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[AZA 7] 
I 353/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter 
Maeschi; Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 2. Oktober 2000 
 
in Sachen 
N.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
In Erwägung, 
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. Oktober 1998 einen Rentenanspruch des N.________, welcher am 23. Oktober 1994 und 24. März 1995 zwei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte Unfälle erlitten hatte, mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades (17 %) ablehnte, 
dass die IV-Stelle, auf Beschwerde des N.________ hin, diese Verfügung lite pendente in Wiedererwägung zog und ihm, bei einem auf den 23. Oktober 1995 (Ablauf der Wartezeit) festgelegten Invaliditätseintritt (Rentenfall), eine bis zum 29. Februar 1996 befristete ganze Invalidenrente zusprach (Mitteilung des Beschlusses vom 10. Februar 1999), 
dass das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde, soweit der Versicherte darin die Verpflichtung der Invalidenversicherung zur Ausrichtung der ganzen Rente über Ende Februar 1996 hinaus beantragte, mit der Feststellung, dass ihm noch bis 31. Mai 1996 eine ganze Invalidenrente zustehe, teilweise guthiess, im Übrigen aber abwies, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 27. April 2000), 
dass N.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen lässt, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides über den 31. Mai 1996 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu Aktenergänzung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, währenddem das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung eingereicht hat, 
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Juli 2000 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Umänderung wegen übermässiger Weitschweifigkeit zurückwies, woran er mit Schreiben vom 21. August 2000 festhielt, 
dass dem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2000 fristgerecht nachkam, indem sein Rechtsvertreter eine auf rund die Hälfte des ursprünglichen Umfanges reduzierte Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreicht, wobei der dieser umgeänderten Fassung der Beschwerde beigefügte Anhang ausser Acht zu bleiben hat, 
 
dass der Beschwerdeführer damit dem Vorwurf der Weitschweifigkeit, wenn auch knapp, entgeht, sodass auf die umgeänderte Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist (Art. 30 Abs. 3 OG; Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung in Sachen M. vom 16. April 1991, 1P.68/1991), 
dass materiell einzig zu prüfen (Art. 132 OG) ist, ob, wovon die Vorinstanz ausgeht, der Beschwerdeführer seit der kreisärztlichen Untersuchung durch SUVA-Arzt Dr. med. 
L.________ am 13. Februar 1996 wieder über eine erwerblich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt rentenausschliessend verwertbare Arbeitsfähigkeit verfügte (sodass bejahendenfalls die ganze Invalidenrente gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV, drei Monate nach festgestelltem Eintritt der erheblichen und andauernden Verbesserung, mit Wirkung ab 1. Juni 1996 dahinfiel) und ob bis zur erwähnten Beschlussesmitteilung vom 10. Februar 1999 (welche bezüglich des für die richterliche Prüfung zeitlich massgebenden Sachverhaltes im nach wie vor umstrittenen Punkte der Rentenaufhebung an die Stelle der Verfügung vom 26. Oktober 1998 getreten war) jemals noch oder erneut ein Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) existierte oder wieder entstand, 
dass die Rehaklinik Y.________ den Beschwerdeführer am 2. September 1997 bei der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Spital X.________ zur Operation eines unfallbedingten Spitzfusses mit Hallux flexus sowie kontrakter Hammerzehe II, welche ihm trotz adäquater Schuhversorgung Beschwerden bereiteten, anmeldete, welcher Eingriff laut kreisärztlichem Bericht des Dr. med. O.________ vom 6. Juli 1998 am 21. November 1997 stattfand, 
dass das Spital Z.________ anlässlich der Nachkontrolle vom 5. Dezember 1998 (recte: 1997) mit Schreiben vom 7. Januar 1998 an den behandelnden Arzt Dr. med. 
 
E.________ darüber berichtete und darin u.a. einen "Status 6 Wochen nach Verlängerungstenotomie Flexor hallucis longus Dig. II li" sowie eine zwischenzeitlich vorgenommene "postoperative Rehabilitation mit primärer Ruhigstellung im Unterschenkelliegegips sowie progredientem Bewegungsaufbau" erwähnte, 
dass zumindest während und nach dem wegen des Eingriffes vom 21. November 1997 nötig gewordenen Spitalaufenthalt mit anschliessender Rehabilitation der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig war, weshalb ein allenfalls vorgängig dahingefallener Rentenanspruch gestützt auf Art. 29bis IVV (Anrechnung früher nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zurückgelegter Wartezeiten) sofort wieder entstand (ZAK 1990 S. 49; Urteil A. vom 19. Oktober 1993, I 187/92), 
dass nach der Aktenlage Anhaltspunkte für weitere Phasen vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeiten seit der vorinstanzlich angenommenen Rentenaufhebung ab 
1. Juni 1996 bestehen, z.B. im Zusammenhang mit der am 9. Januar 1997 erfolgten Entfernung des Osteosynthesematerials, in deren Gefolge "noch massive belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Fusses" bestanden (Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 8. Juli 1997), 
dass bei dieser Aktenlage der vorinstanzlichen Auffassung, der Beschwerdeführer habe durchgehend über das in der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Februar 1996 attestierte Leistungsvermögen verfügt, wie ein weiterer kreisärztlicher Bericht vom 9. April 1996 sowie das Schreiben des Dr. med. H.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 3. November 1995 bestätigten, nicht beigepflichtet werden kann, zumal der kreisärztliche Bericht des Dr. med. 
 
O.________ vom 6. Juli 1998 ("... geht der Patient mit leichtem Hinken links") doch bessere Befunde im Vergleich zu den am 13. Februar 1996 erhobenen ("Gang ebenerdig mit rechtsgeführtem Amerikanerstock und massivem Hinken links") erwähnte, Letztes in einem Zeitpunkt, als Dr. med. 
L.________ die Hilfestellung im Rahmen der Eingliederung als dringlich bezeichnete, welche in der Folge denn auch durchgeführt wurde (berufliche Massnahmen vom 10. Februar bis 7. März [berufliche Abklärung in Appisberg] und 14. Mai bis 8. August 1997 [Berufsvorbereitung in Y.________ sowie 
16. Februar bis 19. April 1998 [Arbeitstraining in Y.________]), weshalb es zumindest als fraglich bezeichnet werden muss, den Beschwerdeführer schon im Frühjahr 1996 auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen, dass es für die abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs ab 1. Juni 1996 einer gesamthaften Beurteilung bedarf, welche auch den im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren dokumentierten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, hat die SUVA doch den Fall erst mit Wirkung ab 1. April 1998 unter Zusprechung einer 20 %igen Invalidenrente und einer 15 %igen Integritätsentschädigung abgeschlossen (Verfügung vom 16. Oktober 1998), wogegen ebenfalls Rechtsmittel ergriffen wurden, dass die Sache daher an das kantonale Gericht, wo der unfallversicherungsrechtliche Prozess zurzeit hängig ist, zurückgewiesen wird, was sich mit Blick auf die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes umso mehr rechtfertigt, als an invalidisierenden Befunden einzig Unfallfolgen zur Diskussion stehen, kann doch nach der Aktenlage, entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weder von einer unfallbedingten noch unfallfremden psychischen Fehlentwicklung (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 102 V 165 f.) die Rede sein, stellen nämlich gewisse charakterliche Eigenheiten, die im Umgang mit den Behörden bisweilen zu Schwierigkeiten geführt haben mögen, so wenig einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden dar wie die Bewältigung der zurückgebliebenen physischen Unfallfolgen, welche dem Beschwerdeführer zu schaffen macht, 
 
 
dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zusteht, die allerdings betraglich zu reduzieren ist, da weder die ursprüngliche noch die gekürzte Fassung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen von der Sache her gerechtfertigten Prozessaufwand darstellen (Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG), sodass die Hälfte des Normalansatzes zu sprechen ist, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 27. April 2000 aufgehoben 
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, 
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 1250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 2. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.