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[AZA 0] 
I 43/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 17. Januar 2001 
 
in Sachen 
V.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
In Erwägung, 
 
dass die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen V.________ mit Verfügungen vom 20. Februar 1992 ab 1. Mai 1990 bis 31. Mai 1991 eine halbe und ab 1. Juni 1991 eine ganze Invalidenrente zusprach, wobei sie die Renten wegen Selbstverschuldens kürzte, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 1994 die Kürzung als unzulässig erklärte, 
dass die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 10. Februar 1994 dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai bis 30. September 1993 eine gekürzte und ab 
1. Oktober 1993 eine ungekürzte Ehepaar-Invalidenrente zusprach, wobei die Rentennachzahlungen teilweise mit Fürsorgeleistungen verrechnet wurden, 
dass die Ausgleichskasse in Aufhebung der Rentenkürzungen gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Februar 1994 am 11. April 1994 Rentennachzahlungen verfügte und diese dem Gemeindekassieramt N.________ überwies, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf die gegen die Verfügung vom 10. Februar 1994 eingereichte Beschwerde nicht eintrat, die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 1994 teilweise guthiess und die Ausgleichskasse verpflichtete, V.________ Rentennachzahlungen im Gesamtbetrage von Fr. 2525.- auszubezahlen, im Übrigen aber die Verrechnung der Nachzahlungen mit Fürsorgeleistungen bestätigte (Entscheid vom 2. November 1995), 
dass V.________ die Summe von Fr. 2525.- überwiesen wurde, 
dass V.________ mit Schreiben vom 29. Oktober 1997 von der Ausgleichskasse die Auszahlung einer Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 8407.- an ihn verlangte, welche nach seiner Meinung zu Unrecht mit Fürsorgeleistungen verrechnet worden sei, 
dass die Ausgleichskasse V.________ am 7. November 1997 auf den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts hinwies und festhielt, dass die Rentennachzahlung in dem ihm zustehenden Umfang ausbezahlt worden sei und im Übrigen ordnungsgemäss zur Verrechnung mit Fürsorgeleistungen angewiesen worden sei, 
dass V.________ am 10. September, 18. September und am 5. Oktober 1998 sein Begehren wiederholte, 
dass die Ausgleichskasse die Eingabe vom 5. Oktober 1998 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und auf dieses nicht eintrat (Verfügung vom 3. November 1998), 
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen erhobene Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat (Entscheid vom 29. November 1999), 
dass V.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt mit dem sinngemässen Antrag, die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm die geltend gemachte Nachzahlung auszurichten, 
dass die mitbeteiligte Ehefrau E.________ sinngemäss auf Gutheissung, die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet, 
dass die IV-Stelle auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers schon deshalb nicht eintreten durfte, weil sämtliche Verrechnungsverfügungen rechtskräftig gerichtlich beurteilt worden waren (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen), 
dass die IV-Stelle im Ergebnis zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, 
dass die IV-Stelle das Gesuch auch unter dem Gesichtswinkel der Revision eines Urteils richtigerweise nicht an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen überwies, da in den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich keine Revisionsgründe geltend gemacht wurden, 
dass, soweit der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitere, sachfremde Anträge stellt, darauf nicht einzutreten ist, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen ist, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung und E.________ zugestellt. 
 
 
Luzern, 17. Januar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: