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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_362/2021  
 
 
Urteil vom 24. November 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2021 (UV.2021.00052). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1979, war durch seine Tätigkeit als Chauffeur bei der B.________ GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am 3. Juli 2019 durch einen vorbeifahrenden Lastwagen ein Stein gegen sein Bein geschleudert wurde. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 schloss die Suva den Fall per 2. Juli 2020 folgenlos ab, weil die weiterhin bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 13. Januar 2021). Am 15. Februar 2021 überbrachte A.________ der Suva Winterthur persönlich eine als "Beschwerde/Einspruch" bezeichnete Eingabe. Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 übermittelte die Suva diese Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. 
 
B.  
Am 17. Februar 2021 reichte A.________ die gleiche Eingabe, versehen mit einer Post-it-Notiz, wonach er irrtümlicherweise eine Beschwerde an die Suva geschrieben habe, persönlich beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein. Mit Beschluss vom 24. März 2021 trat das Sozialversicherungsgericht wegen verpasster Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1 mit Hinweis).  
 
1.2. Beim Entscheid, mit dem das kantonale Gericht infolge Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht eintritt, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGE 143 V 363 E. 1; 135 V 153 E. 1.3). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.2. Im Verfahren um die prozessuale Frage, ob der kantonale Nichteintretensentscheid rechtens ist, geht es nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen. Die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 BGG kommt demnach nicht zur Anwendung (vgl. Urteile 8C_77/2020 vom 17. März 2020 E. 2.2 und 8C_751/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.2). Bezüglich Sachverhaltsfeststellungen gilt hier somit die eingeschränkte Kognition (BGE 135 V 412; Urteile 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann demnach eine für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder aber auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Ansonsten legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie wegen Fristversäumnis auf die Beschwerde nicht eintrat. 
 
4.  
Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Dabei wird vorausgesetzt, dass ein Beschwerdeverfahren überhaupt anhängig gemacht wurde (vgl. BGE 116 V 353 E. 2b). Die betreffende Person hat erkennbar zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden ist und diese durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will (vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5c; Urteile 8C_757/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4 und 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelangt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde an eine unzuständige Behörde, ist sie von dieser ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG); die Beschwerdefrist gilt als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG). 
 
5.  
 
5.1. Nicht streitig ist, dass die Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 13. Januar 2021 am 15. Februar 2021 ablief und die vom Beschwerdeführer am 17. Februar 2021 persönlich bei der Vorinstanz eingereichte, als "Beschwerde/Einspruch" bezeichnete Eingabe somit verspätet erfolgte.  
 
5.2. Umstritten ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer mit der am 15. Februar 2021 persönlich der Suva überbrachten, gleichlautenden Eingabe die Beschwerdefrist wahrte.  
 
6.  
Das kantonale Gericht erwog, der Beschwerdeführer habe seine Eingabe am 15. Februar 2021 persönlich der Suva Winterthur als Kopie übergeben respektive die Suva aufgefordert, seine Eingabe einzuscannen und ihm das Original wieder auszuhändigen. Am 18. Februar 2021 habe die Suva diese Eingabe mit einem Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit an die Vorinstanz weitergeleitet. Weiter stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe in der Eingabe folgendes festgehalten: "PS. Ab sofort habe ich, ADVOMED: RA lic.jur. Evalotta Samulsson, Fachanwältin SAV für Haftpflicht und Versicherungsrecht, MAS Versicherungsmedizin CAS Medizinrecht Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich. Eingeschaltet für meine Rechte in diesem fall Wir machen Beschwerde an: Kantonale Sozial-Versicherungsgericht, Winterthur. Wir werden Ihnen weiter medizinische Berichte senden, weil die derzeitigen Problematik am linken Fuss eindeutig auf das Unfallereignis vom 03.07.2019 zurückzuführen". In der Folge schloss die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Vorsprache bei der Suva am 15. Februar 2021 in Winterthur über deren Unzuständigkeit nicht in einem Irrtum befunden. Vielmehr sei ihm bewusst gewesen, dass er eine allfällige Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2021 beim Sozialversicherungsgericht zu erheben und einzureichen hätte. Offensichtlich habe er dazu vorgängig eine Rechtsvertreterin aufsuchen wollen und versäumt, entweder das Original der Eingabe, welches er in den Händen hielt, beim nur wenige Schritte entfernten Sozialversicherungsgericht als Beschwerde persönlich einzureichen oder gleichentags nach Konsultation der Rechtsvertreterin anderweitig mittels Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zu gelangen. Ein Versehen im Sinne von Art. 30 ATSG liege damit nicht vor, weshalb die Suva die erwähnte Eingabe auch nicht an das kantonale Gericht hätte weiterleiten müssen. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdefrist gilt auch bei rechtzeitiger Einreichung bei einem unzuständigen Versicherungsträger als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 4 hiervor). Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Beschluss und den entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde ist für die Frage der Fristwahrung hier somit nicht relevant, ob der Beschwerdeführer die umstrittene Eingabe am 15. Februar 2021 versehentlich bei der Suva einreichte (vgl. Art. 30 ATSG). Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer mit der genannten Eingabe am 15. Februar 2021 erkennbar zum Ausdruck brachte, mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden zu sein, mithin ob er den geforderten Beschwerdewillen bekundete (E. 4). Soweit das kantonale Gericht erwog, der Beschwerdeführer habe offensichtlich vor Einreichung der Beschwerde eine Rechtsvertreterin aufsuchen wollen und sodann die Einreichung versäumt, hat es einen solchen Beschwerdewillen in Bezug auf die Eingabe vom 15. Februar 2021 - zumindest implizit - verneint (E. 6 hiervor).  
 
7.2. Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, die Einreichung der Eingabe bei der Suva am 15. Februar 2021 sei aufgrund eines Irrtums über deren Unzuständigkeit und damit versehentlich erfolgt. Aus der Eingabe ergebe sich klarerweise auch der Anfechtungswille. Die abweichende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung seien willkürlich, zudem verletze das kantonale Gericht mit der überspitzt formalistischen Handhabung der Eingabe den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK). Schliesslich hätte die Suva am 15. Februar 2021 erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe seinen Leistungsanspruch gefährdete; damit habe sie die Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt.  
 
7.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Vorinstanz hätte nicht einzig auf das Postskriptum (vgl. E. 6) der fraglichen Eingabe vom 15. Februar 2021 abstellen dürfen. Diesbezüglich ist ihm insoweit beizupflichten, dass der übrige Inhalt der Eingabe durchaus den Minimalanforderungen einer Beschwerde gemäss Art. 61 lit. b ATSG zu genügen vermöchte. Für sich alleine betrachtet liesse die Eingabe einen Beschwerdewillen des Beschwerdeführers und damit einen blossen Irrtum betreffend die Unzuständigkeit der Suva denn auch als naheliegend erscheinen. Entgegen dem Beschwerdeführer stellte die Vorinstanz jedoch nicht nur auf das Postskriptum der Eingabe ab. Vielmehr berücksichtigte sie auch die konkreten Umstände der persönlichen Einreichung bei der Suva. In dieser Hinsicht erwog sie, der Beschwerdeführer habe bei der persönlichen Vorsprache am 15. Februar 2021 seine Eingabe nicht bei der Suva gelassen, sondern letztere zum Einscannen des Dokuments aufgefordert, um das Original anschliessend wieder mitzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, es handle sich um eine nicht substanziierte Parteibehauptung der Suva, ist dies nicht stichhaltig. Dass er am 15. Februar 2021 darauf bestand, das Original der Eingabe wieder mitzunehmen, erwähnte die Suva zwar erstmals in ihrer Beschwerdeantwort im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der oder die Mitarbeiterin der Suva das Original der Eingabe - nach Anbringen des Eingangsstempels - dem Beschwerdeführer wieder übergeben sollte, ohne von letzterem hierzu aufgefordert worden zu sein. Der Beschwerdeführer macht denn auch weder geltend, dass er die Eingabe bei der Suva habe lassen wollen, noch, dass er die Eingabe gegen seinen Willen wieder habe mitnehmen müssen. Steht demzufolge fest, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe am 15. Februar 2021 bei der Suva bloss vorzeigte, um sie sogleich wieder mitzunehmen, erscheint der (implizite) vorinstanzliche Schluss, er habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Beschwerde einreichen wollen, jedenfalls nicht als geradezu willkürlich. Daran ändert der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer über den Fristablauf am 15. Februar 2021 offenbar im Klaren war, ebenso nichts wie die Weiterleitung der Kopie des Dokuments durch die Suva mit dem Hinweis, die "Beschwerde" sei fälschlicherweise bei ihr eingereicht worden. Nach der Rechtsprechung ist eine Weiterleitung durch die unzuständige Behörde in jedem Fall geboten; ob eine rechtzeitig eingereichte, nicht notwendigerweise als solche bezeichnete Beschwerde den Formerfordernissen genügt, insbesondere ob ein Anfechtungswille gegeben ist, ist vom zuständigen Versicherungsgericht zu entscheiden (Urteile 8C_757/2019 vom 24. Januar 2020 E. 6.3; 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.1; 9C_ 758/2014 vom 26. November 2014 E. 2 mit Hinweisen). Nachdem die Vorinstanz neben der Eingabe die weiteren Umstände der Einreichung berücksichtigte, ist ihr entgegen dem Beschwerdeführer schliesslich auch kein überspitzter Formalismus (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 4.2) vorzuwerfen.  
 
7.2.2. Ins Leere zielt schliesslich die Rüge, die Suva habe die Beratungs- respektive Aufklärungspflicht (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 in fine) verletzt. Die Vorinstanz verneinte eine solche Beratungspflicht zunächst unter Hinweis auf die gesetzliche Weiterleitungspflicht. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, erscheint dies als widersprüchlich, hat das kantonale Gericht eine entsprechende Weiterleitungspflicht in Bezug auf die Eingabe vom 15. Februar 2021 zuvor doch explizit verneint. Am Ergebnis vermag dies jedoch nichts zu ändern. Zum einen ist die Unzuständigkeit der Suva im Lichte des fehlenden Beschwerdewillens des Beschwerdeführers am 15. Februar 2021 (E. 7.2.1) unerheblich. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, ist die Verwaltung zum anderen auch vor dem Hintergrund von Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht gehalten, juristisch geschultes Personal bereitzustellen, um persönlich eingereichte Eingaben unmittelbar unter rechtlichen Aspekten zu prüfen und dem Beschwerdeführer hinsichtlich Zuständigkeit und Fristenlauf rechtsberatend zur Seite zu stehen.  
 
8.  
Im Ergebnis hält der angefochtene Nichteintretensentscheid vor Bundesrecht stand. 
 
9.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. November 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther