibungsamt Basel-Stadt vereinbart worden, dass im Falle der Abweisung der Weiterziehung das Geld nicht in die Konkursmasse fliessen, sondern an den Rechtsvertreter von C.________ und damit an sie zurückbezahlt werden müsse. Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, dass C.________ keinen plausiblen Grund hatte, die Luxusautos überhaupt zu kaufen, ausser jenen zur Sicherung des von ihr vorgestreckten Geldes. 
Angesichts dessen kam das Appellationsgericht zum Schluss, die Parteien hätten keinen Güteraustausch an den Fahrzeugen gewollt, sondern ein Darlehen mit Sicherstellung des Geldgebers durch Einräumung dinglicher Rechte an Sachen des Borgers bezweckt. 
 
aa) Die Klägerin beanstandet, die Vorinstanz habe gar nicht geprüft, ob unter den gegebenen Umständen der Abschluss eines Darlehensvertrages überhaupt möglich gewesen sei. Zu den Wesenselementen des Darlehens gehöre die Rückerstattungspflicht des Borgers. Angesichts der prekären Finanzlage von A.________ hätten indessen weder die Parteien noch die Vorinstanz annehmen dürfen, dass die Klägerin je mit der Rückerstattung des Kaufpreises habe rechnen können. Hinzu komme, dass die Parteien am 18. Juni 1997 nie die Rückerstattung der verkauften Autos bzw. des entsprechenden Geldbetrages vereinbart hätten. Auch deshalb hätte der Kaufvertrag nicht in einen Darlehensvertrag uminterpretiert werden dürfen. 
An die Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der äusseren Umstände und der Absicht sowie des inneren Willens der Parteien beim Vertragsschluss ist das Bundesgericht gebunden (BGE 126 III 25 E. 3c S. 29; 123 III 165 E. 3a; 121 III 414 E. 2a S. 418, 495 E. 5 S. 497). Indem die Klägerin geltend macht, die Kontrahenten hätten mit der Vereinbarung vom 18. Juni 1997 nichts anderes gewollt als den effektiven Verkauf der ihrem Sohn gehörenden Autos an sie, greift sie die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz an, was im Berufungsverfahren unzulässig ist. Auf ihre entsprechenden Vorbringen kann daher nicht eingetreten werden. 
Mangels tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Urteil kann auch die Behauptung nicht gehört werden, A.________ sei wegen seiner prekären Finanzlage nicht imstande gewesen, die angebliche Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Zudem ist die These, ein Darlehen schon aus diesem Grund auszuschliessen, nicht überzeugend. Zum einen hat die Klägerin ihrem Sohn nur kurze Zeit vorher einen erheblich grösseren Betrag (Fr. 450'000.--) zur Verfügung gestellt, wobei sie diese Geldhingabe selber als Darlehen bezeichnet hatte. Zum andern schliesst die Zahlungsunfähigkeit des Borgers den Abschluss eines Darlehensvertrages nicht aus; das Gesetz sieht für diesen Fall jedoch ein Rücktrittsrecht des Darleihers vor (Art. 316 OR; Heinz Schärer, Basler Kommentar, OR I, N. 5 zu Art. 316 OR, S. 1552). 
 
Auch der weitere Einwand, ein Darlehen scheide deshalb aus, weil die Parteien in der Vereinbarung vom 18. Juni 1997 keine Rückerstattung der Fahrzeuge bzw. des entsprechenden Geldbetrages vereinbart hätten, ist unbehelflich, kann sich doch die Abmachung der Rückerstattungspflicht auch aus den konkreten Umständen ergeben. Je nach Lage der Dinge kann nämlich schon die Tatsache des Empfanges einer bestimmten Geldsumme auf ein Darlehen schliessen lassen, vor allem wenn sich aus der Sicht des Sachrichters die Hingabe des Geldes vernünftigerweise nicht anders erklären lässt als mit einem Darlehen (BGE 83 II 209). So verhält es sich hier, indem der Sachrichter verbindlich festgestellt hat, dass die Klägerin gar keinen plausiblen Grund für den Kauf der Luxusautos hatte, es ihr vielmehr um die Sicherung ihrer Geldhingabe gegangen sei. In diesem Zusammenhang kann auch auf die vom Rechtsvertreter der Klägerin mit dem Betreibungsamt Basel-Stadt geschlossene Vereinbarung hingewiesen werden. Danach sollte im Falle der Abweisung des Rechtsmittels gegen den Entscheid des Konkursgerichts (Art. 174 Abs. 1 SchKG) das dem Betreibungsamt überlassene Geld an die Klägerin zurückbezahlt werden. Dies steht im Widerspruch zur Bestimmung des "Kaufvertrages", wonach der Kaufpreis mit der Vertragsunterzeichnung vorbehaltlos und in voller Höhe an den Verkäufer gehen sollte. Bei konsequenter Handhabung dieser Klausel hätte das Geld auch bei Abweisung des Rechtsmittels in die Konkursmasse des "Verkäufers" gelangen müssen und hätte nicht an die "Käuferin" zurückfliessen dürfen, weil dieser mit dem Eigentumserwerb an den Fahrzeugen keine Verfügungsbefugnis über das Entgelt mehr zustand. Demgegenüber deutet die erwähnte Abmachung mit dem Betreibungsamt auf eine darlehensweise erfolgte Geldhingabe hin, ging es doch bei dieser zweiten "Finanzspritze" darum, den drohenden Konkurs von A.________ bzw. 
dessen Gesellschaft abzuwenden; dieses Ziel wäre allerdings bei Abweisung des gegen das Konkurserkenntnis eingereichten Rechtsmittels nicht zu erreichen gewesen, womit sich die zusätzliche finanzielle Unterstützung der Klägerin an ihren Sohn als nutzlos erwiesen hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Vereinbarung der Rückerstattung des beim Betreibungsamt deponierten Geldes an die Klägerin zwar verständlich, bildet aber ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Darlehens. 
 
Gesamthaft lassen die von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Tatsachen darauf schliessen, dass es sich beim angeblichen Kaufpreis von Fr. 250'000.-- in Wirklichkeit um ein Darlehen handelt. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor. 
 
bb) Art. 717 Abs. 1 ZGB setzt eine Umgehungsabsicht voraus. Die Klägerin wirft dem Appellationsgericht vor, eine solche zu Unrecht bejaht zu haben. Weil sie gewusst habe, dass sie den Betrag von Fr. 250'000.-- mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zurückerhalten werde, und weil zudem keine Rückübertragung des Eigentums an den Fahrzeugen vereinbart worden sei, sei sie sich bewusst gewesen, dass die Autos in ihrem Eigentum verbleiben würden. Dies schliesse aber aus, dass sie die Fahrzeuge in der Absicht erworben habe, die Bestimmungen über das Faustpfand zu umgehen. Aber auch bei A.________ sei keine Umgehungsabsicht im Spiel gewesen, weil er sich der Tatsache bewusst gewesen sei, dass er den Kaufpreis für die Fahrzeuge wohl nie werde zurückerstatten können. 
 
Diese Argumente sind nicht stichhaltig. Abs. 1 von Art. 884 ZGB nennt als elementare Voraussetzung für die Begründung eines Faustpfandrechts die Übertragung des Besitzes an der Pfandsache auf den Gläubiger, und Abs. 3 verdeutlicht diesen Grundsatz dahin, dass das Pfandrecht nicht begründet ist, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. Vorliegend bestand nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) der von den Parteien angestrebte wirtschaftliche Zweck nicht in einem Güteraustausch hinsichtlich der fraglichen Fahrzeuge. Die Klägerin konnte ja auch keinen vernünftigen Grund - ausser "Luxusbedürfnisse" bzw. "Liebhabereien" - nennen, weshalb sie überhaupt die Luxusautos habe kaufen wollen. Da sie diese gar nicht benötigte, überliess sie sie ihrem Sohn zur ausschliesslichen Benützung, wodurch jedoch die Begründung eines Pfandrechts vereitelt wurde. Die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen (E. 3c hievor) bilden schlüssige Indizien dafür, dass die Parteien die Bestimmungen über das Faustpfand umgehen wollten. Unter diesen Umständen kann dem Appellationsgericht keine Verletzung des ihm nach Art. 717 Abs. 2 ZGB zustehenden Ermessens angelastet werden. 
 
d) Zusammenfassend erweist sich die Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet, was zu ihrer Abweisung und zur Bestätigung des angefochtenen Urteils führt. 
 
4.- Nach dem Verfahrensausgang wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung kann dagegen verzichtet werden, weil keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. März 2001 wird bestätigt. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
Lausanne, 29. November 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: