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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_313/2020  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Kostenvorschuss; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, 
vom 11. Februar 2020 (OG BI 20 1). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Uri trat am 11. Februar 2020 auf eine Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Mit Verfügung vom 12. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 26. März 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer hat die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie ihm auch mit A-Post zugesandt. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 28. April 2020 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 12. Mai 2020 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die mittels GU versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill