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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.17/2005 /bnm 
 
Urteil vom 15. Februar 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Steigerungszuschlag, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Dezember 2004 (SK 04 139). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Konkursamt A.________ verwertete im Konkurs über X.________ am 3. November 2004 die Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2, GB B.________, durch öffentliche Versteigerung. Hiergegen erhob der Gemeinschuldner X.________ Beschwerde, welche die Amtsgerichtspräsidentin II von A.________ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 2. Dezember 2004 unter Kostenfolgen (Fr. 300.--) abwies. Diesen Entscheid zog X.________ weiter an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche mit Entscheid vom 27. Dezember 2004 auf die Beschwerde unter Kostenfolgen (Fr. 300.--) nicht eintrat. 
 
X.________ hat den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustellung am 5. Januar 2005) mit Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2005 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sowie der Steigerungszuschlag in der Grundstücksverwertung seien aufzuheben. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
2.1 Bei der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 SchKG) handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Frist zur Einreichung einer formell genügenden Beschwerdeschrift zu gewähren, ist daher unzulässig. 
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Die Verweisung des Beschwerdeführers auf "frühere Eingaben" wie die Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt diesen Begründungsanforderungen nicht und ist unbeachtlich (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Oberrichterin Y.________ die Cousine des Konkursbeamten Z.________ sei und daher eine Interessenkollision vorliege bzw. die betreffende am angefochtenen Entscheid mitwirkende Oberrichterin gegen die Ausstandspflicht infolge Verwandtschaft verstossen habe. Von der Ausstandspflicht sind indessen Verwandte in der Seitenlinie nur bis und mit dem dritten Grad erfasst (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 20 ZGB), nicht aber Cousin bzw. Cousine als Verwandte vierten Grades. Im Übrigen gilt Art. 10 SchKG nur im Verhältnis zwischen dem Betreibungs- und Konkursbeamten sowie Mitgliedern der Aufsichtsbehörden einerseits und den Parteien anderseits, nicht aber zwischen einem Mitglied der Aufsichtsbehörde und einem Betreibungs- und Konkursbeamten (BGE 36 I 148 E. 1 S. 150; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 33 zu Art. 10 SchKG). Die Beschwerde ist insoweit haltlos. 
3.2 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Beschwerde-Weiterzug lediglich auf seine früheren Eingaben verwiesen habe und sich mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid überhaupt nicht auseinander gesetzt habe. Damit habe der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht genügt, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt seiner Beschwerdeschrift (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a mit Hinweisen) unrichtig angewendet habe, wenn sie auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Auf die nicht substantiierte Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
4. 
Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt A.________ und der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Februar 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: