Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_116/2008 /len 
 
Urteil vom 17. Oktober 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, vom 28. August 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Präsident des Kreisgerichts Obertoggenburg-Neutoggenburg den Beschwerdeführer auf auftragsrechtliche Klage der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 8. Juli 2008 zur Zahlung von Fr. 5'699.05 nebst 5 % Zins seit 31. Juli 2006 verpflichtete und im gleichen Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Wattwil aufhob; 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen anfocht und der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2008 abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. September 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. August 2008 anzufechten; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall angesichts der Höhe der streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und nicht ersichtlich ist, dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2008 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen der Willkür, der Rechtsverweigerung und der Befangenheit nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die genannten Grundsätze verstossen soll; 
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin