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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_622/2011 
 
Urteil vom 20. September 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, 
Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorladung in den Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 24. August 2011. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das vorliegende Verfahren betrifft eine Vorladung des Beschwerdeführers in den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz, soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Verschiebungsgesuchs eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage geltend machte, auf den bei ihr eingereichten Rekurs wegen Unzuständigkeit nicht ein. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel in Anwendung von Art. 106 Abs. 5 i.v.m. Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 StGB ab. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht mit keinem Wort auseinander. In seiner Eingabe weist er lediglich darauf hin, erst gegen Anfang 2012 die Busse bezahlen zu können. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. September 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill