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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 134/01 
 
Urteil vom 9. September 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
Z.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. Januar 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene Z.________ war in erster Ehe mit M.________ verheiratet. Am 14. November 1990 wurde diese Ehe geschieden und die beiden Töchter A.________, geb. 1980, und D.________, geb. 1982, wurden unter die elterliche Gewalt von Z.________ gestellt. Am 18. April 1992 heiratete dieser K.________, geborene B.________. Mit Verfügung vom 19. Mai 1995 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich M.________ mit Wirkung ab 1. Februar 1995 eine ganze Invalidenrente zuzüglich je eine Kinderrente für A.________ und D.________ zu. Auf Beschwerde der M.________ hin stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 20. November 1997 fest, dass sie bereits ab November 1990 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Mit Schreiben vom 12. September 1998 teilte die Ausgleichkasse Warenhäuser Z.________ mit, dass seine Ex-Ehefrau M.________ rückwirkend ab 1. November 1990 eine Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten für die Töchter A.________ und D.________ erhalte (alles unter Verrechnung bereits bezogener Leistungen), und dass die Kinderrenten ihm als dem Inhaber der elterlichen Gewalt ausgerichtet werden könnten. Dieser beantragte daraufhin am 17. September 1998, die Kinderrenten seien auf ein Bankkonto einzuzahlen, das auf den Namen seiner jetzigen Ehefrau K.________ laute. In der Folge sprach die IV-Stelle mit Verfügungen vom 6. Oktober 1998 M.________ für die Zeit ab 1. November 1990 bis 31. Januar 1993 und wiederum für die Zeit ab 1. November 1994 eine ganze Invalidenrente zu (ab Januar 1993 bis Oktober 1994 hatte M.________ IV-Taggelder bezogen). Mit gleichentags ergangenen Verfügungen ordnete die IV-Stelle weiter an, dass die für diese Zeiträume geschuldeten Kinderrenten für die Töchter A.________ und D.________ an Z.________ auszurichten und seinem Antrag entsprechend auf ein Konto seiner jetzigen Ehefrau einzuzahlen seien. Dabei brachte die IV-Stelle von der Kinderrentennachzahlung für die Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Januar 1993 im Gesamtbetrag von Fr. 23'926.- die Summe von Fr. 974.40 zum Abzug, die sich aus der nachträglichen Kürzung des Taggeldes des Monats Januar 1993 infolge gleichzeitigen Rentenbezugs ergab. Ferner zog sie vom Kinderrentenbetrag von Fr. 64'832.-, der für die Zeit vom 1. November 1994 bis 30. September 1998 zugesprochen wurde, die Summe von Fr. 59'968.- ab, da sie bereits M.________ ausgerichtet worden war; Z.________ erhielt somit für diesen Zeitraum noch den Restbetrag von Fr. 4864.- ausbezahlt. 
B. 
Hiegegen erhob Z.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit den Begehren, in Aufhebung der Verfügungen sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die Beträge von Fr. 59'968.- und von Fr. 974.40 zu bezahlen. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Januar 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Z.________ die vorinstanzlich gestellten Anträge. Ausserdem lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich bei Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die unter Art. 35 IVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung ergangene und unter Art. 35 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung weiterhin massgebende Rechtsprechung zur Drittauszahlung von Kinderrenten für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (BGE 103 V 134 Erw. 3; SVR 2002 IV Nr. 5 S. 11 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Unbestritten ist, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Kinderrenten an den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 1990 bis 30. September 1998 grundsätzlich erfüllt sind. 
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle berechtigt war, die Nachzahlung an den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis 30. September 1998 um den Betrag von Fr. 59'968.- zu kürzen, weil diese Summe bereits vorher M.________ ausgerichtet worden war. 
3.1 
3.1.1 Die Verwaltung macht geltend, die Kinderrenten im Betrag von Fr. 59'968.- seien seit Jahren M.________ ausgerichtet worden. Den Antrag auf Auszahlung dieser Renten an ihn habe der Beschwerdeführer erst im September 1998 gestellt. M.________ sei zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet gewesen, und es gebe keinen Hinweis darauf, dass sie ihrer Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm entgangenen Unterhaltsbeiträge auf zivilgerichtlichem Weg geltend zu machen. 
 
Die Vorinstanz legt dar, die Drittauszahlung beginne erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem ein entsprechendes Gesuch vorliege, und könne nicht mehr verlangt werden für Zeiten, in denen die Renten bereits ausgerichtet worden seien. Mit der direkten Auszahlung der Kinderrenten an den nicht rentenberechtigten geschiedenen Elternteil solle nämlich gewährleistet werden, dass diese Renten tatsächlich für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder verwendet würden. Stünden Nachzahlungen für einen Zeitraum zur Diskussion, für den die Kinderrenten bereits dem rentenberechtigten Elternteil ausgerichtet worden seien, so könne einerseits nicht ausgeschlossen werden, dass die Kinderrenten ordnungsgemäss weitergeleitet oder in der Zwischenzeit auf dem Zivilweg geltend gemacht worden seien. Anderseits vermöge eine rückwirkende Drittauszahlung einen allfälligen unzureichenden Unterhalt der Kinder im betreffenden Zeitraum nachträglich in der Regel nicht mehr direkt zu beheben. Demzufolge sei es irrelevant, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer vor September 1998 nie über die Möglichkeit der Kinderrentenauszahlung an ihn orientiert habe. 
3.1.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe nicht gewusst, dass die Ex-Ehefrau eine Invalidenrente beziehe. Die Ausgleichskasse, die vom Scheidungsurteil und von der Zuteilung der Kinder an ihn gewusst habe, hätte ihn umgehend und nicht erst am 12. September 1998 auf die Möglichkeit einer Auszahlung der Kinderrenten an ihn aufmerksam machen müssen. Die Kinderrenten seien ihm von der Ex-Ehefrau niemals weitergeleitet worden, was die Ausgleichskasse von Amtes wegen hätte abklären müssen. Er biete diesbezüglich nach wie vor seine Mitwirkung an. 
3.2 
3.2.1 Das Recht auf direkte Auszahlung der Kinderrente kann der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte, dem die Kinder zugeteilt wurden, nur dann wahrnehmen, wenn er über den Leistungsanspruch des andern in Kenntnis gesetzt worden ist. Wurde diese Mitteilung versäumt, kann die Rechtsprechung, wonach die Drittauszahlung grundsätzlich erst in demjenigen Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem ein diesbezügliches Gesuch vorliegt und die Rente noch nicht zur Zahlung angewiesen worden ist (BGE 103 V 136 Erw. 5), nicht zur Anwendung gelangen. Das heisst nicht, dass die Verwaltung in jedem Fall - ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte - gehalten wäre, den aktuellen Zivilstand abzuklären. Geht aber aus den Akten hervor, dass die anspruchsberechtigte Person getrennt lebt oder geschieden ist und dass die Kinder dem anderen Elternteil zugeteilt wurden, hat sie Letzterem, sei dies brieflich, sei dies mittels Zustellung einer Verfügungskopie, von der Rentenberechtigung des Gatten Kenntnis zu geben und ihn auf die Möglichkeit einer getrennten Auszahlung der Kinderrente aufmerksam zu machen (vgl. auch AHI 2001 S. 233 Erw. 3b). 
 
Aus den Akten geht hervor, dass M.________ der IV-Stelle im "Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung" vom 4. Januar 1993 angab, dass sie vom Beschwerdeführer geschieden ist und dass die gemeinsamen Kinder A.________ und D.________ ihm zugeteilt wurden und bei ihm lebten. Am 12. Januar 1993 war die IV-Stelle zudem im Besitz des entsprechenden Ehescheidungsurteils vom 14. November 1990. Weiter steht unbestrittenermassen fest, dass die Verwaltung die Kinderrenten an M.________ (bzw. zum Teil an das sie unterstützende Fürsorgeamt der Stadt Zürich ausgerichtet hatte), den Beschwerdeführer aber erst am 12. September 1998 über deren Rentenberechtigung und die Möglichkeit der Auszahlung der Kinderrenten an ihn informierte. Die Verwaltung ist mithin ihrer Aufklärungspflicht nicht bzw. zu spät nachgekommen, weshalb eine Kürzung der Nachzahlung um den Betrag von Fr. 59'968.- grundsätzlich nicht möglich ist (AHI 2001 S. 234 Erw. 3b am Ende). 
3.2.2 Eine Kürzung ist nur in dem Umfang zulässig, in welchem M.________ dem Beschwerdeführer die ihr ausbezahlten Kinderrenten allenfalls weitergeleitet hat. Dieser Punkt bedarf der Abklärung durch die Verwaltung. Danach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. November 1994 bis 30. September 1998 neu verfügen. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Auszahlung des Betrages von Fr. 974.40. 
 
Diese Summe wurde mit der Kinderrentennachzahlung für die Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Januar 1993 im Gesamtbetrag von Fr. 23'926.- verrechnet und ergibt sich daraus, dass M.________ mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 nachträglich auch für den Monat Januar 1993, für den sie Anspruch auf Taggelder hatte, Rentenleistungen zugesprochen wurden. Dies hatte gestützt auf Art. 20ter Abs. 3 IVV eine Kürzung des Taggeldes um einen Dreissigstel des Kinderrentenbetrages zur Folge, was den Rückforderungsbetrag von Fr. 974.40 ergab. 
 
Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass diese Verrechnung zulässig war. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche verwiesen wird, nichts beizufügen, zumal der Beschwerdeführer hiegegen keine Einwendungen mehr vorbringt. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der kantonale Entscheid schaffe Unklarheit darüber, wem die Rente - auch inskünftig - ausgerichtet werden solle. Nachdem die jüngere Tochter A.________ (recte: D.________) weiterhin in die Schule gehe bzw. im nächsten Herbst das Hochschulstudium aufnehmen werde, müsse sichergestellt werden, dass nicht ihre leibliche Mutter, sondern sie selber oder ihre Pflegemutter oder er die entsprechenden Rentenleistungen erhalte, da sie für den Unterhalt aufkommen müssten. 
 
Die IV-Stelle hat am 6. Oktober 1998 verfügt, dass die Kinderrenten für die Töchter A.________ und D.________ auch ab 1. Januar 1997 dem Beschwerdeführer auszuzahlen seien. Dass die IV-Stelle die entsprechenden Zahlungen eingestellt hätte, macht er nicht geltend. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer bleiben diesbezüglich alle Rechte gewahrt, da er gegen eine allfällige Einstellung der Auszahlungen an ihn erneut den Rechtsweg beschreiten kann. 
6. 
Praxisgemäss sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (SVR 2002 IV Nr. 5 S. 12 Erw. 4a) 
 
Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist daher gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2001 und die Verfügung vom 6. Oktober 1998 betreffend die Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis 30. September 1998 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung 3.2.2, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. September 2002 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: