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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_65/2012 
 
Urteil vom 23. Januar 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________. 
 
Gegenstand 
Rückerstattung von Beträgen, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Januar 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Januar 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die auf eine Beschwerde vom 29. November 2011 des Beschwerdeführers, mit welcher dieser die Rückerstattung von (angeblich gemäss Urteil der Aufsichtsbehörde vom 16. Juli 2010 zu viel gepfändeten) Beträgen verlangt hatte, nicht eintrat, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, einerseits sei die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 17 SchKG) verpasst, falls sich die Beschwerde gegen die Abrechnung der Lohnpfändungsgruppe per 16. Juni 2011 richte, sodann könne der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten keine direkte Rückerstattungspflicht des Betreibungsamtes aus dem Urteil vom 16. Juli 2010 ableiten, weil in diesem Urteil das Betreibungsamt lediglich zur Prüfung (nach vorgängiger Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer) von allenfalls revisionsweise einzurechnenden Unterstützungsbeiträgen angewiesen worden sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass er insbesondere keine Gesetzesbestimmung nennt, welche das Betreibungsamt dazu verpflichtet hätte, die Abrechnung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, zumal Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG eine solche nur für Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörden vorsieht (BGE 7B.75/2006 E. 2.2.2), 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Januar 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann