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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.128/2005 /bri 
6S.136/2005 
 
Urteil vom 11. Juli 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
6S.136/2005 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp, 
 
und 
 
6S.128/2005 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
6S.136/2005 
Qualifizierte Entführung (Art. 183, 184 Abs. 3 StGB
 
6S.128/2005 
Verwahrung (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerden (6S.136/2005 und 6S.128/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 28. Dezember 2001 um ca. 17.00 Uhr sprach der 1957 geborene X.________ die damals beinahe 7½-jährige A.________ in Zürich unter einem Vorwand an, packte sie an der Hand, führte sie zu seinem Auto und hiess sie einzusteigen. Er verbrachte sie stadtauswärts mutmasslich in seine Wohnung in C.________. Dort verabreichte er ihr unter der Drohung, sie nicht mehr nach Hause zu bringen, eine Tablette mit dem Wirkstoff Fluntitrazepam, fesselte sie mit Kabelbindern an den Handgelenken und nahm anschliessend an sich und und dem schlafenden Kind nicht mehr detailliert bestimmbare, jedoch eindeutig sexualbezogene Handlungen vor. Danach fuhr er das noch immer benommene Mädchen nach Zürich zurück, wo er es gleichentags mit einer Strickpuppe und etwas Hartgeld um ca. 18.45 Uhr freiliess. 
 
Ab Mitte August 2002 bis ca. März 2003 führte er mit und vor seiner am 9. Januar 1995 geborenen Stieftochter B.________ in zahlreichen regelmässigen Malen sexualbezogene Handlungen aus. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ am 20. Januar 2005 erstinstanzlich der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB schuldig und bestrafte ihn mit acht Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 645 Tagen. Anstelle des Vollzugs der Zuchthausstrafe ordnete es die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an. 
C. 
Dieses Urteil ficht die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht an. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen Verletzung von Art. 184 StGB und die Rückweisung der Sache an die kantonalen Behörden. 
 
Gegen das obergerichtliche Urteil hat X.________ sowohl kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Die erstere wurde vom Kassationsgericht am 7. Februar 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Das Obergericht verzichtet am 13. April 2005 auf Gegenbemerkungen zu beiden Beschwerden. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
 
I. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 
1. 
Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz den Qualifikationsgrund der Grausamkeit im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB zu Recht verneint hat. 
 
Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner vom Vorwurf der qualifizierten Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB zum Nachteil von A.________ freigesprochen. Sie hat dabei namentlich erwogen, dass dem Kind während der Entführung zwar Leiden zugefügt worden seien, die Merkmal gleich mehrerer anderer Deliktstatbestände bildeten (Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 187 Ziff. 1 und 3 StGB, Art. 181 StGB und Art. 136 StGB). Sowohl die Fesselung als auch die Betäubung des Kinds hätten jedoch bezweckt, dessen Widerstand gegen die beabsichtigten sexuellen Übergriffe zu verhindern. Die Drohung, es werde seine Mutter nicht mehr wieder sehen, sei als Nötigungsmittel für die erzwungene Schlaftabletteneinnahme anzusehen und habe damit mittelbar ebenfalls der Erzwingung der sexuellen Handlungen gedient. Das durch die anderweitigen kriminellen Handlungen gesetzte Unrecht sei folglich von den erwähnten Sexualdelikten vollständig erfasst und mit diesen weitgehend abgegolten. Eine zusätzliche Grausamkeit, welche über das Unrecht der Verschleppung und die relativ kurze Freiheitsbeschränkung sowie die Nötigungshandlung im Hinblick auf die sexuellen Handlungen hinausginge, sei mithin nicht erkennbar. Der Beschwerdegegner habe sich daher lediglich des Grundtatbestands der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. 
 
Die Beschwerdeführerin hält diese Auffassung für bundesrechtswidrig. Nach ihrer Ansicht führen die Drohung, nicht mehr nach Hause gelassen zu werden, sowie das Fesseln der Hände mittels Kabelbindern gerade im Hinblick auf das kindliche Alter des Opfers zu erheblichen physischen und vor allem psychischen Qualen, welche nicht notwendige Begleiterscheinung der weiteren Straftatbestände bildeten. Die dem Kind zugefügten Leiden erfüllten daher das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB
2. 
2.1 Der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB macht sich schuldig, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. Die Strafdrohung lautet auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Wenn der Täter das Opfer grausam behandelt, gilt die Entführung als qualifiziert und wird mit Zuchthaus bestraft (Art. 184 Abs. 3 StGB). 
2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Auslegung von qualifizierten Tatbeständen der angedrohten Strafe Rechnung zu tragen (BGE 121 IV 178 E. 2b mit Hinweisen). Beim Grundtatbestand der Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB beträgt die Mindeststrafe drei Tage Gefängnis und die Höchststrafe fünf Jahre Zuchthaus. Bei Annahme der Qualifikation nach Art. 184 StGB steigt die Mindeststrafe auf ein Jahr und die höchstmögliche Strafe auf 20 Jahre Zuchthaus. Angesichts der markanten Erhöhung nicht nur der Mindest-, sondern auch der Höchststrafe ist Art. 184 Abs. 3 StGB restriktiv auszulegen. Die Qualifikation ist deshalb nur zu bejahen, wenn gegenüber dem Grundtatbestand gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB eine erhebliche Erhöhung des Unrechtsgehalts vorliegt; dabei ist zu beachten, dass bereits die einfache Entführung einen schwerwiegenden Angriff auf die Person des Opfers darstellt. 
2.3 Grausamkeit im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB ist nur anzunehmen, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und willentlich besondere Leiden zufügt, körperlicher oder seelischer Natur, die über das Mass an Entbehrungen hinausgehen, das schon zur Verwirklichung des Grundtatbestands gehört (BGE 106 IV 363 E. 4e; vgl. Günter Stratenwerth/ Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 5 N. 48; Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, Art. 184 N. 14, mit zahlreichen Hinweisen). Dem Opfer müssen also Leiden zugefügt bzw. es muss auf eine Art und Weise misshandelt werden, die der vom Täter verfolgte Zweck - die Entführung - nicht erfordert. Die Entführung selber (und die allenfalls mit ihr verbundene Freiheitsberaubung) muss mithin in besonderem Masse belastend, unerträglich oder quälerisch sein, und die Situation aus der Sicht des Opfers ausweglos erscheinen. Das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit muss sich somit unmittelbar auf die Umstände der Tatbegehung beziehen. Dass die dem Opfer zugefügten Leiden Tatbestandselemente einer andern strafbaren Handlung erfüllen, ist für die Annahme von Grausamkeit dabei nicht erforderlich (BGE 106 IV 363 E. 4e; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 5 N. 48). Umgekehrt macht es eine Entführung nicht automatisch zu einer qualifizierten, wenn weitere schwere Gewaltdelikte in deren Verlaufe begangen werden. Entscheidend ist, dass die Entführung als solche für das Opfer besonders qualvoll ist. Die von ihm erlittenen Qualen müssen deshalb engen Bezug zum geschützten Rechtsgut der freien Selbstbestimmung bzw. allenfalls der persönlichen Bewegungsfreiheit aufweisen. 
 
Als grausam ist daher etwa zu bezeichnen, wenn das Opfer in besonders dunklen oder engen Räumen eingesperrt, in unnatürlicher Stellung gefesselt, extremer Hitze oder Kälte ausgesetzt oder zum Scheine hingerichtet wird oder man es Durst oder Hunger leiden lässt (vgl. BGE 106 IV 363 E. 4; Hans Peter Egli, Freiheitsberaubung, Entführung und Geiselnahme, Diss. Zürich 1986, S. 141 f.; Martin Schubarth, Kommentar zum Schweizerischen Stafrecht, Besonderer Teil, 3. Band, Bern 1984, Art. 184 N. 9). Dabei ist auch die Persönlichkeit und Widerstandsfähigkeit des Opfers zu berücksichtigen. So können Äusserungen oder Handlungen, die einen Erwachsenen nicht weiter zu beeindrucken vermögen, ein Kind, das deren Tragweite oder Ernsthaftigkeit nicht zu beurteilen vermag, erschrecken und ihm Schmerzen bereiten. Das Bundesgericht hat denn auch im Falle einer gewaltsamen Entführung eines fünfjährigen Mädchens eine seelische Folterung und damit Grausamkeit bejaht, weil dem Kind während seiner anschliessenden zehntägigen Gefangennahme wiederholt eingeredet wurde, seine Mutter habe es verlassen, sein Vater würde getötet, wenn er Nachforschungen anstellte und sie, die Täter, kämen wieder, falls das Kind nicht schweigen würde (BGE 106 IV 363 E. 4). 
2.4 Vorliegend wurden dem entführten Kind im Rahmen seiner ca. ein bis zwei Stunden dauernden Verschleppung wohl Leiden zugefügt. Davon geht richtigerweise auch die Vorinstanz aus. Doch im Unterschied zu BGE 106 IV 363 kann hier nicht gesagt werden, dass die Entführung und die damit einhergehende Freiheitsbeschränkung als solche in besonderem Masse unerträglich oder qualvoll war. Zwar verschleppte der Beschwerdegegner das 7½-jährige Kind in seine Wohnung und hielt es dort für eine gewisse Zeit fest. Im Zentrum des vorliegenden Geschehens stand jedoch nicht die Entführung als solche. Diese erfolgte nach den Feststellungen der Vorinstanz vielmehr zum Zweck der geplanten sexuellen Übergriffe. Sowohl die Drohung, das Kind nicht mehr nach Hause zu bringen, als auch dessen Fesselung und Betäubung waren danach allesamt unmittelbar oder mittelbar darauf ausgerichtet, den vom Beschwerdegegner beabsichtigten sexuellen Missbrauch unter Ausschaltung des Widerstands des Opfers zu erzwingen. Die dem Kind zugefügten physischen und psychischen Qualen standen mithin nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entführung, sondern bildeten Bestandteil eines die Verschleppung des Kindes insgesamt überlagernden und von ihr losgelösten Tatgeschehens, in dessen Rahmen die sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit des Opfers im Vordergrund steht. Die Misshandlungen, welche das Kind erdulden musste, weisen somit nicht den erforderlichen engen Bezug zur Entführung als solche auf und machen nicht diese in besonderen Masse quälerisch und belastend. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine grausame Behandlung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB verneint. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 
 
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ 
3. 
Im Rahmen der durch die Vorinstanz angeordneten Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Art. 13 StGB und Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Er macht geltend, seine im Nachgang an die Begutachtung erfolgten Aussagen reflektierten sein Problembewusstsein, die Einsicht, pädophil zu sein, die Motivation, sich einer deliktsorientierten Psychotherapie zu unterziehen sowie seinen echten Willen, die Situation zu verändern. Trotz dieser Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bzw. seiner Persönlichkeitsstruktur seit Gutachtenserstellung habe die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht keine neue bzw. ergänzende Begutachtung veranlasst. 
3.1 Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, es hätte ein neues Gutachten eingeholt werden müssen, weil sich Geisteszustand und Persönlichkeitsstruktur des Angeschuldigten in der seit der letzten Begutachtung verstrichenen Zeit verändert hätten, die Expertise somit nicht mehr richtig, sondern überholt und damit nicht mehr aktuell sei. Denn ein Gutachten kann sich grundsätzlich nur über den Geisteszustand bzw. die Persönlichkeitsstruktur des Exploranden aussprechen, wie sie zur Zeit vor der Begutachtung vorgelegen haben. Nur insoweit ist es Beweismittel. Ob eine Expertise aufgrund der seitherigen Entwicklung noch Gültigkeit beanspruchen kann, hängt deshalb davon ab, ob inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind, d.h. ob und in welcher Weise sich der Geisteszustand oder die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen seit der letzten Begutachtung prognoserelevant verändert haben. Feststellungen des Sachrichters über die Weiterdauer oder eine allfällige Änderung des früheren Geisteszustands des Täters sind dabei tatsächlicher Natur und daher mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar (Art. 277bis Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Mit dieser kann nur gerügt werden, die festgestellten Veränderungen hätten zwingend eine Neubegutachtung erfordert (vgl. BGE 106 IV 236 E. 2b). 
3.2 Die Vorinstanz setzt sich mit der Frage, ob nach Erstellung des Gutachtens vom 20. November 2003 von veränderten persönlichen Verhältnissen auszugehen sei, einlässlich auseinander. Sie berücksichtigt dabei die seit der Begutachtung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers, aufgrund welcher dieser eine Veränderung seiner Persönlichkeitsstruktur geltend macht, so namentlich, dass er keine Drogen mehr nehme, ihm die Folgen seines widerrechtlichen Tuns bewusst geworden seien, er eingesehen habe, dass er ein geordnetes Leben brauche und daher bereit sei, sich einer deliktsorientierten Psychotherapie zu unterziehen, um die Basis für eine rechtsgetreue Zukunft zu schaffen (angefochtenes Urteil, S. 77). Aufgrund einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens sowohl im bisherigen Verfahren als auch anlässlich der persönlichen Befragung an der Gerichtsverhandlung gelangt sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor weder ein Problembewusstsein noch eine echte Veränderungsmotivation zeige, zumal bei ihm entgegen seiner Lippenbekenntnisse noch immer erhebliche Verdrängungstendenzen bestünden. So schiebe er nach wie vor die Initiative der sexuellen Kontakte teilweise auf eines der Opfer ab und stehe weiterhin nicht vollumfänglich zu seinen Taten, sondern blende gerade die gravierendsten Übergriffe unter Berufung auf seine - psychiatrisch als nicht haltbar bezeichnete - Erinnerungslosigkeit aus (vgl. Protokoll, S. 14, 21, 23, 27). Damit geht die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht, ohne sich in unzulässiger Weise die Beantwortung ihr nicht geläufiger Fachfragen anzumassen, von der Fortdauer der im Gutachten beschriebenen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers aus. 
3.3 Gegen diese tatsächliche Feststellung wendet sich der Beschwerdeführer, wenn er das Vorliegen veränderter persönlicher Verhältnisse behauptet. Auf die Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 13 StGB und Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB keine neue bzw. ergänzende Begutachtung veranlasst, ist daher nicht einzutreten. 
4. 
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Anordnung der Verwahrung. Er macht geltend, dass bereits eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bei Vollzug der Strafe ausreiche, um das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abzudecken. Nach einem allfälligen Scheitern der ambulanten Behandlung könnte die Verwahrung noch immer angeordnet werden. Angesichts ihres subsidiären Charakters und in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips habe er Anspruch auf ein solch stufenweises Vorgehen. 
Die Vorinstanz ordnet eine Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an. Gestützt auf die fachärztliche Beurteilung vom 20. November 2003 gelangt sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit, d.h. konkret Mädchen im vorpubertären Alter, in schwer wiegender Weise gefährde, zumal nach dem Gutachter eine ausgesprochen hohe Rückfallgefahr für erneute sexuelle Übergriffe an Kindern bestehe, wobei eine Risikoprogredienz erkennbar sei, d.h. die Straftaten eine Steigerung hinsichtlich Gewalteinsatz, Schweregrad der Tathandlungen sowie polymorpher (vielfältiger) Ausgestaltung erkennen liessen. Einzig weil der Beschwerdeführer trotz einer seit 1980 dauernden psychiatrischen Behandlung noch nie in den Genuss eines adäquaten Therapieversuchs gekommen sei, weise der Gutachter - neben der Verwahrung - auf die Möglichkeit einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme hin. Die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlungsmassnahme seien nach den gutachterlichen Feststellungen indes überaus unsicher. Es rechtfertige sich daher nicht, mit der Anordnung einer Verwahrung zuzuwarten und nur eine ambulante Massnahme anzuordnen. Im Übrigen sei auch im Rahmen einer Verwahrung therapeutische und ärztliche Hilfe nach Möglichkeit zu leisten. 
5. 
Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter den Täter gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt einweisen. Er kann ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise und spiegelt sich sein gefährlicher Geisteszustand in der von ihm begangenen Tat wider, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn von weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Die Verwahrung wird in einer geeigneten Anstalt vollzogen, wobei nach Möglichkeit therapeutische und ärztliche Hilfe zu leisten ist (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; BGE 121 IV 297 E. 2b). 
 
Eine Verwahrung kommt nur bei Gefährlichkeit des Täters in Betracht. Die soziale Gefährlichkeit eines Täters lässt sich nicht unmittelbar aus der Anlasstat erschliessen. Unter dem Titel von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist über die Gefährlichkeit durch Würdigung des Geisteszustandes eines Täters zu entscheiden. Dies bedarf einer vertieften Abklärung, weshalb der Richter seinen Entscheid aufgrund von Gutachten zu treffen hat (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; vgl. auch Art. 13 StGB). Die schwerwiegende Gefährdung bezieht sich nicht nur auf Nähe und Ausmass der Gefahr, sondern auch auf die Art be-ziehungsweise die Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes, so dass bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter. Entsprechend kann die Verwahrung bei Gefährdung von Leib und Leben schon notwendig sein, wenn die Gefahr nicht besonders gross ist (BGE 127 IV 1 E. 2a; 125 IV 118 E. 5b/bb; 124 IV 246 E. 2b; 123 IV 1, 100). Die Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist angesichts der Schwere dieses Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen ultima ratio (vgl. BGE 125 IV 118 E. 5 b/bb; 123 IV 1, 100), d.h. sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGE 127 IV 1 E. 2a; 118 IV 108 E. 2a, je mit Hinweisen). 
 
Bei der Beurteilung der Frage, ob von einem Täter eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht, steht dem Sachrichter ein erhebliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift in dieses nur ein, wenn der Sachrichter von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgeht oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lässt bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet (nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts 6S.522/2000 vom 2. November 2000 E. 3b). 
6. 
6.1 
Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilserwägung zur Verwahrung die massgeblichen Gesichtspunkte des Sanktionen- und Massnahmerechts be-achtet und die einzelnen Komponenten zutreffend gewürdigt. Dass der Beschwerdeführer an einem für die verübten schweren Anlasstaten kausalen, abnormen Geisteszustand im Sinne von Art. 43 StGB leidet und die öffentliche Sicherheit angesichts der hohen Rückfallgefahr in schwer wiegender Weise gefährdet, ist erstellt. Etwas anderes behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann deshalb verwiesen werden. Hingegen ist zu prüfen, ob die bestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht auf andere Weise behoben werden kann. 
6.2 Auszugehen ist dabei vom Grundgedanken der "ultima ratio", wonach die Verwahrung nur angeordnet werden darf, wenn sie notwendig ist, um den Täter vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Darin kommt die Subsidiarität der Verwahrung im Verhältnis zu den kurativen Massnahmen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Ausdruck (BGE 118 IV 108 E. 2a mit Hinweisen). Fragen kann sich in diesem Zusammenhang, ob nicht schon die schuldangemessene Strafe - allenfalls verbunden mit besonderen Behandlungen während des Vollzugs - ausreicht, um das Bedürfnis an Sicherung der Allgemeinheit zu erfüllen. Es ist dabei eine vergleichende Wirkungsprognose vorzunehmen. In Fällen, in denen der Betroffene zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist die Wirkung der Massnahme mit derjenigen der Strafverbüssung - unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Behandlungen während des Strafvollzugs - gegeneinander abzuwägen (Entscheid des Bundesgerichts vom 2. November 1999 6S.492/1999, E. 5; Marianne Heer, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 43 N. 199). 
6.3 Gemäss Gutachten des psychiatrisch-psychologischen Diensts, Justizvollzug, des Kantons Zürich vom 20. November 2003 liegt beim Beschwerdeführer eine hohe einschlägige Rückfallgefahr vor. Eine Behandlungsnotwendigkeit zur Verringerung dieser Rückfallgefahr sei festzustellen. Allerdings seien die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung ausgesprochen unsicher. Die hohe Rückfallgefahr, verbunden mit der schlechten therapeutischen Beeinflussbarkeit, erfordere in jedem Fall eine geschlossene Unterbringung. Abzuwägen sei zwischen der Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme und einer Verwahrung. Für erstere spreche, dass trotz einer langjährigen psychiatrischen Behandlungsvorgeschichte bis anhin kein Be-handlungsversuch einer deliktsorientierten, eher kognitiv-behavorial ausgerichteten Therapie nach modernen Standards stattgefunden habe. Sofern das Gericht diesen Umstand prioritär gewichten wolle, käme trotz des derzeit mangelnden Problembewusstseins und der generell schlechten therapeutischen Beeinflussbarkeit ein solcher Behandlungsversuch in Frage. Die Erfolgsaussichten einer solchen Massnahme seien indes überaus gering. Es sei daher - sollte ein Therapieerfolg ausbleiben - auf die Möglichkeit einer nachträglichen Umwandlung in eine Verwahrung hinzuweisen. Bei veränderter Akzentsetzung könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht ins Feld geführt werden, dass aufgrund der hohen Rückfallgefahr und der gleichzeitig überaus unsicheren Erfolgschancen einer Behandlung derzeit keine ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Therapiemassnahme bestehe. Die sehr unsicheren Aussichten auf eine Verminderung des hohen Rückfallrisikos würden in diesem Fall stärker gewichtet. Bei der bestehenden Ausgangslage seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht jedenfalls auch die Voraussetzungen für die Verwahrungsmassnahme erfüllt. 
6.4 Die Vorinstanz hat zumindest sinngemäss eine vergleichende Wirkungsprognose vorgenommen und gestützt auf das Gutachten nach-vollziehbar dargelegt, weshalb der Vollzug der ausgesprochenen Strafe von acht Jahren Zuchthaus verbunden mit einer ambulanten Behandlung nicht ausreiche, um der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angemessen Rechnung zu tragen (angefochtenes Urteil, S. 77 ff.). So bestehe nach dem Gutachten eine ausgesprochen hohe Rückfallgefahr für erneute sexuelle Übergriffe an Kindern. Die pädosexuelle Neigung des Beschwerdeführers habe sich über viele Jahre verfestigt und sich bereits wiederholt in einschlägigen Delikten gezeigt, wobei eine Risikoprogredienz erkennbar sei. Der Beschwerdeführer zeige kein Problembewusstsein und keine echte Veränderungsmotivation. Seine Beeinflussbarkeit werde generell als schlecht bezeichnet. Der bisherige Verlauf seiner langen Behandlungsgeschichte - er befinde sich immerhin seit 1980 mehr oder weniger regelmässig in psychiatrischer Behandlung - spreche für eher geringe deliktrelevante Therapiemöglichkeiten, wobei die schizophrene Erkrankung des Beschwerdeführers und der polytrope Betäubungsmittelkonsum (sollte er eines Tages wieder anfangen, Drogen zu nehmen) eine zusätzliche Verschlechterung der Behandlungsaussichten bedingten. Auch wenn der Beschwerdeführer noch nie in den Genuss einer adäquaten Therapie gekommen sei, bleibe doch immerhin festzuhalten, dass er sich während vieler Jahre in einer ambulanten Behandlung befunden habe, bisher also nicht etwa überhaupt nicht psychiatrisch behandelt worden wäre. Da eine Behandelbarkeit des Beschwerdeführers folglich kaum besteht und die Therapieaussichten dementsprechend als sehr unsicher bewertet werden, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, die Freiheitsstrafe - unter Berücksichtigung einer ambulanten Therapie - vermöge den hier im Vordergrund stehenden Sicherungsaspekten nicht gerecht zu werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht im Übrigen kein Anspruch auf ein stufenweises Vorgehen. Der Versuch einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, mit der Option einer späteren Umwandlung dieser Sanktion, ist nur möglich, wenn zum Urteilszeitpunkt effektiv Aussicht auf einen Erfolg der ambulanten Therapie besteht. Es muss also gewährleistet sein, dass sich eine ambulante Massnahme unter allen Aspekten als indiziert und durchführbar erweist (Heer, a.a.O., Art. N. 121, 122, 205). Dies ist hier angesichts der dermassen fraglichen Erfolgsaussichten einer solchen Therapie aber gerade nicht der Fall. 
6.5 Insgesamt durfte die Vorinstanz in Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen ohne Verletzung von Bundesrecht die Verwahrung des Beschwerdeführers gemäss Art. 43 Ziff.1 Abs. 2 StGB anordnen. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 
7. 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). Er stellt indes ein Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 152 OG. Seine Mittellosigkeit ist hinreichend ausgewiesen und die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. In Gutheissung des Gesuchs werden dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt und wird seinem Vertreter eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wird abgewiesen. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 
4. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
5. 
Dem Vertreter von X.________, Rechtsanwalt Jürgen Imkamp, wird für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juli 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: