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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_172/2021  
 
 
Urteil vom 23. September 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkasso Region Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 31. August 2021 
(ZK 21 376). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 2. Juli 2021 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Kanton Bern für rechtskräftige Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. August 2021 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte. Mit Eingabe vom 21. September 2021 wendet sich dieser an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte wird weder explizit angerufen noch der Sache nach begründet. Die (im Übrigen polemischen) Ausführungen bleiben appellatorisch und gehen ohnehin an den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei, indem keinerlei konkreter Bezug auf die prozessualen Folgen des Nichtleistens des Kostenvorschusses genommen wird. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli