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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1084/2017, 6B_1092/2017  
 
 
Urteil vom 26. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1084/2017 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
6B_1092/2017 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
6B_1084/2017 
Willkür (einfache Körperverletzung); Mittäterschaft, 
 
6B_1092/2017 
Willkür, (einfache Körperverletzung); Mittäterschaft, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Juli 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 12. März 2012 hob das Obergericht des Kantons Zürich die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen Y.________ und X.________ im Berufungsverfahren auf und sprach sie vom Vorwurf der Körperverletzung frei. Die von A.________ geltend gemachten Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche verwies es auf den Zivilweg. 
Die hiergegen von A.________ geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 29. November 2012 (Verfahren 6B_383/2012) gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. 
 
B.  
Am 27. November 2014 verurteilte das Obergericht Y.________ und X.________ im schriftlichen Berufungsverfahren wegen einfacher Körperverletzung zu bedingten Geldstrafen von je 80 Tagessätzen zu Fr. 50.- respektive Fr. 10.-. Es verpflichtete sie unter solidarischer Haftung zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 7'000.- nebst 5 % Zinsen seit dem 22. Dezember 2006 an A.________ und wies dessen Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass Y.________ und X.________ dem Grundsatz nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind gegenüber A.________ aus dem "eingeklagten Ereignis" und verwies A.________ hinsichtlich seiner Schadensersatzansprüche auf den Zivilweg. 
Die gegen das zweite Berufungsurteil von Y.________ und X.________ erhobenen Beschwerden in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 16. Juli 2015 erneut gut (Verfahren 6B_198/2015 und 6B_199/2015), hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. 
 
C.  
Im dritten Berufungsverfahren verurteilte das Obergericht Y.________ und X.________ 13. Juli 2017 wegen einfacher Körperverletzung zu Geldstrafen von 30 Tagessätzen zu Fr 50.- respektive Fr. 10.-. Gleichzeitig stellte es fest, dass die beiden A.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Es sprach A.________ eine Genugtuung von Fr. 7'000.- und eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.- zu; dessen Schadenersatzansprüche verwies es zur Feststellung auf den Zivilweg. 
X.________ (Verfahren 6B_1084/2017) und Y.________ (Verfahren 6B_1092/2017) führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen jeweils, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie seien von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ und Y.________ ersuchen beide um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerden betreffen dasselbe Strafverfahren mit identischem Lebenssachverhalt. Sie stimmen weitgehend wortwörtlich überein, weshalb beide Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP antragsgemäss zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln sind (BGE 133 IV 215 E. 1; Urteil 6B_934/2017 vom 22. März 2018 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz verneine aktenwidrig und mit willkürlicher Begründung eine Notwehrlage gegen einen Angriff des Beschwerdegegners. Sie setze sich zwar "technisch richtig" mit den Aussagen der Beschwerdeführer, des Beschwerdegegners und der Zeugen auseinander, jedoch schliesse sie willkürlich, dass es sich bei den Aussagen der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Angriffs des Beschwerdegegners um reine Schutzbehauptungen handle. Aktenwidrig und willkürlich sei die Feststellung, der Beschwerdegegner und die Zeugen hätten das Kerngeschehen, es habe sich um einen einseitigen Angriff der Beschwerdeführer gehandelt, in dessen Verlauf sie den Beschwerdegegner ohne Not geschlagen und getreten hätten, selbst nachdem dieser wehrlos am Boden gelegen habe, übereinstimmend geschildert.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, als Beweismittel lägen die Aussagen der Beschwerdeführer, des Privatklägers sowie der Zeugen B.________ und C.________ vor. Die "Zeugenaussagen" des Beschwerdegegners vom 7. April 2008 könnten nicht zulasten des Beschwerdeführers 1 verwertet werden, da dieser nie Gelegenheit gehabt habe, dem Beschwerdegegner Ergänzungsfragen zu stellen. Auch die Aussagen der Beschwerdeführer könnten nicht zulasten des jeweils anderen berücksichtigt werden, da nie eine formelle Konfrontation stattgefunden habe.  
Die Vorinstanz hält fest, an der Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer bestünden nicht zuletzt aufgrund deren unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen, namentliche der widersprüchlichen Angaben zu allfälligen Tritten des Beschwerdeführers 1 gegen den Beschwerdegegner erhebliche Zweifel. Auffällig sei, dass die Beschwerdeführer anlässlich der gut fünf Jahre nach dem Vorfall stattgefundenen (ersten) Berufungsverhandlung Abläufe übereinstimmend geschildert hätten, die sie zuvor nie erwähnt hätten. Anstatt einzuräumen, sich an Einzelheiten aufgrund von Aufregung, der verstrichenen Zeit und der Dynamik des Geschehens nicht mehr erinnern zu können, gäben sie Jahre später noch detaillierte Schilderungen zu Protokoll, die zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufwiesen. Ihre Aussagen seien als Schutzbehauptungen zu werten, mit denen sie versuchten, ihr Verhalten zu bagatellisieren und zu rechtfertigen. 
Dass sie sich lediglich gegen einen Angriff des Beschwerdegegners verteidigt hätten, würden auch durch die in sich stimmigen Aussagen des Zeugen C.________ widerlegt. Soweit diese anhand der Akten verifiziert werden könnten, entsprächen sie der Wahrheit und würden namentlich durch die Einlassungen des Beschwerdegegners gestützt. Beide beschrieben einen äusserst massiven Angriff auf den Beschwerdegegner, bei dem es sowohl zu Schlägen als auch Tritten gekommen sei. Die Aussagen würden zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen vom Zeugen B.________ bestätigt. Dessen Schilderungen seien zwar wirr, verzehrt und zum Teil aktenwidrig und demnach zurückhaltend zu würdigen, jedoch könnte ihnen nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Dies gelte insbesondere für das eigentliche Kerngeschehen, bei dem nach Wahrnehmung des Zeugen B.________ zwei Personen massive Gewalt gegen einen Dritten ausgeübt hätten, ohne dass dieser sich dagegen habe zur Wehr setzen können. Entgegen der Verteidigung schilderten der Beschwerdegegner und die Zeugen nicht komplett abweichende Tatabläufe, sondern das Kerngeschehen insoweit übereinstimmend, dass ein Angriff der Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner vorgelegen habe, in dessen Verlauf dieser von beiden geschlagen und getreten worden sei, auch als er bereits wehrlos am Boden gelegen habe. 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie vor den kantonalen Instanzen mit voller Sachkognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen). 
 
2.4. Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet, soweit sie sich nicht in einer appellatorischen Kritik erschöpfen und auf sie eingetreten werden kann.  
 
2.4.1. Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, dass oder inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen und sich aufgrund der vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Sie setzen sich zwar ausführlich und detailliert mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander, beschränken sich aber über weite Strecken darauf darzulegen, wie ihrer Ansicht nach die vorhandenen Beweise und einzelne Aussagen zu würdigen sind. Sie verkennen insoweit, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft im Rahmen seiner beschränkten Sachkognition lediglich, ob die Beweiswürdigung der Vorinstanz unhaltbar erscheint, namentlich weil das Sachgericht unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 3.2; Urteile 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E 2.4.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4.2. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Beweiswürdigung sei aktenwidrig und unvollständig, kann ihnen im Ergebnis nicht gefolgt werden. Dass die Vorinstanz trotz dreimaliger Befassung mit der Angelegenheit einzelne Aussagen des Beschwerdegegners sowie der Beschwerdeführer in Bezug auf den jeweils anderen mangels Konfrontation als unverwertbar ausscheidet, anstatt diese angesichts des auch im Berufungsverfahren geltenden Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO prozesskonform nachzuholen (vgl. BGE 143 IV 283 E. 1.4.1;140 IV 196 E. 4.4.1; je mit Hinweisen), befremdet, wirkt sich aber nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführer aus und wird von diesen auch nicht moniert.  
In Bezug auf die von ihr als verwertbar erachteten Aussagen nimmt die Vorinstanz eine ausführliche und nachvollziehbare Würdigung vor. Dass die Beschwerdeführer aufgrund gewisser Widersprüche in den Aussagen der Zeugen andere Schlussfolgerungen als die Vorinstanz gezogen hätten, vermag vorliegend keine Willkür aufzuzeigen (vgl. BGE 141 I 49 E. 4.3, 70 E. 2.2; Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397 mit Hinweisen). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer berücksichtigt die Vorinstanz die festgestellten Unklarheiten und Widersprüche in und zwischen den einzelnen Aussagen explizit. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Aussagen der Zeugen und des Beschwerdegegners als auch - was die Beschwerdeführer zu übersehen scheinen - in Bezug auf ihre eigenen Einlassungen. Zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten im eigenen Aussageverhalten äussern sich die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Kritik an der Beweiswürdigung nicht. Das Beweisergebnis wird letztlich auch nicht durch die isoliert betrachtet missverständliche Feststellung der Vorinstanz erschüttert, die Aussagen des Beschwerdegegners und des Zeugen C.________ seien übereinstimmend, indem beide einen einseitigen und äusserst massiven Angriff mit Schlägen und Tritten der Beschwerdeführer schilderten, als der Beschwerdeführer bereits wehrlos am Boden gelegen haben. Die Beschwerdeführer weisen zutreffend darauf hin, dass sich der Beschwerdegegner aufgrund einer retrograden Amnesie nur zur Entstehung und zum Beginn und nicht zum Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung geäussert hat; sie lassen jedoch ausser Acht, dass wesentliches Moment der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung eine Gesamtschau der von ihr berücksichtigten Aussagen und übrigen Beweismittel und nicht eine isolierte Würdigung darstellt. 
Wenig nachvollziehbar ist hingegen, dass die Vorinstanz ihr Beweisergebnis punktuell hilfsweise erneut mit vermeintlichen vom Bundesgericht im ersten Rückweisungsurteil (Urteil 6B_383/2012 vom 29. November 2012) gemachten Sachverhaltsfeststellungen begründet. Das Bundesgericht hat die Vorinstanz im zweiten Rückweisungsurteil explizit darauf hingewiesen, dass es im ersten Rückweisungsentscheid keine (verbindlichen) Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und die Sache mangels eigener Beweiswürdigung und Begründung seitens der Vorinstanz als erkennendes Sachgericht ein zweites Mal an diese zurückgewiesen hat (Urteil 6B_198/2015 vom 16. Juli 2015 E. 6.2). Der Hinweis auf die vermeintliche "Auffassung des Bundesgerichts" ist als zusätzliche Begründung des vorinstanzlichen Beweisergebnisses ohne Aussagekraft, lässt jedoch die eigenständige Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich erscheinen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 123 StGB. Die Vorinstanz lege nicht dar, wer (von ihnen) dem Beschwerdegegner die erlittenen Verletzungen kausal beigebracht habe. Die Zeugen hätten insoweit keine Angaben machen können und die Beschwerdeführer seien glaubhaft von einer Notwehr- und Nothilfesituation ausgegangen. Die Vorinstanz behelfe sich mit dem "Kunstgriff", dass sie ein mittäterschaftliches Vorgehen zum Nachteil des Beschwerdegegners annehme. Dies bewahre sie jedoch nicht davor, eine natürliche und adäquate Kausalität zwischen den einzelnen Handlungen der Beschwerdeführer und den eingetretenen Verletzungsfolgen des Beschwerdegegners aufzuzeigen.  
 
3.2. Die Rüge geht an der Sache vorbei. Zwar ist die Rechtsfigur der Mittäterschaft im StGB nicht normiert, jedoch ist sie als Gewohnheitsrecht allgemein anerkannt und wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Soweit die Beschwerdeführer (allenfalls) implizit mittäterschaftliches Handeln bestreiten, weichen mit sie ihren (rechtlichen) Ausführungen von den verbindlichen, nicht willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab (vgl. vorstehend E. 2.4).  
Die Beschwerdeführer scheinen die Natur und den Regelungsgehalt der Rechtsfigur der Mittäterschaft zu verkennen. Die Mittäter, die in Abgrenzung zum Einzeltäter nicht alle Tatbestandserfordernisse in ihrer Person erfüllen, müssen sich ihre wechselseitig begangenen Tatbeiträge gegenseitig zurechnen lassen, was zu einer Beweiserleichterung hinsichtlich des individuellen Nachweises von Tatbeiträgen führt (vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 a.a.O., S. 2012; BGE 143 IV 361 E. 4.10, 214 E. 5; 138 IV 29 E. 3.2; BERNHARD PETER, Zur Mittäterschaft nach schweizerischem Recht, Diss. 1984, Zürich). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist insoweit unerheblich, welche konkrete Tathandlung letztlich die unstreitigen Verletzungen des Beschwerdegegners verursacht hat. 
 
4.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführer sind infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den unterliegenden Beschwerdeführern sind angesichts ihrer finanziellen Situation unter solidarischer Haftung reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_1084/2017 und 6B_1092/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held