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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_353/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Mai 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Schenkon, handelnd durch den Gemeinderat, 
Schulhausstrasse 1, 6214 Schenkon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 7. April 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 7. April 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie hier - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden kann (BGE 134 I 153 E. 4.3 S. 158), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf kantonales Recht und dazu ergangene Rechtsprechung darlegte, 
- warum die vom Beschwerdeführer gegenüber Mitarbeitern der Gemeinde und dem kantonalen Gesundheits- und Sozialdepartement erstmals vor Kantonsgericht vorgetragenen Ausstandsgründe nicht mehr zu hören (wegen verspäteter Geltendmachung Verwirkung des Anspruchs, die Rüge auf gehörige Zusammensetzung der Behörde/des Gerichts vorzubringen) und abgesehen davon ohnehin nicht stichhaltig seien, 
- weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Sozialhilfegelder der Monate Mai bis Juli 2015 um 15 % kürzen durfte (Beibringung der mehrfach eingeforderten Unterlagen des als renitent bekannten Beschwerdeführers erst nach Erlass der Kürzungsverfügung), 
 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend sachbezogen eingeht, indem er 
- sich zwar einlässlich zu möglichen Ausstandsgründen äussert, ohne sich indessen mit der vorinstanzlichen Hauptbegründung dazu, die Befangenheitsrüge sei verwirkt, auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen, 
- dem Sozialamt willkürliches Verhalten vorwirft, ohne indessen darzulegen, inwiefern die Ausführungen des kantonalen Gerichts dazu, wonach die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufenen, erst nach Erlass der Kürzungsverfügung eingereichten Belege - weil verspätet - von der Beschwerdegegnerin erst gar nicht beachtet werden mussten, willkürlich sein sollen, 
- soweit eine Verletzung des Anspruchs auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 in Verbindung mit Art. 7 BV geltend machend, nicht darlegt, inwiefern ihm bei einem Restbetrag von Fr. 475.- zuzüglich der Wohnkosten kein menschenwürdiges Dasein mehr möglich sein soll, 
- soweit das Ausmass der Kürzung zusätzlich als unverhältnismässig rügend, nicht aufzeigt, inwiefern der Entscheid insofern gegen das Willkürverbot verstossen haben könnte, 
dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (vgl. 8C_639/2016 vom 28. September 2016) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Mai 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel