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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_153/2023  
 
 
Urteil vom 28. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Oberland, Bereich Inkasso, 
Allmendstrasse 18, 3602 Thun, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Neues Vermögen (Art. 265a SchKG), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. Juli 2023 
(ZK 23 203). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdegegner betreibt den Beschwerdeführer für Ausstände aus dreizehn Verlustscheinen. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Das Regionalgericht Oberland trat mit Entscheid vom 30. Mai 2023 auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. Juli 2023 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen - sowie gegen einen weiteren Entscheid (dazu Verfahren 5D_151/2023) - hat der Beschwerdeführer am 11. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). 
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, 2002 sei der Konkurs eröffnet worden und er habe alles geschickt und mitgeteilt, dass er zu keinem neuen Vermögen gekommen sei. Er kenne einen gleichen Fall und derjenige habe gar nichts machen müssen, sondern es sei einfach gutgeheissen worden. Es komme immer darauf an, wer es behandle, einmal so und einmal so sei in der Schweiz normal. Zudem sei er im AHV-Alter und er möchte die Situation bereinigen, wenn er einmal zu Vermögen kommen sollte. Mit all dem legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg