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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_140/2007 
 
Urteil vom 7. Januar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, Beschwerdegegner, 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Januar 2007 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern vom 24. November 2006 der Führerausweis für Motorfahrzeuge gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) für die Dauer von sechzehn Monaten entzogen. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt begründete den Führerausweisentzug damit, X.________ habe zum dritten Mal innert neun Jahren einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,87 Gewichtspromillen) gefahren. 
 
X.________ reichte gegen diese Massnahme bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 17. Januar 2007 hiess die Rekurskommission die Beschwerde teilweise gut und reduzierte die Dauer des Führerausweisentzugs auf vierzehn Monate. 
B. 
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erhob gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesamt beantragt, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und die Sache an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern zur verkehrsmedizinischen Abklärung der Eignung von X.________ zum Führen von Motorfahrzeugen im Sinn von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG zurückzuweisen. Für den Fall, dass die verkehrsmedizinische Untersuchung ergeben sollte, dass bei X.________ kein Fahreignungsmangel vorliege, sei das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt anzuweisen, gegenüber X.________ gemäss dem Entscheid der Rekurskommission vom 17. Januar 2007 einen Warnungsentzug für die Dauer von vierzehn Monaten anzuordnen. 
C. 
Die Rekurskommission schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hat auf Stellungnahme verzichtet. X.________ liess sich ebenfalls nicht vernehmen. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar. 
1.2 Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission, einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), betrifft den Entzug des Führerausweises im Rahmen eines strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahrens, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG
 
Gemäss Art. 10 Abs. 4 der Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK; SR 172.217.1) in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA) berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, welche die Strassenverkehrsgesetzgebung betreffen, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. 
 
Das ASTRA beantragt bei unveränderter Sachlage anstelle des vierzehnmonatigen Warnungsentzugs (Art. 16c Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c SVG) die Abklärung, ob ein Sicherungsentzug wegen Trunksucht (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) angezeigt ist, womit ein neues und weitergehendes Begehren gestellt wird. Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig. Da indessen die Bundesbehörde öffentliche Interessen vertritt und ihre Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht verlangt wird (Hansjörg Seiler, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Rz. 43 zu Art. 89), kommt Art. 99 Abs. 2 BGG hier nicht zum Tragen. 
 
Die Beschwerde wurde rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben. Die Eintretensvoraussetzungen sind damit erfüllt. 
2. 
2.1 Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Sie sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4462, 4491). 
 
Trunksucht ist anzunehmen, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Somit können auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 87). 
 
Da der Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist eine genaue Abklärung des Vorliegens von Trunksucht in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehören zu den für den Nachweis der Trunksucht erforderlichen Abklärungen etwa eine gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse, welche namentlich die Einholung von Fremdberichten von Hausarzt, Arbeitgeber und Familienangehörigen umfasst, eine einlässliche Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrten, eine Alkoholanamnese, d.h. die Erforschung des Trinkverhaltens (Trinkgewohnheiten und Trinkmuster) des Betroffenen und seine subjektive Einstellung dazu sowie eine umfassende, eigens vorzunehmende körperliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung von alkoholbedingten Hautveränderungen usw. (BGE 129 II 82 E. 6.2.2 S. 91; 124 II 559 E. 4d-g und E. 5a S. 566 ff.; nicht publ. Urteil des Bundesgerichts 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007, E. 2.5). Das Ausmass der behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2 S. 84). Das Bundesgericht hat die Notwendigkeit der Einholung eines medizinischen Gutachtens bejaht bei einem kombinierten Konsum von Alkohol und verschiedenen Betäubungsmitteln (BGE 128 II 335 E. 4c S. 338), bei einem Fahrzeuglenker, der mit mindestens 1,74 Gewichtspromillen gefahren und ein Jahr später mit mindestens 1,79 Gewichtspromillen rückfällig geworden war (BGE 126 II 361 E. 3c S. 365) sowie bei einem Fahrzeuglenker mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Gewichtspromillen, der bereits früher Alkoholwerte in dieser Grössenordnung aufgewiesen hatte (BGE 125 II 396 E. 2 S. 398 ff.). 
2.2 Im hier zu beurteilenden Fall wurde dem Beschwerdegegner der Führerausweis erstmals am 19. Juni 1997 wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,30 Gewichtspromillen) entzogen. Sieben Jahre und neun Monate später wurde dem Beschwerdegegner am 23. Mai 2005 der Führerausweis ein zweites Mal wegen Angetrunkenheit am Steuer (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,52 Gewichtspromillen) entzogen. Am 27. Oktober 2006, somit ein Jahr und drei Monate später, wurde der Beschwerdegegner zum dritten Mal aus demselben Grunde (Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,87 Gewichtspromillen) angehalten. 
 
Im angefochtenen Entscheid machte die Rekurskommission keine Ausführungen darüber, ob angesichts des mehrmaligen Fahrens in angetrunkenem Zustand ein Sicherungsentzug in Betracht zu ziehen ist. Die Rekurskommission anerkannte aber im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Verhalten ein schweres Verschulden des Beschwerdegegners, da dieser sich innerhalb von neun Jahren zum dritten Mal angetrunken ans Steuer begeben habe, die letzte gleichartige Widerhandlung nur ein Jahr und drei Monate zurückgelegen habe und der Beschwerdegegner sich beim letztmaligen Fahren in angetrunkenem Zustand bewusst gewesen sei, nach dem Alkoholkonsum nach Hause fahren zu müssen. In der Vernehmlassung begründete die Rekurskommission, weshalb sie davon ausgehe, dass trotz des geschilderten Verhaltens des Beschwerdegegners ein "Grenzfall" vorliege und von der Anordnung einer medizinischen Fahreignungsprüfung abzusehen sei, mit folgenden Argumenten: 
 
Gemäss Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 26. April 2000 (Ziff. II./1. S. 4) müsse eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer während den letzten zehn Jahren vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt bereits zweimal in einem solchen Zustand gefahren sei. Die hier zu beurteilende Trunkenheitsfahrt habe indessen nur knapp innerhalb der im Leitfaden erwähnten Frist von zehn Jahren seit der ersten Widerhandlung stattgefunden. Zudem habe sich der Beschwerdegegner während rund acht Jahren, d.h. während der Zeitspanne zwischen der ersten und zweiten Widerhandlung, nichts zuschulden kommen lassen. Des Weitern sei zu berücksichtigen, dass die ersten beiden Warnungsentzüge auf das gesetzlich vorgeschriebene Minimum von zwei bzw. drei Monaten beschränkt und von Zusatzmassnahmen abgesehen worden sei. Bei der dritten Trunkenheitsfahrt habe die Blutalkoholkonzentration knapp über dem in der Verordnung der Bundesversammlung über die Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) festgelegten Mindestwert für die Annahme einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromillen gelegen. Sodann spreche der Umstand, dass gemäss den polizeilichen Angaben die Reaktionen des Beschwerdegegners bei der Anhaltung verlangsamt und dessen Sprache verwaschen gewesen seien, nicht für eine hohe Trinkfestigkeit. Schliesslich sei dem Beschwerdegegner zugute zu halten, dass sich dieser zu Beratungsgesprächen und zum Besuch eines FiaZ-Gruppenkurses angemeldet habe. 
2.3 Das ASTRA vertritt dagegen die Ansicht, es würden Anzeichen vorliegen, die auf Trunksucht resp. ein erhebliches Alkoholproblem des Beschwerdegegners hindeuten. Dazu führt es aus, der Beschwerdegegner habe sich bereits ein Jahr und drei Monate nach dem zweiten Führerausweisentzug erneut alkoholisiert ans Steuer begeben. Er habe dies getan, obwohl ihm bewusst sein musste, dass ihm der Führerausweis beim dritten Entzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für eine längere Dauer weggenommen würde. Des Weitern habe der Beschwerdegegner gegenüber der Kantonspolizei Bern ausgesagt, dass er sich nach dem Konsum von angeblich sechs Panaché Bier à 3 dl morgens um 02.00 Uhr absolut fahrfähig gefühlt habe und dass er sich bewusst gewesen sei, noch nach Hause fahren zu müssen. Die kontrollierenden Polizisten hätten bei der Anhaltung festgestellt, dass die Reaktionen des Beschwerdegegners verlangsamt und seine Sprache verwaschen gewesen seien. Dies deute darauf hin, dass sich der Beschwerdegegner seines alkoholisierten Zustandes bewusst gewesen sei und sich dennoch ans Steuer gesetzt habe. Bei dieser Sachlage dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerdegegner seine Neigung zu übermässigem Alkoholkonsum nicht zu kontrollieren vermöge und sich ein weiteres Mal angetrunken ans Steuer eines Motorfahrzeuges setzen werde. Die Voraussetzungen für eine verkehrsmedizinische Abklärung einer allfälligen Alkoholabhängigkeit seien daher klarerweise erfüllt. Indem die Rekurskommission keine dahingehende Anordnung getroffen und lediglich einen Warnungsentzug verfügt habe, habe sie Bundesrecht verletzt. 
2.4 Diese Vorbringen des ASTRA reichen nicht aus, um die Unterlassung der Anordnung einer Untersuchung über die Fahreignung des Beschwerdegegners als bundesrechtswidrig auszugeben. Wie oben gesagt, verfügt die Entzugsbehörde bezüglich des Umfangs der anzustellenden Nachforschungen über eine allfällige Alkoholsucht des betroffenen Fahrzeuglenkers über einen Ermessensspielraum (E. 2.1). Gemäss dem Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 26. April 2000 wäre im Falle des Beschwerdegegners wegen dreimaligen Fahrens in angetrunkenem Zustand innerhalb von zehn Jahren zwar eine Fahreignungsprüfung anzuordnen gewesen. Wie die Rekurskommisson indessen zu Recht bemerkte, ist dieser Leitfaden für Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht verbindlich, sondern gibt nur Hinweise auf allfällige Verhaltensweisen, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein könnten (Urteil des Bundesgerichts 6A.38/2003 vom 12. August 2003, E. 4). Dass die letzte, dem Beschwerdegegner anzulastende Trunkenheitsfahrt kurz vor Ablauf dieser zehnjährigen Frist erfolgte, durfte deshalb ohne weiteres berücksichtigt werden. Die Rekurskommission stützte das Absehen von der Durchführung einer Fahreignungsprüfung auf das acht Jahre dauernde Wohlverhalten des Beschwerdegegners, auf die geringe Überschreitung der als qualifiziert zu betrachtenden Alkoholkonzentration bei der dritten Verfehlung und auf den mit der Anmeldung zu einem FiaZ-Kurs zum Ausdruck gebrachten Besserungswillen. Hinzu kommen die geringen Administrativmassnahmen im Zusammenhang mit den ersten zwei Verfehlungen sowie die nicht als hoch eingestufte Trinkfestigkeit des Beschwerdegegners. Diese Begründung der Rekurskommission ist einleuchtend. Aus den Akten ergeben sich keine nicht genannten Hinweise, die auf Trunksucht hindeuten würden. Die Rekurskommission durfte demzufolge ohne Ermessensüberschreitung von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung absehen. Für das Bundesgericht besteht kein Grund, in den Ermessensspielraum der Rekurskommission einzugreifen. Eine Bundesrechtsverletzung infolge Nichterfüllung der Pflicht zur Prüfung einer allfälligen Alkoholsucht liegt nicht vor. 
 
Allerdings ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich bei einem erneuten Vorfall eine andere Beurteilung aufdrängen müsste. 
3. 
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Da der private Beschwerdegegner sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen liess, ist ihm keine Parteientschädigung zu entrichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Januar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Féraud Schoder