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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 684/01 
 
Urteil vom 29. Januar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
Z.________, 1953, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 23. Oktober 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 2. Juli 1998 kam die IV-Stelle Bern wiedererwägungsweise auf eine rentenverweigernde Verfügung vom 11. Dezember 1997 zurück (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juni 1999 [I 384/98]) und sprach dem 1953 geborenen Z.________ rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine ganze Invalidenrente zu. 
B. 
Die gegen den verfügten Rentenbeginn erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern - nach zwei weiteren Rechtsmittelverfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, in welchen es um prozessuale Fragen ging (Urteile vom 18. April [I 79/00] und 30. Oktober 2000 [I 439/00]) - mit Entscheid vom 23. Oktober 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Z.________ sinngemäss erneut, die ihm zugesprochene Invalidenrente bereits ab 1. März 1995 zu gewähren; zudem macht er einen Anspruch auf Verzugszinsen auf den für die Zeit ab 1. März 1995 bis 1. Januar 1998 ausstehenden Rentenbetreffnissen geltend. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Verfügung vom 11. Dezember 1997, mit welcher das damalige Leistungsbegehren des heutigen Beschwerdeführers mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens abgelehnt worden war, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die Verwaltung auf die ihr am 23. Januar 1998 eingereichte Neuanmeldung zum Leistungsbezug zunächst nicht hatte eintreten wollen (Verfügung vom 2. Februar 1998), kam sie im Laufe des in der Folge vor dem kantonalen Verwaltungsgericht anhängig gemachten Rechtsmittelverfahrens wiedererwägungsweise auf ihren ablehnenden Entscheid vom 11. Dezember 1997 zurück und erliess am 2. Juli 1998 lite pendente die heute zur Diskussion stehende Rentenverfügung. 
 
Unbestrittenermassen ist - nunmehr auch nach Auffassung der beschwerdegegnerischen IV-Stelle - davon auszugehen, dass der Versicherte auf Grund der ärztlich bescheinigten autistischen Entwicklung bei schizoider Persönlichkeit seit März 1994 vollständig erwerbsunfähig ist, sodass er nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vorgesehenen einjährigen Wartezeit ab 1. März 1995 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gehabt hätte. Im Hinblick darauf, dass die am 11. Dezember 1997 verfügte Leistungsverweigerung unangefochten geblieben ist und darauf nur noch im Rahmen einer Wiedererwägung zurückgekommen werden konnte, legte die Verwaltung in ihrer vorliegend zur Beurteilung anstehenden vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 2. Juli 1998 den Rentenbeginn indessen unter Berufung auf Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV auf den 1. Januar 1998 fest. Streitig und zu prüfen ist, ob dieser vom kantonalen Gericht bestätigte Rentenbeginn rechtens ist. 
2. 
2.1 Nach dem von Vorinstanz und Verwaltung vorliegend als anwendbar erachteten Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV erfolgt, falls festgestellt wird, das der Beschluss der IV−Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, die Erhöhung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. 
2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits in BGE 110 V 291 die Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung bestätigt (BGE 110 V 294 ff. Erw. 3c) und des Weitern festgestellt, dass diese Regelung nicht nur bei Erhöhungen bereits laufender Renten, sondern - entgegen der auch vom heutigen Beschwerdeführer aufgegriffenen Argumentation - ebenso in Fällen gilt, in welchen zufolge einer zweifellos unrichtigen Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Aspekts eine Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird, mit welcher zunächst jegliche Leistungsberechtigung verneint worden war (BGE 110 V 296 f. Erw. 3d; vgl. auch AHI 2001 S. 165 f. Erw. 2b und c). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV auf den vorliegenden, die erstmalige Festsetzung einer Invalidenrente betreffenden Fall nicht zu beanstanden. Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Verwaltung nach dem Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 1997 den dieser anhaftenden Mangel schon vor der im Januar 1998 erfolgten Neuanmeldung hätte erkennen können, lässt sich gegen den auf den 1. Januar 1998 festgelegten Rentenbeginn nichts einwenden. Das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Verzugszinsbegehren ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 29. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: