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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
8C_542/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. August 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Comité de protection des travailleurs frontaliers européens (C.P.T.F.E), 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. März 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 14. Juni 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 20. März 2014, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Juni 2014, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hingewiesen worden ist, 
in die dem Bundesgericht zugestellte Beschwerde des Versicherten vom 21. Juni 2014 (Poststempel), 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. Juni 2014, worin unter anderem erneut auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Beschwerde des Versicherten vom 12. Juli 2014 (Poststempel), 
in die vom Kantonsgericht Basel-Landschaft beigezogenen, beim Bundesgericht am 22. Juli 2014 eingegangenen Verfahrensakten, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 14. und 21. Juni 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthalten und sich nicht in konkreter sowie hinreichend substanziierter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und namentlich weder rügen noch aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte, 
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln bereits wiederholt hingewiesen hat, 
dass hieran auch die dem Bundesgericht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) zugestellte und damit zum Vornherein unzulässige Beschwerde vom 12. Juli 2014 nichts ändert, zumal das Gericht auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die dabei zu beachtende Beschwerdefrist am 20. und am 27. Juni 2014 noch ausdrücklich hingewiesen hat, 
dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist, 
erkennt der Einzelrichter: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. August 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz