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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_380/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 15. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Salgesch, 
3970 Salgesch, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wyssen, 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Raumplanung (Campingzone), 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Juli 2014 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ seine am 18. August 2014 betreffend Raumplanung (Campingzone) erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 13. Mai 2015 zurückgezogen hat; 
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteikosten zu sprechen sind (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
 
wird verfügt:  
 
1.   
Die Beschwerde im Verfahren 1C_380/2014 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Salgesch, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp