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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_823/2013  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. April 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 19. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1963 geborenen S.________ wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. September 1994 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente rückwirkend ab 1. Dezember 1993 zugesprochen. Mit Beschluss vom 22. Februar 1999 erfolgte eine revisionsweise Bestätigung. Nachdem die Versicherte am 3. April 2001 Mutter geworden war, klärte die Verwaltung die Verhältnisse auch hinsichtlich der Frage, ob ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen würde (Statusfrage), ab und gelangte gestützt darauf zum Schluss, dass in Bezug auf die Rentensituation eine unveränderte Sachlage bestehe (Mitteilung vom 31. Oktober 2001). Daran wurde auch in den zwei nachfolgenden Revisionsverfahren - und der Geburt eines zweiten Kindes am 18. Februar 2005 - festgehalten (Mitteilungen der IV-Stelle vom 26. Januar 2004 und 20. August 2007).  
 
A.b. Im August 2010 leiteten die IV-Organe eine weitere Revision ein, in deren Verlauf neben medizinischen und beruflich-erwerblichen Angaben auch Auskünfte zur Statusfrage eingeholt wurden (Fragebogen vom 26. Oktober 2010; Bericht "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 24./30. November 2010). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 13. Februar 2012 die Aufhebung der bisherigen halben Rente mit der Begründung, dass S.________ neu als im Gesundheitsfall zu 65 % im Erwerb und zu 35 % im Haushalt Tätige einzustufen sei. Daraus resultiere unter Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von gleichbleibend 50 %, einer Erwerbseinbusse von 44 % und einer Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von 18,6 % ein Invaliditätsgrad von gewichtet nurmehr 35 % ([0,65 x 44 %] + [0,35 x 18,6 %]). Diese Verfügung wurde in der Folge in Wiederwägung gezogen und festgestellt, dass die Versicherte in ihrer Erwerbsfähigkeit lediglich zu 23 % eingeschränkt sei, weshalb die Invalidität sich, bei im Übrigen unveränderten Koordinaten, auf 22 % ([0,65 x 23 %] + [0,35 x 18,6 %]) belaufe (Verfügung vom 27. Februar 2012).  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. September 2013 ab. 
 
 
C.   
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die am 27. Februar 2012 verfügte revisionsweise Aufhebung der bisherigen halben Rente zu Recht bestätigt hat. 
 
2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden namentlich die für die Bemessung der Invalidität (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode [Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV]) sowie die für die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff., 343 E. 3.5 S. 349; Urteil 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen) einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen. Rechtsprechungsgemäss ist die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht, mit demjenigen anlässlich der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Eine Verfügung ist verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene bezüglich des Vergleichszeitpunkts einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2, 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1, in: SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7). Ein Revisionsgrund kann, worauf die Vorinstanz ebenfalls richtig hingewiesen hat, unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn in dem für die (Invaliditätsbemessungs-) Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (Statuswechsel, Veränderung der Tätigkeitsanteile). Die in einem bestimmten Zeitpunkt relevante Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350 am Ende; 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen).  
 
2.2. Anzufügen ist, dass die für die Invaliditätsbemessung massgebliche Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten ist. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Um Rechtsfragen handelt es sich demgegenüber bei Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden, oder bei der Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 mit diversen Hinweisen).  
 
3.   
 
3.1. Unbestrittenermassen haben sich weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % noch die tatsächlichen erwerblichen Verhältnisse verändert. Ebenfalls keine Einwendungen werden letztinstanzlich ferner gegen die im Haushalt auf 18,6 % festgesetzte Behinderung erhoben.  
 
3.2. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten einzig bezüglich der Frage, ob die vorgenommene Neuqualifizierung der Versicherten als im Gesundheitsfall Teilerwerbstätige auf einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung tatsächlicher Gegebenheiten beruht. Nach Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin wäre die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben im Fragebogen vom 26. Oktober 2010 sowie anlässlich der Abklärung vor Ort am 24. November 2011 (vgl. Bericht vom 24./30. November 2011) ohne gesundheitliche Einschränkungen infolge der mit der Kinderbetreuung anfallenden Aufgaben lediglich noch in einem Umfang von 65 % erwerbstätig. Die Invalidität sei daher neu nach der gemischten Methode zu ermitteln, woraus sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergebe. In der Beschwerde wird dem entgegen gehalten, die Voraussetzungen für einen Methodenwechsel mit dem Argument der Einschulung des jüngeren Kindes seien nicht erfüllt. Es sei im massgeblichen Vergleichszeitraum keine revisionsbegründende Tatsachenänderung eingetreten, welche die Annahme einer im Gesundheitsfall nurmehr zu 65 % ausgeübten Erwerbstätigkeit rechtfertige.  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte erwogen, dass als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Verwaltungsakt jedenfalls nicht die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2007 gelten könne. Im Unterschied zu der 2001 durchgeführten Revision sei dabei insbesondere die Statusfrage nicht näher abgeklärt worden, obgleich die Beschwerdeführerin 2005 zum zweiten Mal Mutter geworden sei und ihr damaliges Arbeitspensum in der Folge reduziert habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich vielmehr mit der Feststellung begnügt, es lägen unveränderte Verhältnisse vor. Da die letzten, ebenfalls den bisherigen Rentenanspruch bestätigenden Revisionsverfahren bereits vor der Geburt des zweiten Sohnes vom 18. Februar 2005 abgeschlossen worden seien (mit Mitteilungen vom 31. Oktober 2001 und 26. Januar 2004), liege der massgebliche Vergleichszeitpunkt in jedem Fall vor diesem Ereignis. Es sei deshalb im aktuellen Revisionsverfahren als relevante Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu berücksichtigen.  
 
4.2. Auf Grund der Aktenlage wird deutlich, dass anlässlich des im Mai 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens keine Angaben zu der für die Wahl der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode unabdingbaren Frage des Status der Versicherten im Gesundheitsfall eingeholt worden waren. Auf weitergehende Erhebungen zu dieser Thematik wurde im Gegensatz zu der im Jahr 2001 durchgeführten Revision (vgl. entsprechender Fragebogen vom 13. August 2001, IV-Aktennotizen vom 17., 24. und 29. Oktober 2001) jedoch verzichtet und die bisherige Rente - mit dem blossen Vermerk "Qualifikation: 100 % ET" im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. August 2007 - unverändert ausgerichtet (Mitteilung vom 20. August 2007). Von einer vertieften Untersuchung der Statusfrage kann vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden.  
 
4.2.1. Daraus lässt sich mit der Vorinstanz schliessen, dass die Revisionsabschlussmitteilung vom 20. August 2007 nicht auf der rechtsprechungsgemäss geforderten umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. E. 2.1 hievor). Sie kann deshalb nicht als massgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Frage dienen, ob sich bis zur Verfügung vom 27. Februar 2012 eine revisionsrechtlich wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben hat. Als in diesem Sinne relevant erweisen sich vielmehr die vorangegangenen, die jeweiligen Revisionsverfahren beendenden Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2001 oder 26. Januar 2004. Eine zeitgenaue Fixierung kann dabei unterbleiben, da sich der diesbezüglich erhebliche Sachumstand mit der Geburt des zweiten Kindes am 18. Februar 2005 jedenfalls später eingestellt hat.  
 
4.2.2. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang verkannt, dass das Bundesgericht in BGE 133 V 108 verdeutlicht hat, auch bei der Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) sei zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung (bzw. die dieser qualitativ entsprechende Mitteilung [vgl. E. 2.1 hievor]), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei Bedarf - Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (E. 5 S. 110 ff.). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die betreffende Verfügung oder Mitteilung keinen massgeblichen Referenzzeitwert im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bilden. Es trifft nicht zu, wie von der Versicherten behauptet, dass sich das entsprechende Urteil ausschliesslich zu den Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung bzw. denjenigen für die Einleitung eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen äussert.  
 
5.  
 
5.1. Die der Mitteilung vom 20. August 2007 zugrunde liegende hypothetische Qualifikation der Versicherten als im Gesundheitsfall trotz zweier Kinder vollzeitig Erwerbstätigen ist nach dem Gesagten für das vorliegende Revisionsverfahren unverbindlich. Massgeblich für die Fragestellung, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Februar 2005 bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen im erwerblichen bzw. häuslichen Bereich tätig (gewesen) wäre, beurteilt sich gestützt auf die Auskünfte, welche im Rahmen des 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholt wurden. Die Beschwerdeführerin hatte dabei im Fragebogen vom 26. Oktober 2010 auf die Frage, in welchem Ausmass sie aktuell nach der Geburt des zweiten Kindes ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausserhäuslich arbeiten würde, eigenhändig 70 - 80 % angegeben. Als für die Kinderbetreuung während ihrer Abwesenheit zuständig nannte sie gleichenorts ihren selbstständig erwerbstätigen Ehemann, ihre Schwester oder die schulischen Betreuungsangebote. Anlässlich der Abklärung vor Ort am 24. November 2011 danach befragt, ob sie derzeit ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, führte die Versicherte laut Bericht vom 24./30. November 2011 an, dass sie gesundheitlich unversehrt im Umfang von ca. 60 - 70 % erwerbstätig wäre. Dieses Pensum sei realistisch, weil ihre Kinder auswärts zum Mittagstisch und jetzt, da sie grösser seien, auch zu ihrem auf selbstständiger Basis arbeitenden Ehemann ins Büro könnten, das sich in der Nähe ihrer Wohnung befinde. Eine vollzeitliche Beschäftigung ausser Haus schloss sie ausdrücklich aus, da die beiden schulpflichtigen Kinder jeweils an unterschiedlichen Nachmittagen frei hätten.  
 
5.2. Die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Februar 2012 im Umfang von 65 % erwerblich und zu 35 % im Haushalt tätig wäre, basiert auf einer konkreten Würdigung der von der Versicherten in Bezug auf die Statusfrage geschilderten Lebensumstände. Die entsprechenden Erwägungen sind angesichts des Dargelegten weder offensichtig unrichtig noch sonst wie qualifiziert rechtsfehlerhaft und damit im Rahmen der letztinstanzlich eingeschränkten Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstanden (E. 1 und 2.2 hievor). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Fragestellung nicht korrekt verstanden hätte, bestehen keine. Darauf hinzuweisen bleibt, dass selbst die Annahme einer 80 %igen Erwerbstätigkeit kein für sie günstigeres Ergebnis zu bewirken vermöchte. Auf welche Weise sich die Versicherte zur Statusfrage unmittelbar nach der Geburt des zweiten Kindes bzw. im Zeitpunkt der im Mai 2007 eingeleiteten Revision geäussert hätte, kann dahingestellt bleiben, sind im vorliegenden Verfahren doch einzig die Verhältnisse bei Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2012 mit der sich daraus ergebenden Renteneinstellung pro futuro massgeblich.  
In Anbetracht der ansonsten unbestritten gebliebenen Invaliditätsbemessungsfaktoren (vgl. E. 3.1 hievor) hat es damit beim vorinstanzlich ermittelten Invaliditätsgrad von - gewichtet - 22 % (bzw. 34 % bei einem Erwerbspensum von 80 %) sein Bewenden. Damit ist eine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung der Invalidität im massgebenden Zeitraum ausgewiesen, weshalb es bei der durch die Beschwerdegegnerin in Nachachtung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf Ende März 2012 verfügten Aufhebung der bisherigen halben Rente bleibt. 
 
6.   
Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. April 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl