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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_803/2023, 5A_804/2023  
 
 
Urteil vom 21. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
5A_803/2023 
D.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hehli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Benno Studer, 
3. C.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Peter Nobel und Nicolas Durand, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
5A_804/2023 
C.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Peter Nobel 
und Nicolas Durand, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. D.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hehli, 
2. A.A.________, 
3. B.A.________, 
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Benno Studer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erbteilungsklage, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 12. September 2023 (ZOR.2023.4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.A.________, C.A.________, A.A.________, D.A.________ und E.A.________ sind die Nachkommen von F.A.________ (1910 - 1997) und G.A.________ (1917-1982). Im Nachlass befindet sich unter anderem die H.________ AG. Deren Aktienkapital von Fr. 500'000.-- ist in 1'200 Namenaktien der Serie A (Stimmrechtsaktien) mit einem Nennwert von Fr. 100.-- und in 380 Namenaktien der Serie B (Stammaktien) mit einem Nennwert von Fr. 1'000.-- aufgeteilt. F.A.________ war Alleinaktionär der H.________ AG.  
 
A.b. Am 30. Juni 1971 schlossen die Eltern mit den vier erstgenannten Kindern einen Erbvertrag ab. E.A.________ war beim Abschluss dieses Vertrags minderjährig und daran nicht beteiligt. In Ziffer II/B des Vertrags wurde unter anderem Folgendes festgehalten:  
 
" 4. 
Das Aktienkapital der H.________ AG von CHF 500'000.-- wird zu gleichen Teilen auf die überlebenden Kinder, bzw. Kindesstämme verteilt, d.h. die Aktien werden den Erben so zugewiesen, dass jeder kapitalmässig gleich beteiligt ist. 
 
5. 
Die im Geschäft mitarbeitenden Familienmitglieder (Nachkommen) erhalten jedoch stimmrechtsmässig die Aktienmehrheit." 
 
 
A.c. Mit Vertrag vom 26. Januar 1999 trat E.A.________ ihren Erbteil gegen Zahlung von Fr. 3,5 Mio. an C.A.________ ab.  
 
A.d. Als der Erbvertrag (Bst. A.b) unterzeichnet wurde, betrieb F.A.________ in U.________ ein Hotel, ein Restaurant und eine Bäckerei. Das Einzelunternehmen wurde auf den 1. Januar 1978 in die Kollektivgesellschaft "I.________ & Co." umgewandelt. G.A.________ war bis zu ihrem Tod im Jahr 1982 Gesellschafterin, F.A.________ trat als Gesellschafter am 23. Januar 1985 aus. A.A.________ und B.A.________ sind bis heute Gesellschafter.  
 
A.e. Am 19. Mai 1997 starb F.A.________ (Erblasser). Am 10. Oktober 2001 verteilte der Willensvollstrecker die Aktien der H.________ AG wie folgt unter die Erben: C.A.________ erhielt (unter Berücksichtigung des erworbenen Erbteils von E.A.________) 200 Stammaktien (Nominalwert Fr. 200'000.--) und D.A.________ deren 100 (Nominalwert Fr. 100'000.--). A.A.________ und B.A.________ erhielten je 40 Stammaktien und je 600 Stimmrechtsaktien (Nominalwert total je Fr. 100'000.--). Die Aktienzuweisung wurde im Aktienbuch eingetragen.  
 
B.  
 
B.a. Am 7. Oktober 2003 reichten C.A.________ und D.A.________ beim Bezirksgericht Baden gegen A.A.________ und B.A.________ eine Erbteilungsklage ein. Die Kläger beantragten unter anderem, die Beklagten zu verurteilen, die Stimmrechts- und die Stammaktien in die Erbmasse einzuwerfen und der Klägerin je 2/5 und dem Kläger je 1/5 der beiden Aktienkategorien zuzuteilen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Stimmrechtsaktien einen Kontrollwert von Fr. 8 Mio. hätten. Unter Berücksichtigung ihrer Erbquoten von je 1/5 hätten die Beklagten je Fr. 2,4 Mio. auszugleichen. Den Klägern seien gemäss ihrer jeweiligen Erbquote von 2/5 bzw. 1/5 Fr. 3,2 Mio. bzw. Fr. 1,6 Mio. zuzuweisen. Weiter verlangten die Kläger festzustellen, dass der Betrag von Fr. 12'114'551.-- auszugleichen sei, und bezifferten (entsprechend den Erbquoten) die auszugleichenen Beträge (Anträge Ziff. 4 und 5).  
 
B.b. Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Klage. Sie beantragten festzustellen, dass die Aktienzuteilung des Willensvollstreckers (Bst. A.e) rechtsgültig erfolgte (Ziff. 1.1), die Zuteilung der auf den Erbteil von E.A.________ entfallenden 100 Stammaktien der H.________ AG an C.A.________ einen Vorkaufsfall darstellt (Ziff. 1.2) und der ausgleichungspflichtige Betrag Fr. 476'075.-- beträgt (Ziff. 1.3). Weiter verlangten die Beklagten, C.A.________ zu verpflichten, den das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben je 25 Stammaktien der H.________ AG zur statutarischen Bewertung von Fr. 10'886.-- pro Aktie zu übertragen (Ziff. 3.2). Sie stellten auch Anträge zu den Ausgleichsbeträgen, die sich die vier beteiligten Geschwister anrechnen zu lassen hätten (Ziff. 4).  
 
B.c. In der Folge verlangten A.A.________ und B.A.________, die Zuteilung der Aktien der H.________ AG in dem Sinne vorzunehmen, dass die ursprünglich E.A.________ zustehenden 100 Stammaktien zu gleichen Teilen auf die vier Miterben verteilt werden (Ziff. 3 der Duplikanträge).  
 
B.d. Mit Urteil vom 17. Juni 2008 verpflichtete das Bezirksgericht C.A.________, 100 Stammaktien der H.________ AG in die Erbmasse einzuwerfen, und stellte fest, dass den Parteien gemäss dem Erbvertrag (Bst. A.b) davon je 1/4 unter Anrechnung an ihren Erbanteil zusteht. Im Übrigen wies es die Begehren beider Parteien ab. Allfällige Ausgleichungsansprüche der Kläger aus der Zuweisung der Stimmrechtsaktien an die Beklagten behielt das Bezirksgericht einer gerichtlichen Begutachtung nach Rechtskraft seines Urteils über die Zuweisung der Aktien vor. Die Ausgleichungsansprüche der Kläger aus lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagten wurden abgewiesen; in der Folge konnte dahingestellt bleiben, ob die zur Verrechnung gestellten Gegenansprüche der Beklagten begründet sind.  
 
B.e. C.A.________ und D.A.________ erhoben beim Obergericht des Kantons Aargau je Appellation. A.A.________ und B.A.________ reichten je Anschlussappellation ein. Mit Urteil vom 16. September 2010 hiess das Obergericht die Appellation teilweise gut. Was die Ausgleichungsansprüche infolge der Zuweisung von Aktien angeht, wies es das Verfahren zum Entscheid über die Höhe des Anrechnungswertes der 25 neu zuzuweisenden Stammaktien und zur Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe die Stimmrechtsaktien einen Mehrwert haben, sowie zur Ausfällung eines entsprechenden Endentscheids an das Bezirksgericht zurück (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen wurden die Appellations- und Anschlussappellationsbegehren der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziff. 3). Das Obergericht bestätigte sowohl die von C.A.________ angefochtene Zuweisung der Stimmrechtsaktien an die beiden Beklagten als auch die von den Klägern angefochtene Verteilung der Stammaktien (vgl. Bst. A.e). Die Klagebegehren auf Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an die Beklagten wies es ab, soweit es darauf eintrat.  
 
B.f. Auf die separat gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerden der Kläger trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_883/2010 + 5A_887/2010 vom 18. April 2011). Es befand, die Abweisung der Begehren der Klägerin auf Zuweisung der Aktien und der Begehren beider Kläger auf Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen stelle weder einen anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 Bst. a BGG noch einen beschwerdefähigen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG dar.  
 
C.  
 
C.a. In der Folge ordnete das Bezirksgericht ein Gutachten zur Bestimmung des aktuellen Verkehrswerts der Stammaktien und des allfälligen Mehrwerts der Stimmrechtsaktien der H.________ AG an. Am 7. April 2017 erstattete Prof. Dr. oec. J.________ das Gutachten, mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 äusserte er sich zu den Fragen der Parteien.  
 
C.b. Bereits am 2. Dezember 2012 hatte C.A.________ mitgeteilt, dass D.A.________ seine Aktienbeteiligung an der H.________ AG von 20 % den Miterben für Fr. 3,5 Mio. verkauft habe.  
 
C.c. In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2018 erklärte C.A.________, ihre Ansprüche in der Erbteilungsklage vom 7. Oktober 2003, Ziff. 3, Antrag und Eventualantrag, zurückzuziehen; der Subeventualantrag werde aufrechterhalten (vgl. Bst. B.a). Gleichentags schloss sich D.A.________ diesem Teilrückzug an.  
 
C.d. Am 22. August 2018 fällte das Bezirksgericht sein neues Urteil. Den Hauptantrag und die Eventualanträge gemäss Ziff. 3 der Klage (s. Bst. B.a) schrieb es zufolge Rückzugs als erledigt ab (Dispositiv-Ziff. 1). In Erläuterung seines Urteils vom 17. Juni 2008 (Bst. B.d) konstatierte es, dass die Zuteilung der Stimmrechts- und der Stammaktien unter Anrechnung an den jeweiligen Erbteil der Erben erfolgt und eine Ausgleichungspflicht nach Art. 608 Abs. 2 ZGB besteht (Dispositiv-Ziff. 3). Laut Dispositiv-Ziff. 4 beträgt der Anrechnungswert einer Stammaktie Fr. 14'154.-- für die Kläger und Fr. 28'308.-- für die Beklagten; derjenige einer Stimmrechtsaktie beläuft sich auf Fr. 2'831.--. Soweit mehr oder anderes verlangt wurde, wies das Bezirksgericht die Begehren ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 5).  
 
C.e. In ihrer Berufung verlangte C.A.________ festzustellen, dass der Kontrollwert der Stimmrechtsaktien der H.________ AG Fr. 8 Mio. beträgt und gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils (Bst. C.d) der Ausgleichung unterliegt (Antrag Ziff. 2). Die Anrechnungswerte seien entsprechend abzuändern: Derjenige einer Stammaktie sei für die Kläger auf Fr. 32'000.--, jedoch auf maximal 50 % des Anrechnungswertes der Beklagten, und für die Beklagten auf mindestens Fr. 64'000.-- festzusetzen, derjenige einer Stimmrechtsaktie auf mindestens Fr. 6'400.-- zu bestimmen (Antrag Ziff. 3).  
Auch D.A.________ erhob Berufung. Bezüglich der Ausgleichungspflicht hielt er am Subeventualantrag gemäss Ziff. 3 seiner Klageanträge (Bst. B.a) fest und forderte gemäss seiner Erbquote von 1/5 wiederum Fr. 1,6 Mio. (Antrag Ziff. 2). Weiter sei festzustellen, dass ihm gegenüber ein Betrag von Fr. 1'918'211.-- auszugleichen ist. Die Beklagten seien unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von je 1/5 zu verpflichten, ihm gegenüber Fr. 962'315.60 (A.A.________) und Fr. 955'895.40 (B.A.________) auszugleichen (Antrag Ziff. 3). Der Betrag von Fr. 1'918'211.-- und der zu seinen Gunsten auszugleichende Kontrollwert von Fr. 1,6 Mio. seien ab 7. Oktober 2003 zu verzinsen (Antrag Ziff. 4). 
A.A.________ und B.A.________ legten ebenfalls Berufung ein. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5, eventualiter Dispositiv-Ziff. 1 und 5 des bezirksgerichtlichen Urteils habe C.A.________ 150 Stammaktien in die Erbmasse einzuwerfen. Sie, die Beklagten, hätten je 25 Stammaktien einzuwerfen. In der Folge sei festzustellen, dass ihnen von den 200 eingeworfenen Stammaktien je 1/3 unter Anrechnung an ihren Erbteil zustehen. Eventualiter beantragten die Beklagten, Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts vom 17. Juni 2008 (Bst. B.d) zum Urteil zu erheben und C.A.________ zu verpflichten, 100 Stammaktien in die Erbmasse einzuwerfen. Infolgedessen sei festzustellen, dass davon jeder Partei 25 Aktien unter Anrechnung an den Erbteil zustehen (Antrag Ziff. 1). Weiter stellten die Beklagten den Antrag, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass ein allfällig durch die Zuteilung der Stimmrechts- und Stammaktien resultierender Mehrwert nicht nach Art. 608 Abs. 2 ZGB auszugleichen sei (Antrag Ziff. 2). Auch Dispositiv-Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und das Subeventualbegehren gemäss Ziff. 3 der Klagebegehren (Bst. B.a) abzuweisen. Dazu stellten sie eine Reihe von Eventualbegehren zum Anrechnungswert der Stamm- und Stimmrechtsaktien der H.________ AG (Antrag Ziff. 3). 
 
C.f. Mit Entscheid vom 31. März 2020 wies das Obergericht alle drei Berufungen (Dispositiv-Ziff. 1.1-1.3) ab, soweit es darauf eintrat.  
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2020 wandten sich A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht (Verfahren 5A_425/2020). Sie verlangten, den ihre Berufung abweisenden Rechtsspruch der Vorinstanz aufzuheben und Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts vom 17. Juni 2008 (Bst. B.d), bestätigt durch den Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 16. September 2010 (Bst. B.e), wieder in Kraft zu setzen. C.A.________ sei zu verpflichten, 100 Stammaktien der H.________ AG in die Erbmasse einzuwerfen, und es sei festzustellen, dass ihnen, A.A.________ und B.A.________, je 25 dieser Aktien unter Anrechnung an ihren Erbteil zustehen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Obergericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, auf ihren Berufungsantrag Ziff. 1 einzutreten und in der Sache über das Rechtsmittel zu entscheiden (Antrag Ziff. 1). Weiter sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 16. September 2010 und seines Entscheids vom 31. März 2020 sowie in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 22. August 2018 festzustellen, dass ein allfällig durch die Zuteilung der Stimmrechts- und Stammaktien resultierender Mehrwert nicht auszugleichen sei; entsprechend sei das Subeventualbegehren gemäss Ziff. 3 der Klageanträge (Bst. B.a) abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Ermittlung des Erblasserwillens betreffend die Ausgleichung des besagten allfälligen Mehrwerts und zur Neubeurteilung der Ausgleichungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag Ziff. 2).  
 
D.b. Auch D.A.________ reichte beim Bundesgericht Beschwerde ein (Verfahren 5A_435/2020). Er beantragte, Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts vom 16. September 2010 und den Entscheid des Obergerichts vom 31. März 2020 mit Ausnahme von dessen Dispositiv-Ziff. 1.1 und 1.3 aufzuheben (Antrag Ziff. 1 und 2). Weiter verlangte er festzustellen, dass der Kontrollwert der Stimmrechtsaktien der H.________ AG Fr. 6'226'677.50 betrage. Davon hätten die Beklagten unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von je 1/5 je Fr. 1'868'003.25 auszugleichen. Ihm stünden entsprechend seiner Erbquote von 1/5 Fr. 1'245'335.40 zu (Antrag Ziff. 4); die Beklagten seien zu verpflichten, ihm je Fr. 622'667.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Oktober 2003 zu bezahlen (Antrag Ziff. 4.1). Für den Fall, dass der 31. Dezember 2012 der massgebliche Zeitpunkt sein sollte, beantragte D.A.________ im Sinne eines Eventualantrags festzustellen, dass der Kontrollwert der Stimmrechtsaktien Fr. 7'076'902.-- betrage. Ausgehend von diesem Betrag forderte er von A.A.________ und B.A.________ eventualiter je Fr. 707'690.-- zuzüglich Zins (Antrag Ziff. 4.2.1). Im Streit um die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen stellte er ein Begehren um Feststellung, dass ein Betrag von Fr. 9'905'976.-- auszugleichen ist. Die Beklagten hätten unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von je 1/5 Fr. 3'248'213.40 (A.A.________) und Fr. 2'876'213.40 (B.A.________) auszugleichen; davon seien ihm entsprechend seiner Erbquote von 1/5 Fr. 2'041'475.60 zuzuweisen (Antrag Ziff. 5). A.A.________ und B.A.________ seien zu verpflichten, ihm Fr. 1'082'737.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Oktober 2003 (A.A.________) und Fr. 958'737.60 (B.A.________) zu bezahlen (Antrag Ziff. 5.1). Die eventualiter dazu gestellten weiteren Begehren betrafen insbesondere die Herabsetzung der (angeblichen) lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Kollektivgesellschaft I.________ & Co. sowie an die beiden Beklagten.  
 
D.c. C.A.________ focht den Berufungsentscheid vom 31. März 2020 (Bst. C.f) nicht an.  
 
D.d. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und hiess beide Beschwerden teilweise gut. Im Verfahren 5A_425/2020 (Bst. D.a) hob es den Entscheid des Obergerichts vom 31. März 2020 (Bst. C.f) auf und wies die Sache im Streit um die Zuteilung der Aktien der H.________ AG an das Obergericht zurück, damit es auf die Berufung von A.A.________ und B.A.________ eintrete. Im Verfahren 5A_435/2020 (Bst. D.b) kassierte das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vom 16. September 2010 (Bst. B.e) und wies die Sache im Streit um die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen an das Obergericht zurück (Urteil 5A_425/2020 + 5A_435/2020 vom 15. Dezember 2022).  
 
E.  
Nachdem die Parteien mit diversen Eingaben Stellung zum weiteren Verfahren genommen hatten, fällte das Obergericht am 12. September 2023 seinen neuen Entscheid. Es hob die Urteile des Bezirksgerichts vom 17. Juni 2008 und vom 22. August 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen wies es die von den Parteien erhobenen Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. 2). Der Entscheid wurde am 21. September 2023 an die Parteien versandt. 
 
F.  
 
F.a. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2023 wendet sich D.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht (Verfahren 5A_803/2023). Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts vom 12. September 2023 (Bst. E) aufzuheben, soweit C.A.________ in teilweiser Gutheissung der Berufung von A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdegegner) 100 Stammaktien der H.________ AG in die Erbmasse einzuwerfen hat und er und C.A.________ in der Erbteilung je 125 Stammaktien und die Beschwerdegegner je 600 Stimmrechtsaktien und 65 Stammaktien erhalten sollen. Weiter sei das Urteil des Obergerichts vom 16. September 2010 (Bst. B.e) bezüglich der Aktienzuteilung aufzuheben, Ziff. 1 der Berufung der Beschwerdegegner vom 5. Oktober 2018 (Bst. C.e) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Aktienzuteilung des Willensvollstreckers vom 10. Januar 2001 (recte: 10. Oktober 2001; Bst. A.e) zu bestätigen (Beschwerdeantrag Ziff. 1). In seinem Beschwerdeantrag Ziff. 2 verlangt der Beschwerdeführer, den Entscheid des Obergerichts vom 12. September 2023 (Bst. E) aufzuheben, soweit er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von Fr. 353'898.-- erhält, und die Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm je Fr. 707'890.-- zu bezahlen (Ziff. 2.1). Für den Fall, dass die Aktienzuteilung gemäss dem angefochtenen Entscheid bestehen bleiben sollte, seien die Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm je Fr. 530'755.-- zu bezahlen (Ziff. 2.2).  
 
F.b. Gleichentags legte auch C.A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesgericht ein (Verfahren 5A_804/2023). Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts vom 12. September 2023 (Bst. E) aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Sache in Bezug auf die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückgewiesen wird (Beschwerdeantrag Ziff. 1). Im Übrigen seien sämtliche Rechtsmittel gegen den Entscheid des Bezirksgerichts vom 22. August 2018 (Bst. C.d) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; eventualiter sei die Sache zur Fällung eines neuen Teilentscheids zurückzuweisen (Beschwerdeantrag Ziff. 2). Subeventualiter verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Aktienzuteilung des Willensvollstreckers (Bst. A.e) in Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 16. September 2010 (Bst. B.e) zu bestätigen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Beschwerdeantrag Ziff. 3).  
 
F.c. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1). 
 
2.  
Beide Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid und betreffen dieselbe Streitsache, in der sich dieselben Parteien gegenüberstehen. In dieser Situation rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren 5A_803/2023 und 5A_804/2023 in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG zu vereinigen. 
 
3.  
Der Prozess betrifft die Teilung des Nachlasses des 1997 verstorbenen Vaters der Parteien, also eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid ist auf einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hin ergangen. Die Beschwerde in Zivilsachen bleibt daher unabhängig davon zulässig, ob die nach dem Rückweisungsentscheid noch streitigen Beträge für sich allein die gesetzliche Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG erreichen (Urteil 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1 mit Hinweis). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Sein Entscheid lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer, wurde deren Begehren doch nicht entsprochen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) ist eingehalten. 
 
4.  
Die Beschwerde ist in der Regel erst gegen Endentscheide (Art. 90 BGG) zulässig. Zu diesen zählen (als blosse Variante) auch die Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG (BGE 135 III 212 E. 1.2.1). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide steht die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen nach Art. 92 und 93 BGG offen. 
 
4.1. Das Obergericht gelangt im Streit um die Zuteilung der Aktien der H.________ AG zum Schluss, dass es diesbezüglich beim Urteil des Bezirksgerichts vom 17. Juni 2008 bleibt, die Beschwerdeführerin also in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschwerdegegner 100 Stammaktien der H.________ AG in die Erbmasse einzuwerfen hat und den Parteien daran je 25 Aktien zustehen, womit die Beschwerdeführer in der Erbteilung je 125 Stammaktien und die Beschwerdegegner je 600 Stimmrechtsaktien und 65 Stammaktien erhalten (vgl. Sachverhalt Bst. B.d). Soweit die Beschwerdegegner die Einwerfung weiterer Stammaktien in die Erbmasse beantragen, sei ihre Berufung abzuweisen. Was die Auseinandersetzung um den Mehrwert der den Beschwerdegegnern zugewiesenen Stimmrechtsaktien angeht, stellt das Obergericht klar, dass es an seinen Entscheid vom 31. März 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. C.f) gebunden sei, und ermittelt die aufgrund der Aktienzuteilung anfallenden Ausgleichungsbeträge. Damit der Beschwerdeführer seinen vollen Erbanteil erhält, habe er eine Ausgleichszahlung von Fr. 353'898.-- zugute. Der Anspruch der Beschwerdeführerin belaufe sich - unter Berücksichtigung des von E.A.________ erworbenen Erbanteils - auf Fr. 2'477'046.--. Hinsichtlich des Streits um die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen weist das Obergericht das Verfahren gestützt auf Art. 318 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 ZPO an das Bezirksgericht zurück, weil der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen sei. Unter anderem erinnert es auch daran, dass die Beschwerdegegner für den Fall, dass das Gericht eine Ausgleichungspflicht bejahen würde, "verrechnungsweise" diverse Ansprüche geltend machten; auch diese hätte das Bezirksgericht gegebenenfalls zu prüfen. Im Ergebnis weist das Obergericht die Sache an das Bezirksgericht zurück, damit dieses die Ausgleichungsansprüche der Beschwerdeführer aus lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers prüft und einen Endentscheid fällt, der auch die Aktienzuteilung und die Ausgleichungsbeträge infolge dieser Aktienzuteilung berücksichtigt. Hierzu hebt es in seinem Urteilsspruch die beiden Urteile des Bezirksgerichts auf und weist die von den Parteien erhobenen Rechtsmittel "im Übrigen" ab, "soweit darauf eingetreten werden kann" (s. Sachverhalt Bst. E).  
 
4.2. Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die obergerichtliche Rückweisung der Sache zur Prüfung allfälliger ausgleichungspflichtiger lebzeitiger Zuwendungen. Sie stellen sich indes auf den Standpunkt, dass der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Zuteilung der Aktien der H.________ AG und hinsichtlich der Ausgleichung des Mehrwerts der den Beschwerdegegnern zugewiesenen Stimmrechtsaktien ein anfechtbarer Teilentscheid im Sinne von Art. 91 Bst. a BGG sei. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das Obergericht endgültig und abschliessend darüber befunden habe, wie die Aktien der H.________ AG zuzuweisen sind und welchen Betrag er in analoger Anwendung von Art. 608 Abs. 2 ZGB erhalten soll. Daran ändere nichts, dass das Obergericht diese Erkenntnis nicht in seinen Urteilsspruch aufgenommen, sondern lediglich einen Rückweisungsentscheid gefällt habe. Denn ein Rückweisungsentscheid, der den kantonalen Behörden - wie hier - überhaupt keinen Beurteilungsspielraum einräume, werde nach der Rechtsprechung als (Teil-) Endentscheid behandelt. Der Beschwerdeführer verweist auf die Klage vom 7. Oktober 2003 und die Klageantwort vom 30. April 2004 (s. Sachverhalt Bst. B.a und B.b) und folgert, dass die Aktienzuteilung Gegenstand von gesonderten, eigenständigen Rechtsbegehren gewesen sei. Hinsichtlich des Subeventualantrags, der nach dem Klageteilrückzug vom 23. April 2018 (s. Sachverhalt Bst. C.c) übrig geblieben sei und über den das Obergericht ebenfalls befunden habe, hätten sich die Beschwerdegegner mit einem Abweisungsantrag begnügt und keine vermeintlichen Gegenforderungen zur Verrechnung gestellt. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Aktienzuteilung und die Ansprüche auf Ausgleichung des Kontrollwerts der Stimmrechtsaktien auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und je Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Deshalb bestehe keine Gefahr, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand - die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen - in Widerspruch zum abschliessend beurteilten Teil gerät. Der angefochtene Entscheid lasse eine Erklärung vermissen, weshalb die ergangenen Teilentscheide nicht im Urteilsdispositiv angeführt werden. Von einem Teilentscheid sei schliesslich auch deshalb auszugehen, weil dadurch die Wahrscheinlichkeit steige, dass sich die Parteien nach einem mehr als zwanzig Jahre langen Verfahren doch noch einigen können.  
 
Die Beschwerdeführerin stellt ähnliche Überlegungen an. Sie betont überdies, dass sich die heutige Ausgangslage massgeblich von derjenigen unterscheide, mit der das Bundesgericht im Urteil 5A_883/2010 + 5A_887/2010 vom 18. April 2011 (s. Sachverhalt Bst. B.f) konfrontiert war. Den damaligen Nichteintretensentscheid habe das Bundesgericht damit begründet, dass die Sache zur Bewertung der Stimmrechts- und Stammaktien an das Bezirksgericht zurückgewiesen wurde. Demgegenüber habe das Obergericht in seinem heute angefochtenen Entscheid über die Aktienzuweisung und deren Anrechnungswert abschliessend geurteilt. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Das Obergericht weist die Sache an das Bezirksgericht zurück, ohne im Rechtsstreit um die Aktienzuteilung und die Ausgleichung des Mehrwerts der Stimmrechtsaktien in seinem Urteilsspruch ein reformatorisches Urteil zu fällen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren also nicht ab. Es liegt kein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG, sondern grundsätzlich ein Zwischenentscheid vor, und zwar - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob dem Bezirksgericht noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt oder nicht (BGE 145 III 42 E. 2.1; 144 III 253 E. 1.4; Urteil 5A_668/2023 vom 1. November 2023 E. 1.1). Zu prüfen bleibt, ob es sich hinsichtlich der Beurteilung der erwähnten Streitpunkte um einen Teilentscheid handeln könnte, wie die Beschwerdeführer geltend machen.  
 
4.3.2. Teilentscheide sind Entscheide, in denen über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden wird. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist jedoch nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 Bst. a BGG; BGE 146 III 254 E. 2.1 mit Hinweisen). Unabhängigkeit im Sinn von Art. 91 Bst. a BGG bedeutet zum einen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können, und zum andern, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, so dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (BGE 141 III 395 E. 2.4). Mithin muss nicht nur über die bereits beurteilten Begehren unabhängig von den noch nicht beurteilten entschieden werden können, sondern auch über die noch nicht beurteilten unabhängig von den bereits beurteilten (BGE 146 III 254 E. 2.1.4). Der bereits gefällte Entscheid darf nicht Voraussetzung für den Entscheid über die weiteren Begehren sein (Urteil 5A_707/2022 vom 2. März 2023 E. 1.2.1). Kein Teilentscheid im Sinn von Art. 91 BGG liegt vor, wenn der Entscheid der letzten kantonalen Instanz lediglich über materiellrechtliche Vorfragen befunden hat. Mit anderen Worten: Dass in einem Rückweisungsentscheid in rechtlicher Sicht abschliessend über einen Teilaspekt des Streits bzw. über eine Vorfrage entschieden wird, ändert nichts an der Qualifikation als Zwischenentscheid, und zwar selbst wenn in Bezug auf diese Teilaspekte einzelne Rechtsbegehren gestellt (und auch beurteilt) werden (BGE 142 II 20 E. 1.2; 132 III 785 E. 3.2).  
 
4.3.3. Als Teilentscheid behandelt das Bundesgericht im Bereich des Erbrechts seit jeher etwa das Urteil über die Ungültigkeitsklage im Rahmen des Ungültigkeits- und Herabsetzungsprozesses oder der Erbteilung (BGE 141 III 395 E. 2.4; 124 III 406 E. 1a). Auch den Entscheid über als Stufenklage gestellte Auskunfts- und Editionsbegehren (Urteil 5A_180/2022 vom 8. März 2023 E. 1), über den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss Art. 21 BGBB (Urteil 5A_512/2007 vom 17. April 2008 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 134 III 433) und über den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Art. 11 BGBB (Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.2) qualifizierte das Bundesgericht als Teilentscheid. Gewissermassen als Auffangtatbestand geht das Bundesgericht sodann von einem anfechtbaren Teilentscheid aus, wenn zwar die Erbteilung mit dem angefochtenen Entscheid nicht abgeschlossen ist, die Parteien sich aber über sämtliche anderen Aspekte der Erbteilung geeinigt haben oder mindestens davon auszugehen ist, dass sie sich nach dem Urteil über den im angefochtenen Entscheid entschiedenen Teilaspekt in den übrigen Streitpunkten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen vermöchten (BGE 141 III 395 E. 2.4; Urteile 5A_304/2015 vom 23. November 2015 E. 1; 5A_883/2010 + 5A_887/2010 vom 18. April 2011 E. 4.2). Entscheide über blosse Grundsatzfragen sind demgegenüber - auch im Erbrecht - nicht als Teilentscheide zu qualifizieren (zit. Urteil 5A_883/2010 + 5A_887/2010 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Sinne wurde etwa der Entscheid, ob bestimmte Nachlassgegenstände in analoger Anwendung von Art. 608 Abs. 2 ZGB dem Werte nach auszugleichen sind, als Zwischenentscheid angesehen (Urteil 5A_425/2020 + 5A_435/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 149 III 145).  
 
 
4.4. Im Vergleich zur Situation, die dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_883/2010 + 5A_887/2010 vom 18. April 2011 (s. Sachverhalt Bst. B.f) zugrunde lag, präsentiert sich die Ausgangslage heute anders: Die damalige Rückweisung betraf lediglich die Bewertung der Aktien der H.________ AG; hinsichtlich der Begehren auf Zuweisung von Aktien und auf Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers lag ein ausdrücklicher abweisender Urteilsspruch des Obergerichts vor (s. Sachverhalt Bst. B.e). Demgegenüber haben die heute zu beurteilenden vorinstanzlichen Erkenntnisse über die Aktienzuweisung und -bewertung, gegen die sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht wehren wollen, im vorinstanzlichen Urteilsspruch keinen Niederschlag gefunden. Die genannten Erkenntnisse erscheinen immerhin insofern abschliessend, als die vom Obergericht ermittelten Ausgleichungsbeträge nur mehr rechnerisch in die definitive Erbteilung integriert werden müssen, sobald der an das Bezirksgericht zurückgewiesene Streit um die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen erledigt ist. Allein daraus folgt indes nicht, dass die fraglichen Erkenntnisse, selbst wenn sie Gegenstand von separaten Rechtsbegehren gewesen sein sollten, als Teilentscheide im Sinne von Art. 91 Bst. a BGG beschwerdefähig sind. Auch dass die gehäuften Begehren je Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können, genügt nach dem Gesagten nicht, um von einem Teilentscheid auszugehen (E. 4.3.2).  
Tatsache ist, dass die Begehren um Aktienzuteilung, um Ausgleichung des Kontrollwerts der Stimmrechtsaktien und um Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen hier zum Gegenstand ein und desselben Erbteilungsprozesses gemacht wurden. Auch die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Argumente ändern nichts daran, dass notwendigerweise erst die (noch ausstehende) Erledigung des Streits um die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen endgültige Klarheit über die Erbteilung schaffen kann, geht es dort doch um die Frage, ob bestimmte Vermögenswerte in die Erbmasse fallen. Von daher kann entgegen den Beschwerdeführern nicht gesagt werden, dass die vom Obergericht (in den Entscheidgründen) beurteilten und die vom Bezirksgericht erst noch zu beurteilenden Begehren im oben beschriebenen Sinn (E. 4.3.2) als voneinander unabhängig gelten können. Dass das Obergericht seine Erkenntnisse betreffend die Aktienzuweisung und die daraus resultierenden Ausgleichungsbeträge nicht in seinen Urteilsspruch aufnahm, erscheint durchaus nachvollziehbar. Angesichts ihrer diesbezüglichen Erwägungen setzt sich die Vorinstanz entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht dem Vorwurf aus, diese Vorgehensweise nicht begründet zu haben. 
Ist die Erbteilung mit dem angefochtenen Entscheid nach dem Gesagten noch nicht abgeschlossen, so bleibt als Letztes zu prüfen, ob sich die vom Obergericht beurteilten Teilaspekte als Teilentscheide qualifizieren lassen, weil davon auszugehen ist, dass sich die Parteien angesichts eines diesbezüglichen Urteils des Bundesgerichts im noch offenen Streitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen vermöchten (E. 4.3.3). In diesem Sinn äussert sich der Beschwerdeführer, der eine solche Einigung für "deutlich wahrscheinlicher" hält, wenn über die Aktienzuteilung und -bewertung bereits ein höchstrichterliches Urteil vorliegt. Gewiss dauert das Verfahren, das mit der Klage vom 7. Oktober 2003 seinen Anfang nahm (s. Sachverhalt Bst. B.a), nun schon mehr als zwanzig Jahre. Allein der vom Beschwerdeführer erwähnte Umstand, dass den Parteien im Streit um die Ausgleichung von lebzeitigen Zuwendungen gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB gewissermassen ein neuer erstinstanzlicher Prozess mit einem aufwändigen Beweisverfahren bevorsteht, lässt eine gütliche Einigung aber nicht als sehr wahrscheinlich erscheinen. Dass die Parteien auch nach wiederholten Teilerfolgen und Rückweisungen über alle Instanzen hinweg während all der Jahre keine gütliche Einigung finden konnten, ist nicht nur ein Zeugnis ihrer grossen Ausdauer, sondern auch eines ihrer tiefen Zerstrittenheit. Weshalb die Aussichten auf eine einvernehmliche Lösung gerade im jetzt noch anstehenden Prozess um lebzeitige Zuwendungen in der Höhe von fast Fr. 10 Mio. bzw. einem eingeklagten Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 1'918'211.-- (s. Urteil 5A_425/2020 + 5A_435/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 4.4.2) besonders gut stehen sollen, leuchtet umso weniger ein, als dort jedenfalls für den Beschwerdeführer sogar mehr Geld auf dem Spiel steht als im Streit um die Aktien der H.________ AG, den die Beschwerdeführer jetzt an das Bundesgericht weiterziehen wollen (s. Sachverhalt Bst. F.a). Mit welchen Beweisthemen die Parteien im anstehenden Verfahren 27 Jahre nach dem Tod des Erblassers und im Streit um lebzeitige Zuwendungen, die bis ins Jahr 1978 zurückreichen (s. zit. Urteil 5A_425/2020 + 5A_435/2020 E. 4.2), insbesondere hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 626 Abs. 2 ZGB konfrontiert sein werden, wurde bereits erläutert (s. zit. Urteil 5A_425/2020 + 5A_435/2020 E. 4.4.1). Dazu tritt die vom Obergericht aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführerin allfällige Ausgleichungsansprüche nach Art. 626 Abs. 2 ZGB überhaupt noch zugesprochen werden können, nachdem sie den Entscheid des Obergerichts vom 31. März 2020 nicht anfocht (s. Sachverhalt Bst. D.c). Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Zulassung ihrer heutigen Beschwerden an das Bundesgericht im späteren Prozess über die lebzeitigen Zuwendungen mit den Beschwerdegegnern aller Voraussicht nach einigen würden. Auch unter diesem Blickwinkel kann nicht von einem Teilentscheid im Sinne von Art. 91 Bst. a BGG gesprochen werden. 
 
5.  
Liegt kein Teilentscheid vor, ist der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid zu behandeln. 
 
5.1. Der Zwischenentscheid betrifft vorliegend weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG). Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 141 III 395 E. 2.5). Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 147 III 159 a.a.O.; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 395 a.a.O.; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt es den Beschwerdeführern darzutun, dass eine der beiden Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2; 137 III 522 E. 1.3).  
 
5.2. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin zieht die Möglichkeit in Betracht, dass das Bundesgericht das Vorliegen eines Teilentscheids verneinen könnte. Entsprechend ist den Beschwerden auch an keiner Stelle zu entnehmen, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse. Inwiefern der angefochtene Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, liegt auch nicht geradezu auf der Hand. Angesichts der offenen Fragen, die von den kantonalen Gerichten noch nicht behandelt worden sind und die in jedem Fall noch zu entscheiden sein werden, könnte die Gutheissung der vorliegenden Beschwerden auch keinen Endentscheid herbeiführen. Damit fällt eine Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG ausser Betracht. Das Bundesgericht kann somit nicht auf die Beschwerden eintreten. Der Entscheid des Obergerichts kann in den fraglichen Punkten - der Zuweisung der Aktien der H.________ AG an die Erben und der Ausgleichung des Mehrwerts der Stimmrechtsaktien der H.________ AG - durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 135 III 329 E. 1.2.2).  
 
6.  
Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die Beschwerden als unzulässig. Die Beschwerdeführer haben deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5A_803/2023 und 5A_804/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn