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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_601/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. November 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Mobiliar 
Versicherungsgesellschaft AG, 
Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1965 geborene A.________ war als Verkäuferin tätig und dadurch bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 3. Februar 2012 fuhr ein nachfolgender Personenwagen ins Heck des von A.________ gelenkten und vor einem Zebrastreifen angehaltenen Autos. Gemäss Bericht des gleichentags aufgesuchten Hausarztes vom 1. April 2012 erlitt die Versicherte dabei ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma mit Distorsion der HWS. Die Mobiliar gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Ab 3. Juli 2012 war A.________ u.a. wegen Schmerzen an der linken Schulter zur ambulanten Abklärung und Behandlung in der Klinik B.________ (Bericht vom 11. Juli 2012). Prof. Dr. med. C.________, Klinik B.________, diagnostizierte mit Bericht vom 1. November 2012 eine gerissene Supraspinatussehne und partiell gerissene Subscapularissehne an der linken Schulter. Er operierte die Schulter am 7. Dezember 2012. Die Mobiliar stellte bereits vor dem Eingriff in Frage, ob es sich bei der Schulterverletzung um eine Unfallfolge handle. Sie holte nebst weiteren Abklärungen ein polydisziplinäres Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle D.________ vom 10. Juli 2013 ein. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 schloss die Mobiliar den Fall per 31. Juli 2013 folgenlos ab. Sie verneinte dabei namentlich auch jegliche Leistungspflicht für die Beschwerden an der linken Schulter, da diese nicht natürlich kausal auf den Unfall vom 3. Februar 2012 zurückzuführen seien. Daran hielt der Versicherer mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 fest. 
 
B.   
A.________ reichte hiegegen Beschwerde ein. In diesem Verfahren legte sie das von ihr eingeholte Aktengutachten des PD Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital F.________, vom 21. Mai 2014 auf. Mit Entscheid vom 25. Juni 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien Leistungen für die Schulterverletzung zuzusprechen; eventuell sei ein medizinisches Obergutachten einzuholen. 
Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfall vom 3. Februar 2012 Anspruch auf UVG-Leistungen für die Verletzung an der linken Schulter hat. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen zum Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und zum hiefür nebst anderem erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die zu beachtenden beweisrechtlichen Grundlagen, insbesondere auch zu den Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten. Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben ist, dass der Versicherungsträger resp. im Beschwerdefall das Gericht über die Frage, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; siehe auch BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder des verfügenden Versicherungsträgers) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen). 
 
3.   
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, die Verletzung an der linken Schulter sei höchstens möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 3. Februar 2012 zurückzuführen. Es stützt sich dabei auf das von ihm als beweiswertig erachtete Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle D.________ vom 10. Juli 2013. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert des Gutachtens der medizinischen Abklärungsstelle D.________. Sie bemängelt dieses inhaltlich und macht, namentlich gestützt auf die Berichte des operierenden Arztes Prof. Dr. med. C.________ und das Aktengutachten E.________, geltend, die natürliche Unfallkausalität der Schulterverletzung sei zu bejahen, zumindest aber weiter abzuklären.  
 
4. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden einlässlich auseinandergesetzt und sie für nicht stichhaltig erachtet. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Im Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle D.________ vom 10. Juli 2013 wird die linksseitige Schulterproblematik als überwiegend wahrscheinlich unfallfremd beurteilt. Das wird überzeugend begründet, und zwar hauptsächlich mit dem Umstand, dass entsprechende Beschwerden erst in den Akten ab Sommer 2012 erwähnt und davor nicht geklagt worden seien. Dazu passe auch der Unfallmechanismus. In der Tat und entgegen der von der Versicherten vertretenen Auffassung sind unfallnahe Beschwerden an der linken Schulter nicht aktenkundig. Gemäss Polizeirapport vom 22. Februar 2012 und dem vom Hausarzt am 31. März 2012 ausgefüllten "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" (nachfolgend: Dokumentationsbogen) hat die Beschwerdeführerin die Schmerzen nicht an der linken Schulter lokalisiert. Auch im hausärztlichen Bericht vom 1. April 2012 über die medizinische Erstbehandlung am Unfalltag werden keine Beschwerden an der linken Schulter erwähnt. Im Assessmentbericht G._________ vom 20. April 2012 finden sich ebenfalls keine Hinweise auf solche Beschwerden. Es wird lediglich von nicht näher spezifizierten und mit dem erlittenen HWS-Distorsionstrauma erklärbaren Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich gesprochen. Beschwerden an der linken Schulter werden erstmals im Bericht der Klinik B.________ vom 11. Juli 2012 erwähnt, mehr als fünf Monate nach dem Unfallereignis vom 3. Februar 2012. Die Versicherte macht zwar geltend, Hausärzte führten infolge Zeitmangels keine umfassende Unfallanamnese durch. Zudem manifestierten sich bei Auffahrunfällen die Schmerzen oft erst nach dem Nachlassen des Schockzustandes, weshalb deren Fehlen im Polizeirapport und in den Arztberichten nichts zu beweisen vermöge. Diese auf Mutmassungen beruhende Argumentation überzeugt aber nicht. Wären nach dem Unfall linksseitige Schulterbeschwerden aufgetreten, hätte sie sicher zumindest der Hausarzt aufgeführt. Er hat dies nicht getan, obschon beispielsweise im Dokumentationsbogen ausdrücklich nach Schmerzen/Funktionseinschränkung an anderer Lokalisation, d.h. ausserhalb des HWS-Bereichs, gefragt wurde. Es bleibt damit dabei, dass Beschwerden an der linken Schulter erst mehrere Monate nach dem Unfall bestätigt sind. Zwar mag sein, dass bei derartigen Verletzungen, ob es nun Rupturen oder lediglich Teilrupturen sind, Beschwerden nicht zwingend sogleich auftreten. Das lange Intervall bis zum nachgewiesenen Auftreten der Beschwerden stellt aber ein deutliches Indiz gegen eine kausale Bedeutung des Unfalles dar. Auch der im Polizeirapport und im unfallanalytischen Gutachten vom 12. März 2012 gut dokumentierte Unfallhergang bietet keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Entstehung der Schulterverletzung. Das Auto der Versicherten wurde von hinten getroffen und ziemlich gerade nach vorne geschoben. Das war mit einer relativ geringen unfallbedingten Geschwindigkeitsveränderung verbunden. Es finden sich zudem keine Hinweise darauf, dass es zu einem Anprall der Schulter gekommen ist. Die Berichte des Prof. Dr. med. C.________ und das Aktengutachten E.________ rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Bestätigt wird letztlich nur, dass der bei der Operation angetroffene Zustand des Schultergelenks mit einer Unfallfolge gut vereinbar ist und dass bildgebend keine degenerativen Veränderungen nachgewiesen wurden, welche die Verletzung zu erklären vermögen. Beides heisst noch nicht, dass die Verletzung tatsächlich auf den mehrere Monate zurückliegenden Unfall vom 3. Februar 2012 zurückzuführen ist. Schon deswegen vermag auch der Umstand, dass die Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle D.________ das ab Sommer 2012 bildgebend erhobene Material und das Operationsvideo nicht eingesehen haben, ihre Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Sodann setzen sich weder Prof. Dr. med. C.________ noch PD Dr. med. E.________ mit dem erheblichen Zeitintervall zwischen dem Unfall und dem durch die Akten ausgewiesenen Auftreten der Beschwerden auseinander. PD Dr. med. E.________ geht überdies von Annahmen zum Bewegungsablauf der Schulter beim Unfall aus, welche durch die Akten nicht gestützt werden. Die Einwände der Versicherten vermögen den Beweiswert des Gutachters der medizinischen Abklärungsstelle D.________ daher nicht in Frage zu stellen. Es ist zudem in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass weitere Abklärungen keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss bringen würden. Mit der Vorinstanz ist daher von Beweisergänzungen abzusehen. Ein Leistungsanspruch für die Verletzung an der linken Schulter wurde somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
5.   
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. November 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz